Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 7 B 19.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B7B19.06.0

Beschluss

BVerwG 7 B 19.06

  • VG Berlin - 24.11.2005 - AZ: VG 29 A 161.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 84 757 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 VermG in einem Restitutionsbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin.

2 Die Klägerin ist Erbeserbin nach Werner I. Dieser war Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Pankow, das nach seiner Flucht aus der DDR in Volkseigentum überführt wurde. Genutzt wurde das Grundstück von einem volkseigenen Betrieb, der dort in den Jahren von 1965 bis 1988 verschiedene bauliche Anlagen errichtete, darunter Mitte der sechziger Jahre eine Halle.

3 Im Juli 1990 beantragte die Erbin nach Werner I., die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Rückübertragung des Grundstücks. Mitte 1992 stand einer Entscheidung über ihren Antrag nur noch entgegen, dass das Vermögensamt den Wertausgleich für die baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück noch nicht ermittelt hatte. Nach § 7 VermG in der seinerzeit noch geltenden ursprünglichen Fassung des Gesetzes galten für die Feststellung von auszugleichenden Wertveränderungen die bewertungsrechtlichen Vorschriften (der DDR). Die zuständige Finanzverwaltung hatte dem Vermögensamt auf dessen Aktenanforderung mitgeteilt, die Bewertungsakten seien zurzeit nicht zugänglich. Der Einheitswert war zum 1. Januar 1935 auf 62 900 M festgesetzt worden. Auf der Grundlage des Bewertungsrechts der Bundesrepublik Deutschland war der Einheitswert zum 1. Januar 1991 auf 228 670 DM festgesetzt worden.

4 Nach einem Aktenvermerk des Vermögensamtes fand am 21. Juli 1992 ein Gespräch mit den Vertretern der Antragstellerin über die Berechnung des Wertausgleichs statt. In dem Vermerk heißt es hierzu: Die beiden bekannten Einheitswerte könnten nicht unmittelbar verglichen werden. Um zu einer baldigen Entscheidung und Restitution zu kommen, sei die Antragstellerin aber einverstanden, die Differenz zwischen 62 900 M und 228 670 DM, also 165 770 DM als Wertausgleich zu zahlen. Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen worden, auf der Grundlage der angeforderten Bewertungsunterlagen des Finanzamtes könnte sich überschlägig geschätzt ein Wertausgleich von etwa 130 000 DM ergeben.

5 Unter dem 27. Juli 1992 unterzeichneten der Bevollmächtigte der Antragstellerin und ein Bediensteter des Vermögensamtes ein Protokoll über die gütliche Vereinbarung zum Wertausgleich vom 21. Juli 1992. In ihm heißt es, die Antragstellerin bitte ausdrücklich um eine schnelle Entscheidung unter Zugrundelegung des Betrages von 165 770 DM, auch wenn er möglicherweise zu hoch angesetzt sei.

6 Durch Restitutionsbescheid ebenfalls vom 27. Juli 1992 übertrug das Vermögensamt das Eigentum an dem Grundstück auf die Antragstellerin zurück und setzte gleichzeitig einen Wertausgleich zugunsten des Entschädigungsfonds in Höhe von 165 770 DM fest. Die Antragstellerin verzichtete am selben Tag auf einen Rechtsbehelf gegen den Restitutionsbescheid und zahlte am folgenden Tag den Wertausgleich. Unmittelbar danach veräußerte sie das Grundstück weiter.

7 Nachdem die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens verstorben und von der Klägerin beerbt worden war, beantragte diese beim Vermögensamt, das Verfahren wieder aufzugreifen. Sie legte einen Bescheid über die Neufestsetzung des Einheitswertes auf 141 900 DM vor und machte geltend, auf seiner Grundlage ergebe sich ein Wertausgleich von nur noch 79 000 DM.

8 Das Vermögensamt teilte der Klägerin mit, der Wertausgleich sei unanfechtbar festgesetzt; es bestehe keine Veranlassung, eine erneute Entscheidung zu treffen.

9 Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend: Der Restitutionsbescheid sei bereits nichtig, soweit er einen Wertausgleich festsetze. Als ihre Rechtsvorgängerin und das Vermögensamt die Vereinbarung über den Wertausgleich geschlossen hätten, hätten die Voraussetzungen für einen Vergleich nicht mehr vorgelegen. In diesem Zeitpunkt habe keine Unklarheit über die Höhe des Wertausgleichs mehr bestanden. Am 22. Juli 1992 sei das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten, das unter anderem den Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 VermG neu geregelt habe. Danach sei es nicht mehr auf einen Vergleich der Einheitswerte angekommen, sondern auf die Kosten der Baumaßnahme, von denen jedoch jährliche Abschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG vorzunehmen seien. Diese führten hier dazu, dass für die unstreitig 1964 errichtete Halle kein Wertausgleich mehr zu zahlen gewesen wäre. Diese Rechtslage sei dem Vermögensamt bekannt gewesen. Es habe ihre - der Klägerin - Rechtsvorgängerin über die Änderung der Rechtslage getäuscht und ihr vorgespiegelt, es müsse ein Wertausgleich nach der Differenz der Einheitswerte bezahlt werden. Ihre Rechtsvorgängerin sei zudem unter Zeitdruck gesetzt worden, weil ihr die Treuhandanstalt im Zusammenspiel mit dem Vermögensamt damit gedroht habe, das zurückbegehrte Grundstück anderweitig investiv zu veräußern. Ihre Rechtsvorgängerin sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ihr das Grundstück auch gegen eine Sicherheitsleistung für einen eventuellen Wertausgleich hätte sofort zurückübertragen werden können. Im Übrigen habe ihre Rechtsvorgängerin mit dem Vermögensamt nicht einen bestimmten Betrag als Wertausgleich vereinbart, sondern nur eine Vereinbarung über die Berechnung des Wertausgleichs getroffen. Deshalb sei jedenfalls die Neufestsetzung des Einheitswertes zu berücksichtigen.

10 Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs hat die Klägerin mit den Anträgen Klage erhoben, festzustellen, dass die Festsetzung eines Wertausgleichs in dem Restitutionsbescheid vom 27. Juli 1992 nichtig ist, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und die Festsetzung des Wertausgleichs aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und die Festsetzung des Wertausgleichs dahin zu ändern, dass dieser auf 79 000 DM festgesetzt wird, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und den Wertausgleich neu zu berechnen und festzusetzen.

11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit allen Anträgen abgewiesen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

12 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

13 1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

14 a) Die Klägerin möchte zum einen die Fragen geklärt wissen,
ob es zulässig ist, dass das Vermögensamt den mit dem Restitutionsberechtigten vereinbarten Wertausgleich außerdem als Auflage einem Restitutionsbescheid beifügt, obgleich die Vereinbarung für sich keiner gestaltenden Umsetzung bedarf,
ob eine derartige Vereinbarung der notariellen Form bedarf, weil sie zwar nicht unmittelbar eine Rechtsänderung an einem Grundstück zum Gegenstand hat, jedoch die Gegenleistung für die Rückübertragung regelt,
ob der etwaige Formmangel dadurch überwunden werden kann, dass das Vermögensamt den vereinbarten Wertausgleich in den Restitutionsbescheid integriert.

15 Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen, lassen sich jedenfalls unmittelbar aufgrund des Gesetzes beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

16 aa) Hat sich das Vermögensamt mit dem Berechtigten - wie hier - ausschließlich über die Höhe eines zu leistenden Wertausgleichs nach § 7 VermG geeinigt, darf das Vermögensamt einen Wertausgleich in der vereinbarten Höhe im Restitutionsbescheid festsetzen.

17 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nur unter gleichzeitiger Entscheidung über den Wertausgleich nach § 7 VermG ausgesprochen werden darf. Rückübertragung des Grundstücks und Leistung des Wertausgleichs stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis, das diese gleichzeitige Entscheidung erforderlich macht (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193, 203; Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13).

18 Dass eine Behörde mit dem Bürger sich über eine (Teil-)Regelung in einem noch zu erlassenden Verwaltungsakt vergleichsweise geeinigt hat, hindert schon generell nicht die Aufnahme dieser Teilregelung in den zu erlassenden Verwaltungsakt. Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen (Vergleichs-)Vertrags kann beispielsweise die Verpflichtung der Behörde sein, einen Verwaltungsakt bestimmten Inhalts zu erlassen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird dann durch den Erlass dieses Verwaltungsaktes umgesetzt. Ebenso verhält es sich, wenn die Beteiligten sich nur über eine Teilregelung geeinigt haben. Auch in diesem Fall kann die Teilregelung in den Verwaltungsakt aufgenommen werden, ohne dass es hierfür einer besonderen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Wertausgleichs dem Grunde nach bleibt vielmehr § 7 VermG.

19 Abgesehen davon spricht alles dafür, dass aus den Gründen des angefochtenen Urteils ein Vergleich nach § 31 Abs. 1a VermG in zumindest entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG durch Bescheid umgesetzt werden darf.

20 Selbst wenn die Umsetzung des Vergleichs durch Aufnahme seines Inhalts in den zu erlassenden Verwaltungsakt einer besonderen Rechtsgrundlage bedürfte, wäre der Restitutionsbescheid nicht im Verständnis von § 44 Abs. 1 VwVfG (teilweise) nichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, es entspreche allgemeiner Auffassung, dass das Fehlen einer Rechtsgrundlage einen Verwaltungsakt regelmäßig nur rechtswidrig und anfechtbar, nicht aber nichtig macht. An einem besonders schwerwiegenden und zudem offensichtlichen Fehler fehlt es hier jedenfalls deshalb, weil die entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG auf Vergleiche nach § 31 Abs. 1a VermG nicht so fern liegt, dass die Aufnahme der getroffenen Vereinbarung in den Restitutionsbescheid schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung ist und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (zu diesen Voraussetzungen der Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG vgl. Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 1.96 - Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1; NVwZ 1998, 1061, 1062).

21 bb) Unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich ebenfalls, dass die Vereinbarung über den Wertausgleich nicht nach § 57 VwVfG i.V.m. § 313 BGB in der seinerzeit noch geltenden Fassung nichtig ist. Nach dieser Bestimmung bedurfte ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Einen solchen Vertrag haben die Rechtsvorgängerin der Klägerin und das Vermögensamt nicht geschlossen.

22 Der Klägerin hilft auch ihr Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 1979 - V ZR 72/74 - (BGHZ 74, 346) nicht weiter. Diese Entscheidung betrifft die hier nicht einschlägige Frage, auf welche Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück hinaus sich das Erfordernis notarieller Beurkundung erstreckt. Sie setzt aber voraus, dass überhaupt ein Vertrag über die Veräußerung oder den Erwerb eines Grundstücks geschlossen wird. Daran fehlt es hier. Das Vermögensamt kann dem Berechtigten das Eigentum an einem zu restituierenden Grundstück nicht durch privatrechtliche (und formbedürftige) Willenserklärungen übertragen. Das Eigentum steht im Eigentum eines Dritten, des Verfügungsberechtigten, der hier an der Vereinbarung nicht beteiligt war. Das Eigentum an dem Grundstück wird vielmehr durch einseitigen Hoheitsakt (den Restitutionsbescheid) vom Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen. Der Restitutionsbescheid führt den Eigentumsübergang mit seiner Bestandskraft kraft Gesetzes herbei. Ein Wertausgleich nach § 7 VermG stellt nicht die Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks durch den Berechtigten dar. Dieser erhält vielmehr im Wege der Wiedergutmachung das Grundstück ohne Gegenleistung. Der Wertausgleich stellt nur einen pauschalierten Ersatz für Verwendungen dar, die nach Entzug des Eigentums auf das Grundstück getätigt worden sind.

23 Damit stellt sich auch die weitere Frage nicht, ob ein eventueller Formmangel dadurch geheilt worden ist, dass das Eigentum an dem Grundstück infolge der eingetretenen Bestandskraft des Restitutionsbescheids auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übergegangen ist und diese im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden ist.

24 Weil danach die Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Vermögensamt keiner notariellen Beurkundung bedurfte, stellt sich auch nicht die weitere von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Behörde unter Verstoß gegen Beurkundungsvorschriften den Einzelnen zu Leistungszusagen bestimmen dürfe, die dann aber nicht auf der Grundlage der Vereinbarung, sondern als Verwaltungsakt umgesetzt würden, und ob sie sich gegenüber einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft eines solchen Verwaltungsaktes berufen dürfe.

25 b) Die Klägerin möchte ferner die Frage geklärt wissen,
ob eine Auflage, die von dem Betroffenen eine Geldleistung abfordere, allein deshalb nur rechtswidrig und nicht nichtig ist, weil sie mit einem Verwaltungsakt verbunden ist, der für sich im Interesse des Betroffenen steht.

26 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie ist zum einen nicht entscheidungserheblich, weil - wie schon ausgeführt - die Übernahme des vereinbarten Wertausgleichs als Auflage in den Restitutionsbescheid nicht der Rechtsgrundlage entbehrt. Im Übrigen wäre - wie ebenfalls bereits ausgeführt - eine mangelnde Rechtsgrundlage für die Übernahme des vereinbarten Wertausgleichs in den Restitutionsbescheid kein offenkundiger und schwerwiegender Mangel, ohne dass dafür auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung zurückgegriffen werden müsste, der Restitutionsbescheid als solcher habe im Interesse der Klägerin gestanden.

27 c) In dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob bei der Feststellung der Sittenwidrigkeit im Rahmen des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG bzw. im Rahmen des § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 138 BGB Zwangslagen außer Acht zu lassen sind, die der Sphäre des Einzelnen zuzurechnen sind.

28 Die Klägerin greift mit dieser Frage eine Bemerkung des Verwaltungsgerichts auf, die nicht entscheidungstragend war. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass für die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abschluss der Vereinbarung mit dem Vermögensamt keine Zwangslage bestanden habe, die das Vermögensamt ausgenutzt habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zum einen die Behauptung der Klägerin für völlig unsubstantiiert gehalten, ihrer Rechtsvorgängerin sei mit einer geplanten investiven Veräußerung des Grundstücks gedroht worden. Das Verwaltungsgericht hat zum anderen jeglichen näheren Vortrag der Klägerin zu ihrer Behauptung vermisst, ihre Rechtsvorgängerin habe sich deshalb in einer Zwangslage befunden, weil sie das Grundstück bereits veräußert gehabt habe.

29 d) Nicht klärungsfähig ist die weitere Frage,
ob bei der Abgrenzung der Sittenwidrigkeit im öffentlichen Recht die zu § 138 Abs. 2 BGB aufgestellten Grundsätze der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung des auffälligen Missverhältnisses gelten oder ob angesichts der Beteiligung einer Behörde hieran geringere Anforderungen zu stellen sind,
ob das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses im öffentlichen Recht zum Wegfall der Sittenwidrigkeit führe, wenn der Einzelne der Leistung zustimme.

30 Nach § 138 Abs. 2 BGB ist nichtig insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Das Verwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Es hat insbesondere in tatsächlicher Hinsicht im Gegenteil festgestellt, dass es an der Ausbeutung einer Zwangslage fehlt. Im Übrigen stellt wiederum der Wertausgleich nicht die Gegenleistung zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück dar. Erst Recht fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der vereinbarte Wertausgleich in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

31 e) Soweit die Klägerin im Weiteren die Fragen aufwirft,
ob eine Behörde verpflichtet ist, eine gesetzliche Neuregelung ab dem Tage ihres Inkrafttretens anzuwenden, oder ihr für einen Übergangszeitraum ein Anwendungsspielraum zustehe, auch wenn die gesetzliche Neuregelung keine Übergangsregelung enthalte,
ob eine Behörde, die das geltende Recht nicht anwendet, ihrerseits die fehlende Kenntnis darlegen und beweisen muss oder ob dies dem von der Verwaltungshandlung Betroffenen obliegt,
ob eine Behörde, die eine gesetzliche Neuregelung nicht anwendet, sich später auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes berufen darf oder ob sie verpflichtet ist, im Falle der durch die Nichtanwendung der Neuregelung eingetretenen Rechtsverletzung das Verfahren wieder aufzugreifen und den Verwaltungsakt der Gesetzeslage anzupassen,
hat die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts missverstanden. Die von ihr aufgeworfenen Fragen stellen sich deshalb nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, der seinerzeitige Vertreter ihrer Rechtsvorgängerin habe gegenüber dem Vermögensamt angeregt, entsprechend dem seinerzeit gerade in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 Satz 5 VermG über die Rückübertragung des Grundstücks vorab gesondert zu entscheiden, verbunden mit dem Angebot, für den voraussichtlich zu leistenden Wertausgleich Sicherheit zu leisten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag der Klägerin für nicht glaubhaft gehalten und ihn deshalb seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es hat insoweit angenommen, der Vortrag der Klägerin sei schon widersprüchlich, weil sie einerseits bezogen auf den Vertreter ihrer Rechtsvorgängerin eine Kenntnis der Vorschriften des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes behaupte, während sie andererseits gerade aus dem überlegenen Wissen des Vermögensamtes herleite, ihre Rechtsvorgängerin sei diesem schutzlos ausgeliefert gewesen. In diesem Zusammenhang und der Sache nach entscheidungstragend mit Blick auf den seinerzeitigen Vertreter ihrer Rechtsvorgängerin hat das Verwaltungsgericht dann weiter ausgeführt, es sei wenig lebensnah, dass bei diesem wenige Tage nach Inkrafttreten einer umfassenden Neuregelung ein derartig differenziertes und entschiedenes Verständnis der entsprechenden Vorschrift vorgelegen habe. Nach dem gesamten Zusammenhang der Entscheidungsgründe beziehen sich diese Ausführungen nur nebenbei auch auf den Wissensstand der Behörde. Erst Recht hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, eine Behörde habe eine Art zeitlichen Überlegungsspielraum, bevor sie eine Neuregelung tatsächlich anwende.

32 f) Im Ergebnis führt auch die weitere Frage nicht zur Zulassung der Revision,
ob ein Vergleich nach den § 55 VwVfG, § 779 BGB auch dann wirksam ist, wenn eine Behörde Rechtsvorschriften zugrunde legt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs nicht mehr gelten.

33 Es spricht allerdings einiges dafür, dass die Vereinbarung der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Vermögensamt nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig war, weil die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfGrechtswidrig gewesen wäre. Nach § 55 VwVfG kann die Behörde nur einen solchen Vergleichsvertrag abschließen, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

34 Das Verwaltungsgericht hat hier in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Vergleichsvertrag (erst) am 27. Juli 1992 mit der Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung zustande gekommen ist, nicht hingegen schon bei der vorausgegangenen mündlichen Erörterung am 21. Juli 1992. Am 27. Juli 1992 bestand indes nicht mehr die Unsicherheit über die rechtlich erheblichen tatsächlichen Verhältnisse für die Bemessung des Wertausgleichs, welche die Beteiligten zum Abschluss ihrer Vereinbarung bewogen haben. Bei Abschluss der Vereinbarung galt § 7 VermG schon in seiner geänderten Fassung durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz (in Kraft getreten am 22. Juli 1992). Der Wertausgleich war nicht mehr anhand von Bewertungsvorschriften zu bemessen. Vielmehr war (und ist) der Wertausgleich für Maßnahmen der Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes ausgehend von den seinerzeit aufgewandten Kosten dieser Maßnahmen zu bemessen, vermindert um jährliche Abschläge von 8 v.H. Da die wesentliche Maßnahme, die Errichtung der Halle auf dem in Volkseigentum überführten Grundstück, unstreitig Mitte der 60er Jahre abgeschlossen war, lag ohne Weiteres auf der Hand, dass insoweit ein Wertausgleich nicht zu leisten war. Es mag sein, dass bei Abschluss der Vereinbarung nicht feststand, ob, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Kostenaufwand weitere Baumaßnahmen auf dem Grundstück verwirklicht worden waren. Dies dürfte indes für die Frage der Wirksamkeit des Vergleichsvertrages unerheblich sein, weil das Vermögensamt und die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Vergleich nicht zur Beseitigung einer hieraus resultierenden Unsicherheit abgeschlossen haben, sondern in Verkennung der geänderten Rechtslage von einer so nicht mehr bestehenden Unsicherheit ausgegangen sind. Zugleich steht die weitere Voraussetzung für die Nichtigkeit des Vergleichsvertrages nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG damit fest. Mit dem Inhalt der Vereinbarung hätte das Vermögensamt den Wertausgleich schon deshalb nicht mehr durch Verwaltungsakt festsetzen dürfen, weil die für seine Bemessung herangezogene Rechtsgrundlage sich geändert hatte.

35 Ob sich hieraus eine Frage grundsätzlicher Bedeutung herleiten lässt oder ob das Verwaltungsgericht das für sich nicht weiter klärungsbedürftige Recht auf den Einzelfall fehlerhaft angewandt hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn in einem Revisionsverfahren ginge es nur um die Frage, ob der Restitutionsbescheid mit dem dort festgesetzten Wertausgleich nach § 44 VwVfG nichtig ist. Dies ist indes - wie bereits ausgeführt - nicht schon deshalb der Fall, weil die Festsetzung einer Rechtsgrundlage entbehrt. Insoweit käme es darauf an, ob der Restitutionsbescheid deshalb an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Mangel leidet, weil er einen nichtigen Vertrag umsetzt. Dies lässt sich wiederum nicht generell beantworten, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles. Jedenfalls liegt auf der Hand und bedürfte deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass allein die Nichtigkeit des Vergleichs nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt.

36 g) Keine grundsätzliche Bedeutung hat die weitere Frage,
ob eine Leistungsverpflichtung, die ein Einzelner in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber einer Behörde übernommen hat und für deren Bemessung genaue Berechnungsgrundlagen vereinbart worden sind, anzupassen ist, wenn sich später diese Berechnungsgrundlagen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses ändern,
ob eine Anpassungspflicht auch dann besteht, wenn die Berechnungsgrundlagen als Auflage in einen begünstigenden Verwaltungsakt übernommen worden sind.

37 Die Klägerin misst dieser Frage Bedeutung zu für ihren zweiten und dritten Hilfsantrag, mit denen sie den Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und zur Herabsetzung des Wertausgleichs bzw. zu dessen Neuberechnung verpflichtet wissen will. Hinsichtlich dieser beiden Hilfsanträge stützt sie ihr Begehren auf Wiederaufgreifen darauf, dass der Einheitswert für das Grundstück später auf nur noch 141 900 DM statt auf 228 670 DM festgesetzt worden ist.

38 Insoweit stellt sich zunächst nicht die von der Klägerin sinngemäß formulierte Frage, ob der Vergleich anzupassen ist. Es geht nur darum, ob ein Anspruch auf Änderung des Restitutionsbescheides hinsichtlich des darin festgesetzten Wertausgleichs besteht, weil dieser nachträglich rechtswidrig geworden ist. Eine solche Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Wertausgleichs ist nicht infolge der späteren Herabsetzung des Einheitswertes eingetreten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und das Vermögensamt sind bei Abschluss ihrer Vereinbarung ausdrücklich davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Wertausgleichs nicht die bundesrechtlichen steuerlichen Bewertungsvorschriften maßgeblich sein können, und damit auch nicht der nach diesen Vorschriften festgesetzte Einheitswert, sondern nur die steuerlichen Bewertungsvorschriften der DDR. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ferner dahin zu verstehen, dass es die Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Vermögensamt dahin ausgelegt hat, dass die Beteiligten einen festen Betrag als Wertausgleich vereinbart haben und nicht nur eine Methode zu seiner Berechnung, mit der Folge, dass eine spätere Änderung des ohnehin nicht maßgeblichen Einheitswertes an dem festgesetzten Betrag nichts ändern sollte. Im Übrigen hat das Vermögensamt nur gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG den vereinbarten Wertausgleich in den Bescheid übernommen. Grundlage für die Höhe des Bescheids war mithin die Vereinbarung. Diese ist indes - wie ausgeführt - durch die spätere Änderung des Einheitswertes nicht berührt worden.

39 2. In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht auch nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1981 - BVerwG 8 B 184.81 - (Buchholz 401.4 § 1 GrStG Nr. 4; NVwZ 1982, 193) abgewichen, wie die Klägerin meint. Wie die Klägerin selbst nicht verkennt, betrifft diese Entscheidung das Verhältnis zwischen einem Grundlagenbescheid und einem Folgebescheid und die sich daran anknüpfende Frage, ob ein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung eines Folgebescheides besteht, wenn der Grundlagenbescheid geändert oder aufgehoben wird. Darum geht es hier nicht. Worin die Vergleichbarkeit der beiden Fälle bestehen soll, ist der Beschwerde nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Dies würde im Übrigen auch nicht für eine Zulassung der Revision wegen Abweichung ausreichen, sondern könnte allenfalls die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen, wenn klärungsbedürftig wäre, ob die in jener früheren Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf die hier gegebene Fallkonstellation übertragbar sind.

40 3. Das angefochtene Urteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern.

41 a) Das Verwaltungsgericht hat nicht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.

42 aa) Die Klägerin erhebt diesen Vorwurf zum einen insoweit, als es dem Verwaltungsgericht die Aussage unterstellt, es sei nicht lebensnah, dass eine Behörde wenige Tage nach Inkrafttreten der einschlägigen Regelungen des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes deren Struktur und Wirkungsweise gekannt habe. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, sie habe in ihren Schriftsätzen mehrmals unter Beweisantritt vorgetragen, dass die zuständige Sachbearbeiterin des Vermögensamtes seinerzeit einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht habe und deshalb über die Neuregelung Bescheid gewusst, diese jedoch nicht angewandt habe. Wie im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge der Klägerin bereits ausgeführt, ist die von der Klägerin aufgegriffene Bemerkung jedoch nicht entscheidungstragend. Deshalb war für das Verwaltungsgericht nicht klärungsbedürftig, welche Kenntnisse die Sachbearbeiterin des Vermögensamtes bei Abschluss der Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin über die kurz zuvor in Kraft getretenen Änderungen des Vermögensgesetzes hatte.

43 bb) Unbegründet ist auch die weitere Aufklärungsrüge der Klägerin, mit der sie die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, die von der Klägerin behauptete Drohung der Treuhandanstalt mit einer investiven Veräußerung des zurückbegehrten Grundstücks am (auf den Abschluss der Vereinbarung) folgenden Montag sei unsubstantiiert geblieben. Insoweit war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, den Beweisantritten der Klägerin in deren Schriftsätzen zu folgen, mit denen die Klägerin unter Beweis gestellt hatte, die Sachbearbeiterin des Vermögensamtes habe Kenntnis davon gehabt, dass die Treuhandanstalt eine investive Veräußerung des Grundstücks beabsichtigt habe und ihre - der Klägerin - Rechtsvorgängerin sich deshalb in einer Zwangslage befunden und die Vereinbarung nur abgeschlossen habe, damit die beantragte Rückübertragung des Grundstücks an sie nicht an dessen investiver Veräußerung scheitert. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine investive Veräußerung des Grundstücks den Erlass eines Investitionsvorrangbescheids vorausgesetzt hätte, gegen den die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Berechtigte vorläufigen Rechtsschutz hätte erlangen können. Das Verwaltungsgericht ist der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung über den Wertausgleich ein Investitionsvorrangbescheid noch nicht einmal erlassen war und die Rechtsvorgängerin der Klägerin aus diesem Grund nicht unter dem behaupteten Zeitdruck stand. Unter diesen Umständen konnte das Verwaltungsgericht von einer weiteren Aufklärung der behaupteten Absicht der Treuhandanstalt zur investiven Veräußerung des Grundstücks und der Kenntnis hiervon auf der Seite des Vermögensamtes absehen. Im Übrigen wird die Wertung des Verwaltungsgerichts durch den Inhalt der Akten gestützt. Danach hat die Treuhandanstalt den damaligen Bevollmächtigten der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 16. Juli 1992 (Bl. 223 der Akten des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen) aufgefordert, bis zum 27. Juli 1992 mitzuteilen, ob sie - die Rechtsvorgängerin der Klägerin - einen Kaufvertrag über den Erwerb des Grundstücks (offenbar zu Investitionszwecken) abschließen wolle, und angekündigt, dass sie - die Treuhandanstalt - nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist mit anderen Interessenten in Verkaufsverhandlungen eintreten werde. Die Klägerin hat sich in der Beschwerde jedenfalls nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass es an einem Zeitdruck deshalb gefehlt habe, weil die Voraussetzungen für eine sofortige investive Veräußerung des Grundstücks nicht vorgelegen haben.

44 cc) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht ermittelt, welchen Wert die Baulichkeiten auf dem zurückzuübertragenden Grundstück tatsächlich gehabt hätten. Hierauf kam es nach der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Auch aus der Beschwerde ergibt sich dies nicht. Die Klägerin geht bei ihrer Rüge vielmehr von einem anderen rechtlichen Ansatz aus als das Verwaltungsgericht und gelangt nur von ihm aus zur Notwendigkeit weiterer tatsächlicher Feststellungen zum Wert der Baulichkeiten.

45 b) Das Verwaltungsgericht hat schließlich nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass es Vortrag zu der seit März 1992 geplanten Veräußerung des Grundstücks durch die Klägerin vermisse. Die Klägerin zeigt in ihrer Beschwerde aber nicht auf, dass sie daraufhin weiter Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte. Jedenfalls betraf die Bemerkung des Verwaltungsgerichts zu fehlendem Vortrag der Klägerin zu einer geplanten Veräußerung des Grundstücks durch ihre Rechtsvorgängerin eine nicht entscheidungserhebliche Zusatzbegründung.

46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.