Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 1 WB 11.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1WB11.06.0

Leitsätze:

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Zur Frage, ob ein Soldat statt der Anordnung einer Dienstreise in das Ausland eine

Kommandierung beanspruchen kann.

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    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 WB 11.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1WB11.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 11.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
sowie
Oberstleutnant Dilthey und
Hauptmann Schmidt
als ehrenamtliche Richter
am 26. Oktober 2006 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2014 enden wird. Zum Hauptmann wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 ernannt. Seit dem 20. September 1999 wird er als Instandsetzungsoffizier Kraftfahrzeug/Panzer FD und Hörsaalleiter FD in der ... Inspektion der T... Schule in A. verwendet.

2 Zur Umsetzung des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ III 2 - vom 22. Juni 2004 zu den Voraussetzungen der Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages (AVZ) für temporäre Kräfte bestimmte das Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdo) durch Weisung vom 30. Juli 2004 für alle Kontingente, dass temporär eingesetzte Kräfte nur dann Anspruch auf AVZ hätten, wenn sie auf Dienstposten kommandiert würden, welche in der Dienstpostenliste der entsprechenden Kontingente abgebildet seien; dieser vorhandene Dienstposten stelle den im genannten Erlass erwähnten, für die Gewährung des AVZ erforderlichen direkten Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe des Kontingents her. Das EinsFüKdo verfügte deshalb, dass in allen Kontingenten Dienstposten grundsätzlich für Materialprüfungskommandos, Prüfgruppen nach § 78 BHO, Einsatzkameratrupps und die Beratungsgruppe Absicherung/Expertengruppe Schutz eingerichtet würden. Für alle anderen temporär eingesetzten Soldaten sei eine Dienstreise zu beantragen.

3 Mit weiterer Weisung vom 9. Februar 2005 teilte das EinsFüKdo mit, ab 1. Januar 2005 seien weitere Dienstposten für temporäre Kräfte für Tätigkeiten eingerichtet, die unabdingbar für die materielle und personelle Einsatzbereitschaft des Kontingents seien. Dies seien Dienstposten für IT-Abstrahlprüftrupps; Verstärkungskräfte des Militärischen Abschirmdienstes; Instandsetzungstrupps Ton, Sender, Video; Videoaufnahmetrupps und interkulturelle Einsatzberater für OpInfo-Einsätze; Erfassungs-, Übersetzungs- und Auswertepersonal sowie Betriebs- und Instandsetzungspersonal Elektronische Kampfführung; Vermessungstrupps; Geologie- und Bohrtrupps; Verstärkungskräfte Sanitätsdienst; Verstärkungspersonal CIMIC sowie für Einsatzprüfer und Verfahrensoptimierer der Gruppen Weiterentwicklung der Truppenschulen. In dieser Weisung wurde erneut bestimmt, dass für alle anderen temporär eingesetzten Soldaten, die im Auftrag einer inländischen Dienststelle in die deutschen Einsatzkontingente reisen, eine Dienstreise zu beantragen sei.

4 Mit E-Mail vom 14. September 2005 stellte das Bundesministerium der Verteidigung - FüS I 1 - klar, dass es sich sowohl bei der „einsatzvorbereitenden“ als auch bei der „einsatzbegleitenden“ Ausbildung um unterstützende Maßnahmen handele, die nicht zu den Aufgaben des von der Bundesregierung in der Personalstärke festgelegten Einsatzkontingentes gehörten. Zukünftig sei daher das gesamte Ausbildungspersonal nur noch mit Dienstreiseanordnung zu entsenden.

5 Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte das Heeresführungskommando (HFüKdo) dem EinsFüKdo und der T... mit, für den Zeitraum 31. Januar bis 15. Februar 2006 sei in Form eines Lehrgangs die Ausbildung von bis zu sechs Kraftfahrzeug-/Panzer-Instandsetzungs-Unteroffizieren/Feldwebeln an den Fahrzeugkränen schwer 70 t/120 t im Einsatzland bei KFOR vorgesehen. Die T... legte daraufhin unter Bezugnahme auf dieses Schreiben in dem „Befehl für die Erkundung/Durchführung von Dienstreisen zu DEU H Ktgt KFOR (L) im Einsatzgebiet“ vom 20. Dezember 2005 fest, wegen fehlenden Ausbildungsgerätes für Fahrzeugkräne schwer 70 t/120 t bei deutschen Truppenteilen bzw. bei T... müsse die Ausbildung des Instandsetzungspersonals zwingend im Einsatzland erfolgen. Zur Durchführung des Auftrages („Fachpersonal T... führt Instandsetzungsausbildung an Wehrmaterial durch und unterstützt DEU H Ktgt KFOR bei Kontingentwechsel“) wurden der Antragsteller sowie Hauptmann ... zur Entsendung bestimmt und zugleich zur Vorlage von Dienstreiseanträgen aufgefordert.

6 Am 24. Januar 2006 beantragte Hauptmann ..., auch für den Antragsteller als Mitreisenden, unter Angabe des Reisezwecks „Ausbildungs- und Instandsetzungsunterstützung von Instandsetzungspersonal ... PzGrenDiv 13. Ktgt KFOR an FKS ATF 70-4 und ATF 120-5“ die Dienstreise nach P./Kosovo vom 1. bis 17. Februar 2006, die am 30. Januar 2006 im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung vom Chef des Stabes im Führungsstab des Heeres angeordnet wurde.

7 Gegen diese ihm nach eigenen Angaben am 31. Februar (richtig: Januar) 2006 eröffnete Anordnung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Februar 2006 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 9. März 2006 dem Senat vorgelegt hat.

8 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Anordnung der Dienstreise sei rechtswidrig. Zu gleichgelagerten Einsätzen im Kosovo sei er in der Vergangenheit wiederholt mit Kommandierung entsandt worden. Die T... unterstütze seit Jahren das zum Deutschen Einsatzkontingent KFOR gehörende Instandsetzungspersonal bei der Prüfung und Instandsetzung an den Fahrzeugkränen schwer 70 t/120 t. Diese Unterstützungsleistungen seien in der Vergangenheit auf ausdrücklichen Wunsch des Deutschen Einsatzkontingents KFOR erfolgt. Die in der Ausbildung und Instandsetzung bestehende Aufgabe des Ausbildungspersonals könne nicht an der Schule in Aachen durchgeführt werden, weil insoweit nur Bedarf bei dem Kontingent bestehe und die entsprechenden Fahrzeugkräne nur bei KFOR im Kosovo vorhanden seien. Das Ausbildungs- und Instandsetzungspersonal werde deshalb nicht im Interesse der T..., sondern ausschließlich im Interesse des Einsatzkontingents entsandt, dessen Einsatzbereitschaft mit diesem besonderen Beitrag erhöht werde. Aus einer Allgemeinen Anordnung des Heeresamtes (HA) vom 17. März 2006 gehe außerdem hervor, dass für jeden Lehrgang eine Kommandierungsverfügung zu erstellen sei. Der Ausschluss der Angehörigen der T... aus dem Kreis derjenigen, für die temporäre Dienstposten eingerichtet worden seien, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei für seine Tätigkeit auch ein Dienstposten in die Dienstpostenliste des Kontingents aufzunehmen. Er habe allen Einschränkungen unterlegen, die auch den Angehörigen des Kontingents abverlangt würden. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass während seines Aufenthalts Soldaten ausgebildet worden seien, die nicht im Rahmen einer Dienstreise, sondern durch Kommandierung ins Kontingent entsandt worden seien. Durch seinen Einsatz als Dienstreisender werde er im Falle eines Schadenseintritts versorgungsrechtlich schlechter gestellt als die Kontingentangehörigen. Eine weitere Benachteiligung folge aus dem Umstand, dass er als Nichtangehöriger des Einsatzkontingents nicht dem Stationierungsabkommen unterliege und auf ihn die „Rules of Engagement“ (RoE) keine Anwendung fänden.

9 Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

10 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers für den inzwischen abgelaufenen Reisezeitraum 1.  bis 17. Februar 2006 sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen anzuerkennender Wiederholungsgefahr zulässig, aber unbegründet. Bei der im Einsatzland ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers habe es sich um eine einzelne, abgrenzbare Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 BRKG und der Nr. 12 Buchst. b 1. Alt. ZDv 14/5 B 171 gehandelt, die nicht mit einer Kommandierung, sondern mit einer Dienstreise zu erledigen sei. Dabei sei es unerheblich, dass diese Tätigkeit im Interesse des Einsatzkontingentes gelegen habe. Die Aus- und Weiterbildung von Soldaten stelle nie einen Selbstzweck der Schulen der Streitkräfte dar; diese hätten im Bereich der Lehre vielmehr immer den Auftrag, das Personal der militärischen Verbände zur Erfüllung des Auftrages zu befähigen. Das gelte auch für im Einsatzland durchzuführende Instandsetzungsarbeiten an nur dort verfügbarem Spezialgerät wie den schweren Fahrzeugkränen 70 t/120 t. Der Antragsteller habe einen einzelnen abgrenzbaren Auftrag aufgrund des Befehls der T... vom 20. Dezember 2005 durchführen sollen. Er habe auch nicht zu den Soldatengruppen gehört, für die seitens des EinsFüKdo auf der Dienstpostenliste des jeweiligen Kontingents spezielle „Dienstposten“ eingerichtet seien und für die demnach eine Kommandierung zu erstellen gewesen wäre. Bei der militärischen Bewertung, welche Spezialisten für die Erfüllung der allgemeinen Aufgabe eines Kontingents im Auftrag des Befehlshabers vor Ort notwendig seien, stehe dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu. Ermessensfehler des EinsFüKdo in seinen Weisungen vom 30. Juli 2004 und vom 9. Februar 2005 seien nicht feststellbar. Soweit der Antragsteller auf die Nichtanwendbarkeit der RoE sowie der Immunitätsregeln auf Dienstreisende hinweise, verkenne er, dass der Rechtsstatus der deutschen Truppen im Ausland nicht dem einzelnen Soldaten als subjektiv-öffentliches Recht zustehe; vielmehr handele es sich um die Rechtsfolgen einer dem Allgemeininteresse dienenden völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem Gastland, die von dem einzelnen Soldaten - als ihn nicht individuell begünstigendes „Reflexrecht“ - nicht eingeklagt werden könnten. Auch ein Verstoß gegen Nr. 809 (nunmehr Nr. 811) des „Handbuchs für Auslandseinsätze im Frieden“ in der Fassung vom 26. Januar 2006 liege nicht vor. Die Tätigkeit des Antragstellers habe offensichtlich nichts mit der darin geregelten Art der Ergänzungsausbildung zu tun, weil seine Tätigkeit nicht von geänderten Rahmenbedingungen im Einsatzland abhänge.

11 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - 135/06 - sowie Auszüge der Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg.

13 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Seinem Schreiben vom 29. Mai 2006 ist jedoch der Antrag zu entnehmen festzustellen, dass die im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung vom Chef des Stabes im Führungsstab des Heeres am 30. Januar 2006 getroffene Anordnung der Dienstreise des Antragstellers vom 1. bis 17. Februar 2006 nach P./Kosovo rechtswidrig war und der Antragsteller stattdessen hätte kommandiert werden müssen.

14 Dieser Feststellungsantrag ist zulässig.

15 Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, die Dienstreiseanordnung aufzuheben und für den Zeitraum vom 1. bis 17. Februar 2006 nach P./Kosovo kommandiert zu werden, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Bei dieser Sachlage kann das Wehrbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag fortgesetzt werden (stRspr, Beschlüsse vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - BVerwGE 103, 278 = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165 und vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 6 <insoweit nicht veröffentlicht>).

16 Das für einen derartigen Antrag erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt hier vor. Dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter anderem aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = NZWehrr 2004, 163 und vom 22. Juni 2005 a.a.O. m.w.N.). Die Voraussetzung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr, dass die konkret absehbare Möglichkeit besteht, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. m.w.N.) ist hier erfüllt. Der BMVg - PSZ I 7 - hat im Hinblick auf die Funktion des Antragstellers die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr in seinem Vorlageschreiben an den Senat bejaht. Dieser Einschätzung hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 29. Mai 2006 konkludent zugestimmt.

17 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

18 Die Dienstreiseanordnung vom 30. Januar 2006 war rechtmäßig und hat den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Dieser hatte keinen Anspruch auf Kommandierung in das Einsatzland vom 1. bis 17. Februar 2006 zu dem dort verfolgten Reisezweck.

19 Das dem zuständigen militärischen Vorgesetzten in § 3 Abs. 1 SG eingeräumte Verwendungsermessen (vgl. dazu Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 15.06 - m.w.N.) hat das Bundesministerium der Verteidigung unter anderem in der ZDv 14/5 B 171 („Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten“) konkretisiert. Nach Nr. 9 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171 ist die Kommandierung der Befehl zur vorübergehenden (vorläufigen) Dienstleistung bei einer anderen Einheit (Dienststelle) oder an einem anderen Standort (Dienstort) oder bei einer nicht amtlichen Stelle, z.B. bei einem Privatunternehmen. Durch eine derartige Maßnahme wird die vorübergehende Verlagerung der allgemeinen, „vollen“ Dienstleistung des betroffenen Soldaten in eine andere Einheit bzw. in eine andere Dienststelle angeordnet. Sie entspricht daher - wenn auch nur vorläufig oder zeitweilig - einer Versetzung (OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juni 2001 - 10 A 12100/00 - IÖD 2001, 231 = juris Rn. 23; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2003 - 1 A 3635/00 - BWV 2003, 275 = juris Rn. 11). Zur Abgrenzung der Kommandierung von der Dienstreise bestimmt Nr. 12 Buchst. a ZDv 14/5 B 171, dass eine Kommandierung zu verfügen ist, wenn die vorübergehende anderweitige Verwendung des Soldaten in einer allgemeinen Dienstleistung besteht; demgegenüber ist nach Nr. 12 Buchst. b ZDv 14/5 B 171 eine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 BRKG anzuordnen, wenn der Soldat einzelne, bestimmte Aufgaben aufgrund seiner Dienststellung wahrnimmt oder wenn er bestimmte Dienstgeschäfte im Auftrag seiner Dienststelle auszuführen hat. Bei einer Dienstreise wechselt die disziplinare Unterstellung nicht, während dies bei einer Kommandierung in der Regel der Fall ist.

20 Wie sich aus einem Umkehrschluss zu Nr. 30 ZDv 14/5 B 171 ergibt, gelten diese Bestimmungen auch für Verwendungen im Ausland. Insoweit gehen allerdings Sonderregelungen für diese Verwendungen den Bestimmungen der ZDv 14/5 B 171 vor. Derartige Sonderregelungen hat das Bundesministerium der Verteidigung im hier gegebenen Zusammenhang getroffen. Im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ III 2 - vom 22. Juni 2004 ist ausgeführt, dass die Frage, ob für die in das Einsatzgebiet entsandten Kräfte eine Kommandierung/Abordnung zu verfügen oder eine Dienstreise anzuordnen sei, von der jeweils zuständigen Dienststelle in Abstimmung mit dem EinsFüKdo unter Berücksichtigung der in Nr. 12 ZDv 14/5 Teil B 171 wiedergegebenen Abgrenzungskriterien zu entscheiden sei.

21 Unter Beachtung dieser Maßgaben stellt der im Dienstreiseantrag vom 24. Januar 2006 genannte Reisezweck, nämlich die „Ausbildungsunterstützung“ an schweren Fahrzeugkränen 70 t/120 t ein „bestimmtes Dienstgeschäft“ im Sinne der Nr. 12 Buchst. b ZDv 14/5 B 171 dar. Diese Ausbildungsunterstützung bezieht sich inhaltlich auf den Lehrgang für das Instandsetzungspersonal an schweren Fahrzeugkränen 70 t/120 t beim Deutschen Einsatzkontingent KFOR, der aufgrund der Anordnung des HFüKdo vom 21. November 2005 sowie des Befehls der T... vom 20. Dezember 2005 vom 31. Januar bis 15. Februar 2006 im Einsatzland vom Antragsteller durchgeführt werden sollte. Die Durchführung dieses speziellen Lehrgangs ausschließlich für die schweren Fahrzeugkräne 70 t/120 t stellt keine allgemeine Dienstleistung dar, die der Antragsteller entsprechend seiner Dienstpostenbeschreibung zu erbringen hat, die sich auf die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Panzern sowie auf die Aufgabe des Hörsaalleiters bezieht. Seine Mitwirkung an dem angeordneten Lehrgang ist vielmehr ein einzelner, inhaltlich abgegrenzter fachlicher Auftrag, der lediglich einen eingeschränkten Teilbereich seines soldatischen Pflichtenkreises repräsentiert.

22 Diese Tätigkeit hat der Antragsteller auch im Sinne der Nr. 12 Buchst. b ZDv 14/5 B 171 „im Auftrag“ seiner Dienststelle, nämlich aufgrund des genannten Befehls der T... vom 20. Dezember 2005 erfüllt.

23 Für die Abgrenzung zwischen einem bestimmten Dienstgeschäft im Auftrag der Dienststelle einerseits und der allgemeinen Dienstleistung andererseits ist es rechtlich unerheblich, dass die befohlene Ausbildung wegen fehlenden Ausbildungsgerätes im Inland im Einsatzland erfolgen musste. Ebenso ist es rechtlich unerheblich, welches Interesse der Kontingentführer im Kosovo an der Ausbildungsunterstützung hatte. Denn der BMVg weist zu Recht darauf hin, dass die von den Schulen der Bundeswehr durchgeführte Aus- und Weiterbildung von Soldaten nie einen Selbstzweck der Schulen darstellt, sondern immer dazu dienen soll, dass das ausgebildete Personal befähigt wird, die den jeweiligen militärischen Verbänden übertragenen Aufgaben zu erfüllen. So gehören zu den zentralen Aufgaben der T... die Planung, Steuerung und Ausführung bedarfsgerechter lehrgangsgebundener Ausbildung nach dem Lehrgangskatalog des Heeres und die Bereitstellung von Personal und Material zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Materialerhaltung des Heeres. Jedenfalls unter diese zweite Kategorie fällt die hier durchgeführte Maßnahme im Kosovo. Soweit im Reisezweck das Wort „Ausbildungsunterstützung“ verwendet wird, lässt sich hieraus entgegen der Annahme des Antragstellers nicht eine Integration seines spezifischen Dienstgeschäfts in die allgemeinen Aufgaben des Einsatzkontingentes ableiten. Der Dienstreiseantrag kann nicht ohne den zugrundeliegenden Befehl der T... vom 20. Dezember 2005 gesehen werden. Darin war - ausdrücklich anknüpfend an die Weisung des HFüKdo vom 21. November 2005 - die „Instandsetzungsausbildung“ in Gestalt eines Lehrgangs - also die Ausbildung - festgelegt worden. Überdies folgt aus den Weisungen des EinsFüKdo vom 30. Juli 2004 und vom 9. Februar 2005, dass nur die darin genannten spezifischen (unterstützenden) Tätigkeiten kontinuierlich unabdingbar für die materielle und personelle Einsatzbereitschaft in allen Kontingenten sind und deshalb insoweit eine volle Integration der hierfür temporär eingesetzten Soldaten in die jeweiligen Kontingente erforderlich ist. Die Ausbildung an den schweren Fahrzeugkränen 70 t/120 t gehört dazu nicht. Es kommt hinzu, dass in der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung - FüS I 1 - vom 14. September 2005 angeordnet wurde, dass zukünftig „das gesamte Ausbildungspersonal nur noch mit Dienstreiseanordnung zu entsenden“ ist. Diese Weisung stellt eine Sonderregelung für Auslandseinsätze im Sinne der Nr. 30 ZDv 14/5 B 171 dar und beschreibt im Übrigen die im Zeitpunkt der Anordnung der Dienstreise geübte Verwaltungspraxis. Da es sich bei der ZDv nicht um eine Rechtsnorm, sondern um ermessensleitende und ermessensbindende Verwaltungsvorschriften handelt, die Außenwirkung nur im Rahmen des Anspruchs auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG entfalten, kommt es für die Auslegung entscheidend auf die tatsächliche Verwaltungspraxis an. Denn nur bei einer Abweichung von der in der Praxis generell vorgenommenen Auslegung der Verwaltungsvorschriften kann ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen. Eine derartige Abweichung von der tatsächlichen Verwaltungspraxis seit der Weisung vom 14. September 2005 ist für den Senat nicht erkennbar und vom Antragsteller auch nicht substantiiert dargetan.

24 Die außerdem im Reisezweck genannte „Instandsetzungsunterstützung“ stellt eine einzelne, bestimmte Aufgabe aufgrund der Dienststellung des Antragstellers im Sinne der Nr. 12 Buchst. b 1. Alt. ZDv 14/5 B 171 dar. Diese Aufgabe steht - wie die Verknüpfung mit dem Wort „und“ dokumentiert - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angeordneten Lehrgang an den schweren Fahrzeugkränen 70 t/120 t; sie hatte der Antragsteller aufgrund seiner Dienststellung als Lehrgangsausbilder wahrzunehmen. Diese unmittelbare Verknüpfung hat der Antragsteller auch selbst in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2006 hergestellt, indem er dort betont, dass die Aufgabe des Ausbildungspersonals „in der Ausbildung und Instandsetzung bestehe“.

25 Damit fehlen die Voraussetzungen für die Annahme einer „allgemeinen Dienstleistung“ im Sinne der Nr. 12 Buchst. a ZDv 14/5 B 171, sodass für den Reisezweck des Antragstellers eine Dienstreise anzuordnen war.

26 Die Dienstreiseanordnung vom 30. Januar 2006 lässt auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Soweit der Antragsteller auf die Kommandierung dreier Soldaten der N...schule in B. zum logistischen Truppenversuch in das Einsatzland verweist, ergibt sich aus der vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Mitteilung des BMVg - PSZ I 7 -, dass diese als „Einsatzprüfer und Verfahrensoptimierer der Gruppen Weiterentwicklung der Truppenschulen“ im Sinne der Weisung des EinsFüKdo vom 9. Februar 2005 kommandiert worden sind.

27 Soweit der Antragsteller die Allgemeine Anordnung HA vom 17. März 2006 mit der Bestimmung einer Kommandierung zu Lehrgängen in Bezug nimmt, übersieht er zum einen, dass diese Anordnung nach dem hier streitbefangenen Zeitraum ergangen ist, und überdies, dass darin Kommandierungsverfügungen nur für die Lehrgangsteilnehmer unter Angabe der Bedarfsträger von den entsendenden Truppenteilen zu veranlassen sind. Der Antragsteller selbst hingegen gehört zum Ausbildungspersonal, für das die Allgemeine Anordnung HA vom 17. März 2006 erkennbar nicht gilt.

28 Auch ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ist bei der streitbefangenen Dienstreiseanordnung nicht festzustellen. Insoweit rügt der Antragsteller Benachteiligungen in seiner Besoldung sowie in seiner Versorgung. Diese Gegenstände gehören indessen zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 31 SG, über die gegebenenfalls die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (§ 82 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).

29 Für den Senat ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargetan, inwieweit die Nichtanwendung der RoE auf ihn eine Rechtswidrigkeit der Dienstreiseanordnung vom 30. Januar 2006 zur Folge haben könnte. Dies gilt auch im Hinblick auf sein Vorbringen, er genieße nicht die Vorteile des Stationierungsabkommens. Hier verkennt der Antragsteller, dass diese Abkommen mit dem jeweiligen Gastland als zwischenstaatliche Verträge nicht vorrangig im Individualinteresse eines einzelnen Soldaten abgeschlossen werden; in ihnen festgelegte Normen mit den einzelnen Soldaten begünstigenden Folgen lösen lediglich Reflexrechte aus, die nicht zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO gemacht werden können.

30 Auch ein Verstoß gegen Nr. 811 des Allgemeinen Umdrucks 1/100 („Handbuch für Auslandseinsätze im Frieden“) liegt nicht vor. Die in dieser Bestimmung geregelte „Ausbildung im Einsatz“ dient der Erhaltung und Vertiefung der in der vorbereitenden Ausbildung im Heimatland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und passt sie den veränderten Gegebenheiten im Einsatzgebiet an (Nr. 811 Abs. 1 Satz 1). Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers finden die Ausbildungs- und Instandsetzungsarbeiten an den schweren Fahrzeugkränen 70 t/120 t ausschließlich im Kosovo statt. Eine Anknüpfung an eine insoweit „vorbereitende Ausbildung im Heimatland“ liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.

31 Der Antragsteller kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Dienstreiseanordnung vom 30. Januar 2006 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den in den Erlassen vom 30. Juli 2004 und vom 9. Februar 2005 angeführten Fallgruppen, für die Dienstposten für temporäre Kräfte eingerichtet worden sind. Die Entscheidung darüber, für welche Zwecke bei Aufstellung eines Kontingents für einen Auslandseinsatz Dienstposten eingerichtet werden, obliegt allein der Organisationsgewalt des Dienstherrn und seiner Einschätzung, welche Dienstposten zur Erfüllung des gestellten Auftrages erforderlich sind. Dabei nimmt er keine unmittelbar die Rechtsstellung der einzelnen Soldaten betreffenden Bestimmungen vor, die im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens angegriffen werden können. Er muss sich auch nicht von der Frage leiten lassen, welche Rechtsfolgen es für die einzelnen Soldaten jeweils haben wird, ob sie entweder auf einen bestimmten Dienstposten kommandiert oder ob zur Erbringung sonstiger Dienstgeschäfte eine Dienstreise angeordnet wird. Die entsprechende zugrundeliegende Organisationsentscheidung kann im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens nicht gerichtlich überprüft werden (ebenso schon stRspr zur Ausbringung von Dienstposten in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung, vgl. z.B. Beschluss vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 36.02 - m.w.N.).

32 Der Anregung des Antragstellers im Schriftsatz vom 29. Mai 2006, Brigadegeneral S. zu seiner Auffassung zu vernehmen, dass der Kontingentführer im Kosovo zur Erfüllung seines Auftrages auf funktionsfähige Fahrzeugkräne angewiesen ist und die Funktionstüchtigkeit der Gerätschaften gewährleistet sein muss, ist nicht nachzugehen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.w.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist. Dies gilt entsprechend für eine Beweisanregung, der unter diesen Voraussetzungen nicht nachzugehen ist. Die vom Antragsteller unter Beweis gestellte Einschätzung, dass der Kontingentführer im Kosovo zur Erfüllung seines Auftrages auf funktionstüchtige Fahrzeugkräne angewiesen ist und die Funktionstüchtigkeit der Gerätschaften gewährleistet sein muss, ist für die Frage, ob insoweit für Ausbildungs- und Instandsetzungspersonal eine Dienstreise oder eine Kommandierung anzuordnen ist, ohne rechtliche Bedeutung.