Beschluss vom 26.09.2006 -
BVerwG 3 B 96.06ECLI:DE:BVerwG:2006:260906B3B96.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2006 - 3 B 96.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:260906B3B96.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 96.06

  • Bayerischer VGH München - 26.07.2006 - AZ: VGH 4 CE 06.1847

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der prozessleitenden Verfügung vom 29. August 2006 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.