Beschluss vom 26.09.2002 -
BVerwG 5 B 236.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B5B236.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 - 5 B 236.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B5B236.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 236.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.07.2002 - AZ: OVG 12 E 579/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2002 und 3. September 2002 werden verworfen.
  2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2002 und 3. September 2002 sind zum einen unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind.
Zum anderen sind die Beschwerden unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse betreffend die Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch das Verwaltungsgericht bzw. von Prozesskostenhilfe nicht.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2002 betreffend Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.