Beschluss vom 26.09.2002 -
BVerwG 1 B 318.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B1B318.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 - 1 B 318.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B1B318.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 318.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.07.2002 - AZ: OVG 4 A 4117/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).
Die einen Zulassungsgrund nicht bezeichnende Beschwerde wendet sich demgegenüber nur allgemein dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf das Heimatland Kongo anders gewürdigt habe als das erstinstanzliche Gericht. Sie hält "allein schon wegen der Vielzahl der anhängigen Rechtsstreitigkeiten" eine grundsätzliche Entscheidung der Revisionsinstanz für indiziert. Damit verkennt sie den Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese dient nicht der sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr können die Beschwerdeführer die Zulassung nur über eine substantiierte Darlegung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO erreichen. Dem genügt der in Art einer Berufungsbegründung gehaltene Vortrag der Beschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.