Beschluss vom 26.09.2002 -
BVerwG 1 B 308.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B1B308.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 - 1 B 308.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B1B308.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 308.02

  • Bayerischer VGH München - 12.06.2002 - AZ: VGH 22 B 01.30856

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2002 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob Angehörigen der Minderheiten der Roma jetzt und in absehbarer Zeit, Schutz vor Abschiebung nach Jugoslawien gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht", zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Jugoslawien bzw. im Kosovo, in Serbien oder in Montenegro, wie die Beschwerde noch weiter auflistet. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach lediglich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Würdigung und Feststellung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit kann sie aber die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.