Beschluss vom 26.08.2013 -
BVerwG 4 C 9.13ECLI:DE:BVerwG:2013:260813B4C9.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2013 - 4 C 9.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:260813B4C9.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 C 9.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und
Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Verfahren über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten werden eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Anhörungsrüge und ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - BVerwG 4 C 5.13 - mit Schriftsatz vom 16. August 2013 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 152a, 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Festzusetzen waren Kosten nur für das Verfahren über die Anhörungsrüge, nicht dagegen für das Verfahren über die Gegenvorstellung. Die Gegenvorstellung als Ausfluss des Petitionsrechts (Art. 17 GG) ist kein Rechtsbehelf im prozessrechtlichen Sinne (Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Vorbemerkungen zu § 124 Rn. 7) und damit kein anderer Rechtsbehelf im Sinne des § 155 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sich die Beigeladenen am Verfahren über die Anhörungsrüge nicht beteiligt haben.