Beschluss vom 26.07.2012 -
BVerwG 10 B 13.12ECLI:DE:BVerwG:2012:260712B10B13.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 13.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260712B10B13.12.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 13.12

  • VG Berlin - 09.04.2008 - AZ: VG 15 A 149.07
  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.01.2012 - AZ: OVG 3 B 19.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Er hat nachgewiesen, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann; die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung werden nicht geprüft (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 ZPO).

2 2. Die Beschwerde des Beklagten, mit der eine Abweichung von näher bezeichneten Entscheidungen verschiedener Gerichte (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.

3 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde.

4 Soweit die Beschwerde eine Abweichung von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rügt, ist die Divergenzrüge bereits deshalb unzulässig, weil der Gerichtshof nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichten zählt.

5 Die Beschwerde macht unter Anführung mehrerer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 Rn. 45, vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 18.09 - Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 5 Rn. 15 und vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 Rn. 19) geltend, dieses gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern zu teilen hätten. Das Berufungsgericht führe in dem angefochtenen Urteil dazu lediglich aus, dass diese Fragestellung keiner Klärung bedürfe; dem könne nicht gefolgt werden. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf eine zulässige Divergenzrüge. Dabei kann dahinstehen, ob den angeführten Entscheidungen tatsächlich ein Rechtssatz in der von der Beschwerde behaupteten Ausnahmslosigkeit entnommen werden kann, oder ob es sich dabei nicht um eine - sich mit zunehmendem Alter des Kindes abschwächende - Abwägungsmaxime handelt. Denn das Berufungsgericht hat diesem Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung keinen anderen Rechtssatz entgegengestellt, sondern ihn angesichts der schutzwürdigen Integration sowohl der Ehefrau des Klägers als auch dessen minderjähriger Tochter im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet. Selbst wenn diese Annahme des Berufungsgerichts - wie die Beschwerde vorträgt - in dem hier entschiedenen Fall nicht zuträfe, wäre damit keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt. Der Sache nach rügt die Beklagte lediglich im Gewande der Divergenzrüge die einzelfallbezogene, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragende Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. Damit vermag sie jedoch nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu genügen.

6 Des Weiteren führt die Beschwerde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81) dafür an, dass volljährige Kinder nicht mehr an dem aufenthaltsrechtlichen Schicksal ihrer Eltern teilnähmen und die Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne Weiteres den Schutz des Art. 6 GG genössen. Rein familiäre Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern könnten, solange keine zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit dargelegt würden, kein Abschiebungshindernis gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK begründen. Von diesen Maßstäben weiche das Berufungsgericht in seinem Urteil ab. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen den Anforderungen an eine zulässige Divergenzrüge genügt; jedenfalls liegt keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Denn das Berufungsgericht hat die Bindungen des Klägers zu seinen erwachsenen Kindern „... in abgeschwächter Form im Rahmen des Schutzes des Privatlebens ...“ (UA S. 12 Mitte) und nicht des Familienlebens gewürdigt. Es hat seine Entscheidung im Kern auf die schutzwürdige Verwurzelung der Ehefrau des Klägers im Bundesgebiet (UA S. 11 f.) und den von vornherein in hohem Maße schutzwürdigen Familienverbund zwischen dem Kläger und seiner noch minderjährigen Tochter Z. gestützt (UA S. 12). Wenn es in seine resümierende Gesamtabwägung (S. 13 Mitte) darüber hinaus auch die Bindungen des Klägers an seine erwachsenen Kinder im Bundesgebiet einbezieht, begründet das keine Divergenz von der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

7 Den übrigen Ausführungen der Beschwerde lässt sich kein Vorbringen entnehmen, das den Darlegungsanforderungen an eine Abweichung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt. Das Vorbringen zu den Divergenzrügen wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.