Beschluss vom 26.07.2011 -
BVerwG 9 B 39.11ECLI:DE:BVerwG:2011:260711B9B39.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2011 - 9 B 39.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:260711B9B39.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 39.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.03.2011 - AZ: OVG 12 A 236/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 726,98 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.