Beschluss vom 26.07.2007 -
BVerwG 2 VR 4.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260707B2VR4.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2007 - 2 VR 4.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260707B2VR4.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 4.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens des Referatsleiters 51 A „Internationaler Terrorismus I, Zentrale Aufgaben“ vorläufig rückgängig zu machen, solange nicht der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Einsicht in die vollständigen Bewerbungsunterlagen, nämlich
  2. - die Verfahrensakte des Auswahlverfahrens einschließlich, soweit erfolgt, der Stellenausschreibung sowie der Begründung der Auswahlentscheidung,
  3. - die Personalakte des Antragstellers,
  4. - die Personalakte des ausgewählten Soldaten, jeweils im Original,
  5. genommen und sodann zwei Wochen Gelegenheit zur Antragsbegründung gehabt hat und dem Senat die genannten Unterlagen nach gewährter Akteneinsicht vorgelegt worden sind. Danach wird der Senat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abschließend entscheiden.

Gründe

1 Die vorläufige Interimsregelung ist zur Sicherung tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 ff.).

Beschluss vom 08.11.2007 -
BVerwG 2 VR 4.07ECLI:DE:BVerwG:2007:081107B2VR4.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2007 - 2 VR 4.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:081107B2VR4.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 4.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39 365 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Weiterhin ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es hier, die Kosten der Antragsgegnerin aufzugeben. Denn der Antragsteller hat das im Verfahren erreichbare Rechtsschutzziel ohne Sachentscheidung erreicht, weil sich die Antragsgegnerin in die Position des Unterlegenen begeben hat. Die Antragsgegnerin hat nicht auf die Einwendungen erwidert, die der Antragsteller in der Antragsbegründung gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl des Beigeladenen für die zu besetzende Stelle vorgebracht hat. Stattdessen hat sie kommentarlos die Auswahlentscheidung in der Absicht aufgehoben, ein neues Stellenbesetzungsverfahren einzuleiten.

3 Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil er sich im Verfahren nicht gemeldet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG (6,5-facher Betrag des Endgrundgehaltes des vom Antragsteller angestrebten statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe B 3 BBesO). Von einer Halbierung wird abgesehen, weil davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller als nicht ausgewähltem Bewerber nur das Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zur Verfügung gestanden hat, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106>).