Beschluss vom 26.07.2007 -
BVerwG 1 B 49.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260707B1B49.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 B 49.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260707B1B49.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 49.07

  • Niedersächsisches OVG - 22.02.2007 - AZ: OVG 11 LB 307/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 986,84 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Berichterstatters mit Telefax vom 23. Juli 2007 (Kläger) und vom 25. Juli 2007 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) sowie die darin enthaltene Rücknahme der Beschwerde ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostentragung richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Regelung.

2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG. Er umfasst die noch streitigen Kosten der Abschiebungshaft für die Kläger zu 1 und 2 (je 1 910,36 € <2 166,12 € minus 255,76 € anerkannter Haftkostenbeitrag>) und für deren Tochter (2 166,12 € Haftkosten ohne Abzug), die vom Kläger zu 1 verlangt werden. Er beläuft sich daher auf 5 986,84 €. Der Wert des Vergleichsgegenstandes übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht.