Beschluss vom 26.07.2002 -
BVerwG 1 B 124.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260702B1B124.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2002 - 1 B 124.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260702B1B124.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 124.02

  • Hamburgisches OVG - 18.12.2001 - AZ: OVG 3 Bf 380/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Dezember 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung des Anwendungsbereichs des § 6 Satz 1 StAG und dabei ggf. auch der Frage, welche Anforderungen ein den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes vermittelnder Annahmeantrag im Sinne dieser Vorschrift erfüllen muss.
Auf die weiter erhobenen Rügen kommt es danach nicht an. Der Senat bemerkt hierzu allerdings, dass der gerügte Verstoß "gegen Auslegungsgrundsätze" (§ 133, § 157 BGB in entsprechender Anwendung) nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen wäre (vgl. Beschluss vom 6. November 2002 - BVerwG 9 B 46.01 - <juris>) und schon deshalb hier nicht durchgreifen könnte. Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan, da die rechtliche Erheblichkeit der Auslegung des Schreibens vom 7. Dezember 1994 angesichts des Wortlauts des § 6 Satz 1 StAG sowie schon der Ausführungen im Verwaltungsverfahren erkennbar war und das Berufungsgericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sein hierzu abschließend erst in der Schlussberatung gebildetes Subsumtionsergebnis vorab mit den Beteiligten zu erörtern.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 20.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.