Beschluss vom 26.06.2012 -
BVerwG 1 WB 13.12ECLI:DE:BVerwG:2012:260612B1WB13.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2012 - 1 WB 13.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260612B1WB13.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 13.12

  • BMVg - 12.03.2012 - AZ: PSZ I 7 25-05-10 134/12

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 26. Juni 2012 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich der Antragsteller gegen eine Verfügung des Personalamts der Bundeswehr gewandt, mit der sein Wechsel von einem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ auf ein anderes „dienstpostenähnliches Konstrukt“ (z.b.V.-Dienstposten) beim ...amt, R., angeordnet worden ist.

2 Mit Bescheid vom 29. November 2011 bewilligte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller antragsgemäß für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Vorbereitung eines Berufswechsels als Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der Stadt B., vertreten durch die Hochschule B. .

3 Mit Schreiben vom 5. Januar 2012, das am 9. Januar 2012 beim Personalamt einging, bat der Antragsteller das Personalamt um Abänderung des Zeitraums der Beurlaubung. Er machte geltend, dass ihm der Bescheid vom 29. November 2011 nicht bereits am 1. Dezember 2011 bekanntgegeben worden sei. Am 5. Dezember 2011 habe er nur eine mündliche Information über den Bescheid erhalten. Dessen förmliche Bekanntgabe sei erst am 19. Dezember 2011 erfolgt. Infolge dieser verspäteten Eröffnung habe er den ab 1. Dezember 2011 angestrebten Zeitvertrag bei der Hochschule B. und die mit der Beurlaubung notwendig verbundene Krankenversicherung nicht zeitgerecht abschließen können.

4 Der Arbeitsvertrag zwischen der Stadt B., vertreten durch die Hochschule B., und dem Antragsteller wurde am 23. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 unterzeichnet.

5 Der Antragsteller legte anschließend gegen den Bescheid vom 29. November 2011 mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Januar 2012 förmlich Beschwerde ein und beantragte, die Beurlaubung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 neu festzusetzen. Er wies darauf hin, dass die Verzögerung der Bekanntgabe des Bescheids dazu geführt habe, dass die Wehrbereichsverwaltung Rückforderungsansprüche hinsichtlich seiner Bezüge geltend mache. Die Verzögerung dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Diese Beschwerde ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens BVerwG 1 WB 12.12 .

6 Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2011 ordnete das Personalamt zum 1. Dezember 2011 den Wechsel des Antragstellers von einem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ auf ein anderes „dienstpostenähnliches Konstrukt“ (z.b.V.- Dienstposten) beim ...amt, R., an. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. Februar 2012 unter Bezugnahme auf seinen Rechtsbehelf vom 18. Januar 2012 ebenfalls Beschwerde ein.

7 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (nunmehr: R II 2) - verband die Beschwerden im Beschwerdebescheid vom 12. März 2012 zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerde vom 18. Januar 2012 nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Dem Antragsteller sei der angefochtene Bescheid des Personalamts am 5. Dezember 2011 eröffnet worden. Die Beschwerde vom 1. Februar 2012 sei unzulässig, weil eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers durch die Anordnung des Dienstpostenwechsels nicht ersichtlich sei. Der verfügte Wechsel von einem zu einem anderen „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ greife nicht in seine Rechte ein, weil der Antragsteller auch vor der Beurlaubung unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. verwendet worden sei. Daran habe sich nach der Beurlaubung nichts geändert. Die verschiedenen Fallgruppen im Bereich der Planstellen z.b.V. seien lediglich interne Ordnungshilfsmittel und dienten der Personalführung hinsichtlich der Zuordnung. Damit sei aber nicht eine Wertung der Planstelle z.b.V. verbunden, die der Antragsteller zurzeit besetze.

8 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. März 2012 hat der Antragsteller gebeten, den Vorgang dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

9 Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 19. April 2012 hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom 26. April 2012 erklärt, er habe beim Personalamt die Prüfung und Bescheidung des Antrags auf Abänderung des Sonderurlaubs veranlasst. Das Personalamt hat sodann durch Bescheid vom 21. Mai 2012 - unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Bescheids vom 29. November 2011 - den Sonderurlaubszeitraum auf die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 neu festgesetzt.

10 Daraufhin hat der Antragsteller durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 2012 „unter Protest gegen die Kosten“ den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

11 Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat sich dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 13. Juni 2012 angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass dem Bund die notwendigen Aufwendungen nicht aufzuerlegen seien.

12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - .../12 und .../12 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, die Fliegerische Akte und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 12.12 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - und vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 - jeweils m.w.N.).

14 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen.

15 Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Personalamts vom 13. Dezember 2011 hätte bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

16 Der Antragsteller hat mit keinem Wort den materiellen Regelungsgehalt dieser Verfügung in Frage gestellt. Er ist insbesondere nicht den präzisen Erläuterungen des Bundesministers der Verteidigung im Beschwerdebescheid entgegengetreten, dass eine Beeinträchtigung der im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO rügefähigen Rechte des Antragstellers nicht vorliegt, wenn eine Personalverfügung lediglich den Wechsel „dienstpostenähnlicher Konstrukte“ zum Gegenstand hat. Auch für den Senat ist eine Verletzung des Antragstellers in seinen subjektiven Rechten nicht ersichtlich.