Beschluss vom 26.06.2007 -
BVerwG 6 C 26.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B6C26.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 - 6 C 26.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B6C26.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 26.07

  • Hessischer VGH - 16.04.2007 - AZ: VGH 1 UZ 3049/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die „Revision“ des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die „Revision“ ist unzulässig, weil eine Revision nur gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs (§ 49 Nr. 1 VwGO) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft sind (§ 132 Abs. 1 VwGO). Als Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.