Beschluss vom 26.06.2002 -
BVerwG 5 B 19.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260602B5B19.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2002 - 5 B 19.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260602B5B19.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 19.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.12.2001 - AZ: OVG 2 A 186/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 361,34 € (entspricht 32 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat, soweit sie nicht schon unzulässig ist, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, lässt sie es bereits an der zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Formulierung einer revisionsgerichtlichen klärungsfähigen und bedürftigen abstrakten Rechtsfrage fehlen. Abgesehen davon kann ihr aber auch in der Sache nicht entsprochen werden. Soweit die Beschwerde Klärungsbedarf "hinsichtlich der Anwendung des neuen oder alten Rechts im Falle von deutschen Staatsangehörigen und Vertriebenen" sieht, sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach in Beschlüssen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B. Beschluss vom 2. März 2000 - BVerwG 5 B 224/99 - und Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 5 B 227/99 -), dass revisionsgerichtlich bereits geklärt ist, dass die Rechtsstellung einer nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Person sich im Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann nach - der seinerzeit maßgeblichen Regelung des - § 6 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) richtet, wenn der Antrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden war (zur Maßgeblichkeit der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 - BGBl I S. 2266 - geschaffenen Rechtslage für noch nicht abgeschlossene Verfahren siehe Urteile des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 u.a. -), und dass die Gerichte mangels einer entgegenstehenden Übergangsregelung rechtlich gehindert sind, die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides auf der Grundlage außer Kraft getretenen alten Rechts zu verpflichten. Dies will die Beschwerde allerdings unter Berufung auf Verfassungsrecht im Falle der Kläger nicht gelten lassen. Soweit sie sich hierbei auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bezieht, ist die Rechtslage durch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere BVerwGE 99, 133 <136 ff.>) in grundsätzlicher Hinsicht hinreichend geklärt. Soweit die Kläger, die "Willkür der Verwaltung" vortragen, die dazu geführt habe, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht noch unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden früheren Rechts entschieden worden ist (der Ablehnungsbescheid datiert vom 25. Oktober 1991, der Widerspruchsbescheid vom 1. März 1994), hiermit schützenswerte Vertrauensgesichtspunkte geltend machen wollen, die in ihrem Fall eine Ausnahme von dem Grundsatz gebieten könnten, der Beurteilung ihrer Verpflichtung das im Zeitpunkt einer Revisionsentscheidung geltende Recht zugrunde zu legen, ist dem hier nicht nachzugehen; denn das angegriffene Urteil ist - selbständig tragend - in diesem Zusammenhang auch darauf gestützt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin zu 1 - also der Umstand, der nach § 7 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl I S. 1565, 1807) zum Erwerb des Status als Aussiedler genügt und damit möglicherweise eine gegenüber dem späteren Recht günstigere Rechtsposition der Kläger hätte begründen können - von den Klägern im Aufnahmeantrag nicht vorgetragen worden sei. Angesichts dieser - von der Beschwerde nicht angegriffenen und damit im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellung ist die von der Beschwerde aufgestellte Behauptung unerheblich, die Kläger hätten "die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters nachgewiesen" und "unter Geltendmachung der alten Norm alle Tatsachen vorgetragen, die unweigerlich zur Annahme des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit führen mussten". Somit könnte im Revisionsverfahren nicht von einem Sachverhalt ausgegangen werden, der die von den Klägern für geboten gehaltene Heranziehung früheren Rechts rechtfertigen soll; auf die von ihnen der Sache nach angesprochene Rechtsproblematik käme es folglich im Revisionsverfahren nicht an, so dass dieser schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Soweit die Beschwerde es als verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, dass die Vorinstanz nicht die Kläger als Partei vernommen und angebotene Zeugenbeweise nicht erhoben habe, lässt sie es bereits an einer Auseinandersetzung mit den vom Oberverwaltungsgericht für sein Absehen von solchen Maßnahmen angeführten verfahrensrechtlichen Erwägungen und an der Darlegung von Gründen vermissen, wonach sich der Vorinstanz die von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Beweiserhebungen hätten aufdrängen müssen. Die Beschwerde muss insoweit also schon an dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Darlegung des gerügten Verfahrensfehlers (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) scheitern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.