Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesstraße B 170 - Bergstraße zwischen Fritz-Löffler-Straße und Böllstraße - in Dresden. Er betreibt an der Bergstraße ein Café mit Biergarten und sieht sich durch den Ausbau der Bergstraße, insbesondere durch die zu erwartenden höheren Lärmemissionen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Zu Unrecht habe der Beklagte keine Lärmschutzwand zugunsten des Biergartens geprüft. Der Beklagte hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig und eine Lärmschutzwand für nicht realisierbar.


Beschluss vom 26.05.2004 -
BVerwG 9 A 3.03ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B9A3.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.05.2004 - 9 A 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B9A3.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 3.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2004 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.