Beschluss vom 26.05.2004 -
BVerwG 9 A 3.03ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B9A3.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.05.2004 - 9 A 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B9A3.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 3.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2004 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.