Beschluss vom 26.05.2004 -
BVerwG 7 B 30.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B7B30.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.05.2004 - 7 B 30.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B7B30.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 30.04

  • VG Leipzig - 07.10.2003 - AZ: VG 7 K 1969/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3, 4, 7 und 8.
  3. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 305 047 € festgesetzt.

Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung von Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Beigeladenen zu 1 bis 6 in redlicher Weise Nutzungsrechte an den Grundstücken erworben hätten und die Rückgabe daher nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch weicht das angegriffene Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (2.). Schließlich führen auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensfehler nicht zur Zulassung der Revision (3.).
1. a) Die Klägerin hält zunächst für klärungsbedürftig,
- ob ein Formmangel, wie das Unterlassen einer Siegelung, nach der Rechtspraxis der DDR für sich genommen zur Unwirksamkeit des Rechtserwerbs führt,
- welche formellen Anforderungen an die Entstehung eines dinglichen Nutzungsrechts nach dem Recht der DDR zu stellen sind und welche Auswirkungen formelle Mängel im Hinblick auf die Entstehung eines Nutzungsrechts haben,
- unter welchen Voraussetzungen nach den in der ehemaligen DDR geltenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ein Verwaltungsakt nichtig war und
- ob formelle Fehler bei der Verleihung eines Nutzungsrechts im Falle von deren Offensichtlichkeit für alle Beteiligten geeignet sind, neben einem objektiven Verstoß gegen Normen des DDR-Rechts auch das subjektive Zurechnungsmoment zu begründen, und damit einem Erwerber die Berufung auf eine von ihm erworbene Rechtsposition zu versagen ist.
Die ersten drei dieser Fragen rechtfertigen schon deswegen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand haben. Die Beantwortung der vierten Frage betrifft zwar die Anwendung revisiblen Rechts (§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG). Sie kann dennoch nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es - zum einen - auf der Hand liegt, dass offensichtliche formelle Fehler bei der Verleihung eines Nutzungsrechts geeignet sein können, die Unredlichkeit des Erwerbers nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG zu begründen, es - zum anderen - aber von den jeweiligen Einzelumständen abhängt und daher einer generellen Beantwortung nicht zugänglich ist, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.
b) Die Klägerin hält außerdem für klärungsbedürftig,
- ob der Erwerb von Gebäudeeigentum im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem 29. September 1990 - Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes - als Restitutionsausschlussgrund im Rahmen des § 4 Abs. 2 VermG angesehen werden kann und
- ob der Erwerb von Gebäudeeigentum im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem 29. September 1990 unter Rückübertragungsgesichtspunkten überhaupt schutzwürdig und geeignet ist, Rückübertragungen von Grundstücken zu vereiteln.
Auch diese Fragen führen, soweit sie sich im vorliegenden Fall überhaupt stellen würden, nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs. Sie zielen auf die Beigeladenen zu 7 und 8, die das auf einem der Grundstücke von den Beigeladenen zu 1 und 2 auf der Grundlage eines dinglichen Nutzungsrechts errichtete Gebäude am 3. April 2001 im Wege der Zwangsversteigerung erworben haben. Das Verwaltungsgericht hat die Rückübertragung des Grundstücks im Hinblick auf die Redlichkeit der Beigeladenen zu 1 und 2 als ausgeschlossen beurteilt. Zu beantworten wäre demnach in einem Revisionsverfahren, ob der Erwerb eines Gebäudes im Wege der Zwangsversteigerung und nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes die Rückübertragung des betroffenen Grundstücks ausschließt, wenn der Voreigentümer das Gebäude zu Zeiten der DDR redlich erworben hatte.
Es ist offensichtlich, dass diese Frage zu bejahen ist, so dass es zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Klägerin selbst weist in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass Endzeitpunkt für den redlichen Erwerb der 29. September 1990, der Tag des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes, ist (vgl. Beschluss vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 19). Das bedeutet nicht nur, dass danach redlicher Erwerb nicht mehr möglich ist, sondern auch, dass ein im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes bestehender Rückgabeausschluss nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht mehr durch Erwerbsvorgänge entfallen kann, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben.
c) Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken, welche die Klägerin im Hinblick auf Art. 14 und Art. 3 GG gegen die Regelungen erhebt, "aufgrund derer der angefochtene Bescheid ergangen ist", und mit denen sie sich vornehmlich gegen die Aufhebung der Ersatzgrundstücksregelung des § 9 VermG und die Bemessung der Entschädigung bei Ausschluss der Unternehmenstrümmerrestitution wendet, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hält in diesem Zusammenhang für klärungsbedürftig, ob die vermeintlichen Verfassungsverstöße zur Rückübertragung der betroffenen Grundstücke führen müssten, versäumt es aber, eine konkrete, über den Fall hinausweisende Frage des revisiblen Rechts zu formulieren. Abgesehen davon geht ihr Vorbringen daran vorbei, dass der angegriffene Bescheid zwar die Entschädigungsberechtigung der Klägerin feststellt, für die Berechnung der Entschädigung aber ausdrücklich auf eine noch zu treffende Entscheidung verweist. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - (Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 5) die Aufhebung des § 9 VermG durch das Vermögensrechtsänderungsgesetz als verfassungsmäßig beurteilt. An dieser Beurteilung hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin fest. Ebenso wenig geben die auf die Bemessung der Entschädigung im Falle der Unternehmenstrümmerrestitution zielenden Ausführungen der Klägerin dem Senat Veranlassung, die - vom Bundesverfassungsgericht bestätigte (BVerfGE 101, 239) - Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG in Zweifel zu ziehen.
d) Schließlich führt auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob der Rückübertragungsausschluss gegen die Regelungen des Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt,
nicht zur Zulassung der Revision. Die Ausführungen der Klägerin, mit denen sie sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 - 46720/99, 72203/01 und 72552/01 - (VIZ 2004, 166) bezieht, gehen bereits daran vorbei, dass es sich dort um den Verlust einer unter der Herrschaft der Bundesrepublik Deutschland bereits bestehenden Eigentumsposition handelte, während die Klägerin die Wiedereinräumung von Eigentum erstrebt, das zu Zeiten der DDR entzogen worden ist.
2. Ebenfalls erfolglos bleibt die Divergenzrüge der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Klägerin sieht eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass das Verwaltungsgericht bei dem Rückübertragungsausschluss für das Grundstück Z.-Straße 12 auf die Redlichkeit der Beigeladenen zu 1 und 2 und nicht auf die der Letzterwerber abgestellt habe, während das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2003 - BVerwG 8 C 10.02 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr.19) unter Berufung auf das Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 24) vorgegeben habe, dass allein auf die Person des gegenwärtigen und damit letzten Rechtsinhabers und dessen rechtsgeschäftlichen Erwerb abzustellen sei.
Die Divergenz besteht schon deswegen nicht, weil der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz naturgemäß nur einen Rechtserwerb vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes erfassen kann, während die Beigeladenen zu 7 und 8 das Gebäude erst nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes erworben haben, sodass sich - wie bereits dargelegt - die Frage, ob ihr Erwerb redlich war, gar nicht stellen konnte.
3. Schließlich führen auch die Verfahrensrügen der Klägerin nicht zum Erfolg ihres Rechtsbehelfs.
a) Die Rüge, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil ihr trotz neuen Vortrags der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung kein Schriftsatznachlass gewährt worden sei, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Schriftsatznachlass abgelehnt, weil die mündliche Verhandlung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben habe, zu denen die Beteiligten sich nicht sofort hätten äußern können. Ein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann, ist insoweit nicht feststellbar.
aa) Der Beigeladene zu 3 hatte in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen des Einzugs im Jahre 1985 vorgetragen und dazu, wie es später zum Kauf des Gebäudes gekommen war. Das Verwaltungsgericht hat einen redlichen Erwerb der Beigeladenen zu 3 und 4 bejaht, weil nicht ersichtlich sei, dass etwaige Mängel der Wohnraumzuweisung auf den drei Jahre später liegenden Gebäudeerwerb ausgestrahlt haben könnten und dies umso mehr gelte, als den Beigeladenen nach den Ausführungen des Beigeladenen zu 3 in der mündlichen Verhandlung der Verkauf durch die staatlichen Stellen nahe gelegt worden sei. Die Ausführungen des Beigeladenen zu 3 zu den Umständen des Einzugs waren demnach aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht erheblich für die Frage des redlichen Erwerbs. Auf der Versagung des Schriftsatznachlasses kann die Entscheidung insoweit nicht beruhen. Dasselbe gilt im Ergebnis, soweit das Verwaltungsgericht auf die Initiative des Staates zum Verkauf des Gebäudes verweist, denn dabei handelt es sich lediglich um eine unterstützende Erwägung ("umso mehr") für die bereits zuvor gewonnene Überzeugung von der fehlenden Ausstrahlungskraft der Wohnraumzuweisung auf den späteren Gebäudekauf.
Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf die Ausführungen des Beigeladenen zu 3 zum seinerzeitigen Reparaturaufwand auf § 4 Abs. 2 Buchst. c VermG beruft, vernachlässigt ihr Vortrag, dass der Gebäudeerwerb nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor dem 19. Oktober 1989 stattgefunden hat.
bb) Dass die Klägerin sich nicht zu den Ausführungen der Beigeladenen zu 7 und 8 äußern konnte, ist schon deswegen unerheblich, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend darauf verwiesen hat, dass es auf deren Redlichkeit nicht ankomme.
cc) Die Beigeladenen zu 5 und 6 haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, mit dem Hausbau im Frühjahr 1988 begonnen zu haben, nachdem die Baugenehmigung vorgelegen habe, und wegen einer krankheitsbedingten Verzögerung im Jahre 1991 eingezogen zu sein. Nach der Erinnerung des Beigeladenen zu 5 hätten die Beigeladenen zu 1 und 2 vorher angefangen zu bauen und seien auch vor den Beigeladenen zu 5 und 6 eingezogen.
Das Verwaltungsgericht hat sich auf diese Ausführungen gestützt, um den Einwand der Klägerin zurückzuweisen, mangels Baubeginn vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes sei kein rückgabeausschließendes Gebäudeeigentum mehr entstanden. Die Klägerin macht dazu geltend, dass ihr ein nachgelassener Schriftsatz die Gelegenheit gegeben hätte, den genauen Baubeginn zu eruieren und die Darlegungen der Beigeladenen zu entkräften.
Dieses Vorbringen offenbart, dass die Klägerin damals keine Anhaltspunkte dafür hatte und auch derzeit keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im März und April 1988 verliehenen Nutzungsrechte nicht bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes ausgenutzt wurden. Solche Anhaltspunkte wären jedoch insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass die Beigeladenen im April und Mai 1988 als Gebäudeeigentümer im angelegten Gebäudegrundbuchblatt eingetragen wurden, bei den Beigeladenen zu 1 und 2 im Mai 1988 zwei Aufbauhypotheken eingetragen wurden und den Beigeladenen zu 5 und 6 bereits früher eine Baugenehmigung erteilt worden war, notwendig gewesen, um die dem üblichen Geschehensablauf folgende Annahme zu erschüttern, dass mit der Bebauung jedenfalls vor dem 29. September 1989 begonnen worden ist. Auch insoweit kann daher nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf der Versagung des Schriftsatznachlasses beruht.
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verhalten des Verwaltungsgerichts begründe Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie gehindert gewesen sein soll, die Versagung des Schriftsatznachlasses zum Gegenstand eines Ablehnungsantrages zu machen. Im Übrigen liegen - wie bereits dargelegt wurde und noch dargelegt werden wird - die Rechtsverstöße, aus deren Gesamtheit sie die Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts ableitet, nicht vor.
c) Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, ist ebenfalls nicht begründet.
aa) An dieser Stelle rügt die Klägerin zunächst, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag abgelehnt habe, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass das Wertermittlungsgutachten S. eine zu geringe Kubatur ausweise, das Gutachten insgesamt fehlerhaft sei und insbesondere fehlerhafte Preise verwende. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil es auf die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht ankomme. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Dem Urteil liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass nur für die Beigeladenen zu 3 und 4 erkennbare manipulative Rechtsverstöße zur Verneinung ihrer Redlichkeit nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG führen können. Ausgehend davon ist es nachvollziehbar, dass Mängel eines auch dem Gericht plausibel erscheinenden Wertermittlungsgutachtens, die sich erst mit Hilfe eines weiteren Sachverständigengutachtens erschließen, als Anhaltspunkt für eine den Erwerbern zurechenbare Manipulation zumindest dann nicht tauglich sind, wenn die Wertermittlung in staatlichem Auftrag durchgeführt worden ist.
bb) Soweit sich die Aufklärungsrüge der Klägerin auf vermeintliche Mängel der Wohnraumvergabe bezieht, kann sie schon deswegen nicht zum Erfolg führen, weil das Verwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - eine Ausstrahlungswirkung der Wohnraumzuweisung auf den drei Jahre später liegenden Gebäudeerwerb nicht hat feststellen können.
cc) Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Ungereimtheiten nachgehen müssen, die sich aus dem Stempel "streng vertraulich" auf der Wohnraumzuweisung und dem Wertermittlungsgutachten ergäben, greift in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht durch, obwohl der damit zusammenhängende Einwand, das Verwaltungsgericht habe den darauf zielenden Vortrag der Klägerin fälschlicherweise auf die Nutzungsrechtsurkunde bezogen, berechtigt ist. Es liegt auf der Hand und hätte in einem Urteil keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurft, dass ein solcher Stempel auf diesen in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schriftstücken für sich betrachtet keinen ernst zu nehmenden Anhaltspunkt für die Annahme einer Manipulation bietet. Das gilt hier umso mehr, als dieser Stempel - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - aus den Verwaltungsvorgängen selbst ohne weiteres erklärlich ist (vgl. dort Bl. 84).
d) Die daran anschließende Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen und den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Vorwurf, das Gericht "habe eine unzulässige Selektion von Beweismitteln vorgenommen" und "all das, was die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußert haben, für bare Münze genommen", genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die ordnungsgemäße Begründung einer solchen Rüge stellt.
e) Die im Hinblick auf die fehlende Siegelung beanstandete Aktenwidrigkeit ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs festgestellt, dass das fehlende Siegel auf ein Versehen zurückzuführen sei, vielmehr beschränken sich seine Feststellungen darauf, "dass die unterschriebene und gestempelte Nutzungsrechtsurkunde nicht gesiegelt war". Im Anschluss daran, bei der Erörterung der Rechtsfolgen eines solchen Unterlassens, legt das Gericht dar, dass ein Formmangel "wie das versehentliche Unterlassen einer Siegelung" nach der Rechtspraxis der DDR für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit des Rechtserwerbs geführt habe. Damit hat es nicht festgestellt, dass im konkreten Fall das Fehlen des Siegels auf ein Versehen zurückzuführen ist. Das ergibt sich ohne weiteres auch daraus, dass sich das Gericht in den dann folgenden Ausführungen damit befasst, ob das Unterlassen einer Siegelung zur manipulativen Beeinflussung eines Erwerbsgeschäfts geeignet ist.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang "aktenwidrige Interpretationen" rügt, beanstandet sie die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen und daher nicht mit der Verfahrensrüge angreifbar ist.
Die weitere Rüge der Aktenwidrigkeit, die sich auf die Kenntnis der Beigeladenen zu 7 und 8 von dem angemeldeten Anspruch bezieht, geht daran vorbei, dass es auf diese Kenntnis - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht ankam.
f) Schließlich greift auch die Rüge, die Grundstückseigentümer seien nicht beigeladen worden, nicht durch. Hinsichtlich der durch eine Beiladung bewirkten Rechtskrafterstreckung kann sich der gerügte Verfahrensmangel nicht ausgewirkt haben, weil die Klage abgewiesen worden ist. Soweit es darum geht, mit der Beiladung die prozessualen Beteiligungsrechte der Beizuladenden zu wahren, kann dies nur von diesen selbst, nicht aber durch die Klägerin geltend gemacht werden.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.