Beschluss vom 26.04.2005 -
BVerwG 9 VR 40.04ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B9VR40.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.04.2005 - 9 VR 40.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B9VR40.04.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 40.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 22. April 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.