Beschluss vom 26.04.2005 -
BVerwG 4 BN 20.05ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B4BN20.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2005 - 4 BN 20.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B4BN20.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 20.05

  • Hessischer VGH - 21.12.2004 - AZ: VGH 4 N 145/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin zu 1 trägt drei Viertel, die Antragsteller zu 2 und 3 tragen als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist.
a) Die Rüge, das Gericht habe den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes innerhalb angemessener Zeit verletzt, ist unbegründet. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den am 14. Januar 2003 gestellten Normenkontrollantrag ursprünglich auf den 14. Oktober 2004 anberaumt hatte, auf Antrag der Antragsteller jedoch verlegt hat, kann die Verfahrensdauer noch nicht als unangemessen angesehen werden. Darüber hinaus ist die Rüge der überlangen Verfahrensdauer als solche generell nicht geeignet, die Zulassung der Revision oder eine Entscheidung nach § 133 Abs. 6 VwGO zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2005 - BVerwG 8 B 3.05 - juris).
Auch mit der Rüge, die den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2004 eingeräumte Schriftsatzfrist bis zum 15. Dezember 2004 sei unangemessen kurz gewesen, vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Zwar trifft es zu, dass eine nicht ausreichend bemessene Erklärungsfrist den Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 1982 - 3 AZR 504/79 - MDR 1982, 611), und mag unterstellt werden, dass es den Antragstellern nicht möglich war, innerhalb der ihnen bewilligten Frist die Behauptungen des Vertreters des ARLL im Clearing-Termin zur Entwicklungsfähigkeit des nördlich des Plangebiets liegenden landwirtschaftlichen Betriebes durch eine eigene Befragung zu verifizieren. Die Beschwerde scheitert jedoch daran, dass die Antragsteller nicht versucht haben, sich beim Normenkontrollgericht selbst um das verlangte rechtliche Gehör zu bemühen, etwa durch einen Antrag auf Verlängerung der Schriftsatzfrist. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist nämlich die erfolglose Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248). Im Übrigen haben die Antragsteller in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 nicht einmal geltend gemacht, dass es ihnen in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen sei, den Vertreter des ARLL ausfindig zu machen und mit seiner angeblichen Aussage im Clearing-Termin zu konfrontieren.
b) Die Beschwerde macht ferner als Mangel des Verfahrens eine aktenwidrige Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts geltend. Diese Rüge betrifft das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil dem Befund im angefochtenen Urteil (UA S. 10 ff.), der umstrittene Bebauungsplan werde von § 1 Abs. 3 BauGB gedeckt, kein Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Normenkontrollgerichts und dem Inhalt der Akten zugrunde liegt. Die Beschwerde gibt die Begründung des Bebauungsplans verkürzt wieder, wenn sie sich auf das Zitat beschränkt, dass nicht zuletzt mit der 10. Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Flughafens Kassel-Calden bzw. mit dem Bebauungsplan 14.1 mittelfristig genügend gewerbliches Entwicklungspotenzial planungsrechtlich abgesichert worden sei und damit auch der aus der Eigenentwicklung resultierende Bedarf gedeckt werden könnte. Die Beschwerde verschweigt, dass in der Planbegründung die Bedarfsdeckung als theoretisch bezeichnet wird, weil die Antragsgegnerin tatsächlich kaum eigenbestimmte Einwirkungsmöglichkeiten auf die im Wesentlichen von regionalen Interessen der Flughafen GmbH bestimmte Grundstücksvermarktung habe, und der kommunale Spielraum für die aus kommunaler Sicht notwendige Berücksichtigung des Eigenbedarfs ortsansässiger kleinstrukturierter Betriebe mit Ortsversorgungscharakter als gegen Null tendierend beschrieben wird, da in dem bisher für diese Zwecke vorgesehenen Gewerbegebiet "Hinter den Zehnthöfen" an der Holländischen Straße keine Flächen mehr zur Verfügung stünden. Mit der Formulierung, die Gewerbeflächen im Bereich des Flughafens hätten "aufgrund der Marktgegebenheiten" für die Ansiedlung der in Rede stehenden Gewerbebetriebe nicht oder jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestanden (UA S. 11), hat das Normenkontrollgericht erkennbar auf den in der Planbegründung angesprochenen Einfluss der Flughafen GmbH auf die Grundstücksverwertung abgehoben. Der Vorwurf der Beschwerde, die Vorinstanz habe entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begründet, von welchen Marktgegebenheiten sie ausgegangen sei, liegt daher neben der Sache.
c) Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Normenkontrollgericht entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ermittelt habe, ob sich Gewerbebetriebe, wie sie die Antragsgegnerin ansprechen wolle, nicht problemlos auch im Bereich des Flughafens Kassel-Calden ansiedeln könnten. Der behauptete Mangel ist nicht hinreichend bezeichnet. Wird ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht, muss die Beschwerde darlegen, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und notwendig gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss aufgezeigt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr bemängelt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht die erhobene Aufklärungsrüge nicht. Es genügt weder, die Nichtdurchführung der "nach § 86 Abs. 1 VwGO erforderlichen Untersuchungen" zu beklagen, noch reicht die Behauptung aus, das Normenkontrollgericht hätte sich zu den vermissten Ermittlungen veranlasst sehen müssen. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt sowohl die konkrete Bezeichnung der Aufklärungsmaßnahmen, die vom Tatsachengericht hätten in Betracht gezogen werden müssen, als auch die Darlegung von Umständen, aus deren Vorliegen die Beschwerde einen Zwang der Vorinstanz zur Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen ableitet.
d) Zu Unrecht hält die Beschwerde dem Normenkontrollgericht vor, den Einwand der Antragsteller übergangen zu haben, die Absicht der Antragsgegnerin, sich eigenbestimmte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Grundstücksvermarktung zu verschaffen, erkenne § 1 Abs. 3 BauGB als rechtfertigenden Grund für die Bauleitplanung nicht an. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Vortrag nicht nur im Tatbestand des Normenkontrollurteils referiert (UA S. 6), sondern auch in den Entscheidungsgründen verworfen, indem sie das bodenrechtliche Konzept der Antragsgegnerin entsprechend der Begründung des Bebauungsplans nachgezeichnet und seine Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB festgestellt hat (UA S. 11).
e) Das angefochtene Urteil verstößt nicht deshalb gegen § 86 Abs. 1, § 86 Abs. 3 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Normenkontrollgericht dem Vortrag der Antragsteller nicht nachgegangen ist und nicht unter Beweis hat stellen lassen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die in der Planbegründung erwähnten Handwerksbetriebe kein Interesse mehr daran gehabt hätten, sich im Plangebiet anzusiedeln, und es andere Interessenten zu keiner Zeit gegeben habe. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das im Tatbestand korrekt wiedergegebene (UA S. 6) Tatsachenvorbringen der Antragsteller zutrifft. Sie hat ihm nur keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Ihr reichte für die Annahme einer Bedarfslage nämlich aus, dass sich die beiden Handwerksbetriebe "im Vorfeld" des Planaufstellungsverfahrens an einer Umsiedlung interessiert gezeigt hatten und die Antragsgegnerin einen Mangel an geeigneten Gewerbeflächen im Gemeindegebiet für Betriebe des produzierenden oder weiterverarbeitenden Gewerbes ausgemacht hatte (UA S. 11 f.). Ob sie damit hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, die § 1 Abs. 3 BauGB an einen Bebauungsplan stellt, ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Frage.
f) Die Beschwerde widerspricht der Auffassung des Normenkontrollgerichts, die Einzeichnung der Betriebsgebäude, wie sie für die beiden anfragenden Handwerksbetriebe in Betracht gezogen worden seien, im Bebauungsplan sei nicht als Festsetzung zu verstehen. Sie rügt einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, sowie eine Missachtung des Willkürverbots. Die Sachverhaltswürdigung, die die Beschwerde für fehlerhaft hält, ist freilich der Verfahrensrüge nicht zugänglich. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich in der Regel und so auch hier nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - juris). Unzutreffend ist auch die Rüge, das Normenkontrollgericht hätte die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass es sich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lösen wolle, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Es trifft nicht zu, dass der Vorderrichter von dem Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - (NVwZ 1994, 684) abgewichen ist. Die in dem Beschluss formulierte Auslegungsregel, dass Zeichen in einem Plan, die offensichtlich nicht lediglich den Bestand im Sinne des § 1 Abs. 2 PlanzV erkennbar machen sollen, als Festsetzungen gewollt sind, ist, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, auf den Normalfall zugeschnitten und verbietet es nicht, die Umstände des Einzelfalles auch anders zu würdigen. Das hat die Vorinstanz mit bindender Wirkung für den Senat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) getan. Sie hat den Plan so ausgelegt, dass mit der Einzeichnung der Betriebsgebäude weder zeichnerisch noch textlich eine Festsetzung vorgenommen worden ist. Offensichtlich hat sie den Plan dahin gehend verstanden, dass nur denjenigen zeichnerischen Darstellungen der Charakter von Festsetzungen zukommt, die in der Liste der Planzeichen, wie sie Bestandteil der Legende ist, abgebildet sind. Die rot gekennzeichneten Gebäudeflächen lassen sich in der Tat keinem der in der Auflistung enthaltenen Planzeichen zuordnen. In den Textfestsetzungen werden die Gebäudeflächen ebenfalls nicht erwähnt. Da das Normenkontrollgericht deren Einzeichnung nicht als Festsetzung qualifiziert hat, hat es sich mit der Frage, ob städtebauliche Gründe die Festsetzung rechtfertigen, folgerichtig nicht befasst. Der Vorwurf der Beschwerde, die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage verletze den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör und stelle auch einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 6 VwGO dar, ist daher unberechtigt.
g) Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die (begrenzte) Zulassung von Verkaufsflächen nur für die Selbstvermarktung der im Plangebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO vereinbar ist, mit dem Einwand der Antragsteller auseinander gesetzt, die Festsetzung sei deshalb rechtswidrig, weil sie nach der Planbegründung nur "ortsansässige" Betriebe begünstige und eine Beschränkung der Nutzung auf diesen Personenkreis gesetzlich nicht zulässig sei. Sie hat den Einwand mit der Begründung verworfen, das Wort ortsansässig sei in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans überhaupt nicht enthalten. Soweit es in der Begründung des Bebauungsplans Verwendung finde, umfasse es erkennbar auch Interessenten, die sich erst in der Gemeinde ansiedeln wollten. Die Beschwerde hält die Interpretation der Planbegründung aus mehreren Gründen für verfahrensfehlerhaft.
aa) Soweit die Beschwerde das Auslegungsergebnis als schlechthin unhaltbar bezeichnet, mag dahinstehen, ob dies im Gewand der Verfahrensrüge zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270); denn dem Normenkontrollgericht kann nicht vorgehalten werden, aus der Planbegründung einen Schluss gezogen zu haben, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Die inkriminierte Aussage des Urteils darf nicht isoliert betrachtet, sondern muss im Kontext mit der im Satz zuvor getroffenen Feststellung gewürdigt werden, dass nach den textlichen Festsetzungen die Zulassung von Verkaufsflächen nicht auf Betriebe beschränkt ist, die aus der Gemeinde stammen. Im Lichte dieser Feststellung ist eine Auslegung des Inhalts, dass in der Planbegründung von dem Begriff der ortsansässigen Betriebe auch ortsansässig werdende Betriebe erfasst werden, nicht schlechthin unvertretbar.
bb) Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Vorwurf der Beschwerde, das Normenkontrollgericht habe diese Vorschrift missachtet, ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Auffassung, dass die Zulassung von Verkaufsflächen im Bebauungsplan nicht auf bereits in der Gemeinde ansässige Betriebe beschränkt sei, an erster Stelle auf den Wortlaut der textlichen Festsetzung abgestellt. Soweit es daneben auch die Planbegründung heranzieht, werden im Urteil zwar keine Umstände dafür angeführt, warum auch ursprünglich ortsfremde Betriebe von dem Begriff der ortsansässigen Betriebe "erkennbar" umfasst werden. Sind die Urteilsgründe - wie hier - insgesamt nachvollziehbar, liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht jedoch auch dann nicht vor, wenn die Begründung in einzelnen Punkten oberflächlich bleib und sich auf eine Behauptung beschränkt (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 138, Rn. 27 f. mit Rechtsprechungsnachweisen).
cc) Die Rüge, das Normenkontrollgericht sei seiner Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die Gerichte die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf ihre Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711), ist nicht schlüssig dargelegt, dass das Urteil auf dem ins Feld geführten Verfahrensmangel beruht. Die Beschwerde trägt vor, dass die Antragsteller auf einen gerichtlichen Hinweis hin beantragt hätten, beispielsweise durch Vernehmung des Bürgermeisters oder des Gemeindevorstands Beweis darüber zu erheben, ob nach dem Willen der Antragsgegnerin die Nutzung des Gewerbegebiets nur durch bereits ortsansässige Betriebe erfolgen solle. Dieser Antrag wäre mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweisfrage ins Leere gegangen. Die Beschwerde übersieht, dass das Normenkontrollgericht den Begriff der Ortsansässigkeit nicht ausgelegt hat, um zu entscheiden, ob das Gewerbegebiet lediglich schon im Ort angesiedelten oder auch externen Betrieben offen steht, sondern anlässlich der Frage, ob von der Zulassung von Verkaufsflächen nur Betriebe begünstigt werden, die aus der Gemeinde stammen.
h) Die Beschwerde moniert, dass die Vorinstanz den generellen Ausschluss von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden in dem als GE 2 im Bebauungsplan bezeichneten Teilbereich auf der Grundlage eines aktenwidrig festgestellten Sachverhalts als rechtmäßig bestätigt habe. Die Rüge geht fehl. Der Umstand, dass in der Begründung des Bebauungsplans der Ausschluss mit der Vermeidung von Nutzungskonflikten zu dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb gerechtfertigt wird, besagt nicht, dass nicht auch die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2004 mitgeteilte und im Normenkontrollurteil (UA S. 16 f.) wiedergegebene Erwägung maßgebend war, durch den Ausschluss solle einer Verdrängung kleinstrukturierter Betriebe des produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbes entgegengewirkt werden.
i) Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht die Billigung des generellen Ausschlusses von betriebsbezogenen Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für den als GE 2 bezeichneten Teil des Plangebietes und der Zulassung solcher Wohnungen nur in einem bestimmten, näher bezeichneten Teil des Gewerbegebietes durch das Normenkontrollgericht nicht auf Verfahrensfehlern. Es trifft nicht zu, dass das Gericht den substanziierten Vortrag der Antragsteller übergangen habe, es seien zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet keine Nutzungskonflikte zu erwarten. Es hat das Vorbringen im Tatbestand des Urteils (S. 6 f.) erschöpfend wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen ist es ihm unter Hinweis darauf sachlich entgegengetreten, dass sich die Antragsgegnerin auf die Einschätzung des damaligen ARLL habe stützen dürfen, das als Fachbehörde einen Nutzungskonflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und einer Wohnnutzung im Rahmen von Betriebsleiterwohnungen bei einer Bauleitplanung auf der Grundlage der Ergebnisse des Clearing-Termins vom 17. September 1998 für ausgeschlossen gehalten hat (UA S. 18). Dass die Vorinstanz zu der Frage der Vereinbarkeit der landwirtschaftlichen Nutzung und einer Wohnnutzung im gesamten Gewerbegebiet keine weiteren Experten gehört hat, ist nicht zu beanstanden. Ein Gericht kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht fachbehördlichen Stellungnahmen anschließen, die im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Einholen zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO in seinem Ermessen. Das Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41>; stRspr). Das ist dann der Fall, wenn die Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unauflösbare Widersprüche enthalten, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass einer dieser Tatbestände erfüllt ist.
j) Nach Auffassung des Normenkontrollgerichts hat der Umstand, dass vor der Durchführung des Planaufstellungsverfahrens ein Clearing-Termin u.a. unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Kassel und der landwirtschaftlichen Fachbehörde stattgefunden hatte, nicht zu einer sachwidrigen Verkürzung des Abwägungsvorgangs und zu einer unzulässigen Bindung der Antragsgegnerin geführt (UA S. 19). Diese Auffassung hat das Normenkontrollgericht verfahrensfehlerfrei gewonnen. Ihr liegt namentlich keine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts zugrunde. Die Tatsache, dass sich ein Teil der in der Planbegründung mitgeteilten Ergebnisse des Clearing-Termins in den Festsetzungen des Bebauungsplans wieder findet, nötigt nicht zu dem Schluss, dass sich der Plangeber zu einer Übernahme der Ergebnisse gezwungen gesehen und auf eine Abwägung der maßgeblichen Belange verzichtet hat.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Normenkontrollurteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - (a.a.O.), 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - (BVerwGE 120, 239), 10. Februar 1989 - BVerwG 7 B 171.88 - (NVwZ-RR 1989, 619), 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 - (NVwZ 1989, 152), 14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - (NVwZ-RR 1990, 122) und 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301) u.a. ab. Es enthält weder ausdrücklich noch konkludent einen entscheidungstragenden Rechtssatz, der einem ebensolchen Rechtssatz in einer der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts unter einen vom Vorderrichter akzeptierten höchstrichterlichen Rechtssatz - ihr Vorliegen unterstellt - erfüllt nicht den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schließlich nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Fragen,
- ob die Aussage des Senats im Beschluss vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - (a.a.O.) zur Verbindlichkeit von Zeichen in einem Plan auch dann gilt, wenn das in Rede stehende Zeichen ein Gebäude symbolisiert, und
- nach der Reichweite der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - (a.a.O.) aufgestellt hat,
weisen keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf auf, sondern dienen der Beschwerde als Gewand für eine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Mit Angriffen gegen die "Richtigkeit" des Normenkontrollurteils lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision freilich nicht erreichen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.