Beschluss vom 26.04.2005 -
BVerwG 10 B 74.04ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B10B74.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2005 - 10 B 74.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B10B74.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 74.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 13.10.2004 - AZ: OVG 8 A 10936/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 655,48 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anschluss der Kanalisation der Ortsgemeinde Quiddelbach an die Gruppenkläranlage der Beklagten im Jahre 1998 die Voraussetzungen erstmaliger Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage erfüllte. Abgesehen davon, dass die hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung sich in dem Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung erschöpfen und die Herausarbeitung einer fallübergreifend bedeutsamen Rechtsfrage vermissen lassen, beurteilt sich die erstmalige Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage als Voraussetzung der streitigen Beitragsforderung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 der dem Landesrecht zugehörigen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 9. Januar 1996 und damit nach irrevisiblem Recht.
Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht daraus, dass die Beschwerde geltend macht, die - angeblich - fehlerhafte Beurteilung erstmaliger Herstellung führe zwangsläufig dazu, dass andere Abgabenschuldner unter Verstoß gegen die bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes belastet würden. Selbst wenn sich diese Konsequenz ergäbe, besagte das nichts über einen die Auslegung der genannten bundesrechtlichen Grundsätze betreffenden fallübergreifenden Klärungsbedarf, der allein die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte.
Soweit die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2005 zusätzlich den Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen will, ist diese Rüge verfristet (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und darüber hinaus auch unsubstanziiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG.