Beschluss vom 26.03.2012 -
BVerwG 2 B 138.11ECLI:DE:BVerwG:2012:260312B2B138.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2012 - 2 B 138.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260312B2B138.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 138.11

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 07.09.2011 - AZ: OVG 2 L 117/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. September 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 987,92 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Klägerin wurde zum 1. August 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Arbeitsschutzinspektorin zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, die Klägerin anlässlich ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen zu haben, abgewiesen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich nicht aus einer von der Klägerin beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage. Denn eine solche sei offensichtlich aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 2. Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20, vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde befasst sich lediglich mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, eine Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage der Klägerin sei offensichtlich aussichtslos, weil die im August 2002 bestehende Zuordnung der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Arbeitsschutzaufsicht zum nichttechnischen Dienst rechtmäßig gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Annahme, ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch der Klägerin sei offensichtlich ausgeschlossen, auch darauf gestützt, dass das hierfür erforderliche Verschulden zu verneinen sei. In Bezug auf diese, die Abweisung der Klage selbstständig tragende, Erwägung wird in der Beschwerde kein Zulassungsgrund dargelegt.

5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.