Beschluss vom 26.03.2008 -
BVerwG 1 C 5.08ECLI:DE:BVerwG:2008:260308B1C5.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2008 - 1 C 5.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:260308B1C5.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 5.08

  • Hessischer VGH - 12.03.2008 - AZ: VGH 11 B 425/08.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:

  1. Die Revision der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2008 - 11 B 425/08.A - wird verworfen.
  2. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Verfahren.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil die von der Antragstellerin angegriffene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2008 unanfechtbar ist und deshalb dagegen weder die Revision noch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist (§ 132 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die geplante Abschiebung ist damit ebenfalls unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zuständig, da es hier nicht Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO ist.

3 Unabhängig davon wären die Revision und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht, wie nach § 67 Abs. 1 VwGO erforderlich, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten ist.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG in beiden Verfahren abgesehen.