Beschluss vom 26.03.2004 -
BVerwG 5 B 27.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260304B5B27.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2004 - 5 B 27.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260304B5B27.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 27.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.12.2003 - AZ: OVG 2 A 3151/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg; die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil, in dem die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wegen nicht ausreichender Sprachvermittlung abgewiesen worden war, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, jedenfalls fehle es an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1986 habe die Klägerin sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Die Eintragung der russischen Nationalität sei zur Überzeugung des Senats nicht ohne oder gegen den Willen der Klägerin erfolgt, vielmehr gehe er davon aus, dass sie bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet habe, in dem als Nationalität "Russin" angegeben gewesen sei. Ein etwaiger Irrtum der Klägerin über ihr Wahlrecht sei rechtlich unerheblich und Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Abgabe der Nationalitätenerklärung in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe, seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Das danach vorliegende Gegenbekenntnis sei auch nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BVFG unerheblich. Das Gegenbekenntnis habe seine Ausschlusswirkung durch die von der Klägerin im Jahre 2001 herbeigeführte Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass nicht verloren, denn durch die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266, werde die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis dahin bestehende Möglichkeit der Revidierung eines Gegenbekenntnisses ausgeschlossen.
2. Mit der Grundsatzrüge macht die Beschwerde geltend, der Begriff " 'Bekenntnis' zum deutschen Volkstum (bzw. sog. 'Gegenbekenntnis') in § 6 BVFG" sei unter dem Aspekt der Verknüpfung des äußeren Erklärungsinhalts und eines entsprechenden inneren Bewusstseins nicht hinreichend geklärt, es sei lediglich geklärt, "dass das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden muss", und führt zur Erläuterung aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung möglich sei, "dass die Angabe einer nichtdeutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses einem späteren Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2, 1. Satz, 2. Halbsatz BVFG nicht schlechthin in jedem Fall entgegensteht".
Es ist schon zweifelhaft, ob mit diesem Vorbringen eine bestimmte, grundsätzlicher Klärung bedürftige oder zugängliche entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet ist. In der auch vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls geklärt, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (BVerwGE 99, 133 <140 f.>; 105, 60 <62>; s.a. das von der Klägerin herangezogene Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 <378>). Hinsichtlich der Möglichkeiten der sog. "Revision" eines Gegenbekenntnisses verkennt das Vorbringen der Klägerin, dass das Berufungsgericht ihr Begehren zutreffend (vgl. BVerwGE 116, 114) nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes beurteilt hat, der ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfordert (s. auch Senat, Urteile vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 und 41.03 -, letzteres zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt) und damit auch die von der Klägerin offenbar als weiterhin möglich erachtete Revidierung eines wirksamen Gegenbekenntnisses ausschließt. Weiteren Klärungsbedarf lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.