Beschluss vom 26.03.2003 -
BVerwG 4 BN 13.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B4BN13.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2003 - 4 BN 13.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B4BN13.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 13.03

  • Niedersächsisches OVG - 17.10.2002 - AZ: OVG 1 KN 2406/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 564 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nicht vorliegt.
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob und wieweit eine Gemeinde beim Erlass eines Bebauungsplans in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB bevorstehende Gesetzesänderungen und durch Gesetzesänderungen verursachte mögliche Verhaltensänderungen der Behörden mit einzubeziehen habe. Ob diese Frage wegen ihrer Allgemeinheit klärungsfähig wäre, kann dahinstehen. Im vorliegenden Verfahren müsste die Frage jedenfalls eingeschränkt werden. Denn das Normenkontrollgericht führt aus, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sechs Wochen nach In-Kraft-Treten der neuen Verwaltungsvorschrift, der Konflikt mit dem geplanten Bauvorhaben des Antragstellers nicht absehbar gewesen sei; die Antragsgegnerin habe nämlich jedenfalls damals davon ausgehen können, dass sich die Baugenehmigungsbehörde mit dem im Bauleitplanverfahren eingeholten Gutachten begnügen würde. Das Normenkontrollgericht nimmt an, dass die Antragsgegnerin eine ihr noch unbekannte und nach der neuen Verwaltungsvorschrift nicht zwingend gebotene Praxis der Bauaufsichtsbehörde bei der Auf-
stellung von Bebauungsplänen nicht habe berücksichtigen müssen. Zur Feststellung, dass diese Rechtsansicht mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.