Beschluss vom 26.03.2003 -
BVerwG 4 B 22.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B4B22.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2003 - 4 B 22.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B4B22.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 22.03

  • Bayerischer VGH München - 11.12.2002 - AZ: VGH 26 B 01.1174

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger zu 1 und 2 sowie zu 3 und 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen - jeweils zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 226 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Soweit die Beschwerde zunächst allgemein vorträgt, das angegriffene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht, kann dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Allerdings können die dortigen Ausführungen zum Verständnis der geltend gemachten Zulassungsgründe herangezogen werden.
Die Rechtssache hat jedoch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Daran fehlt es.
Die Beschwerde wirft zunächst sinngemäß die Frage auf, ob ein nichtiger Verwaltungsakt vorliege, wenn die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben in einer gegenüber den Bauvorlagen erheblich (hier: 10 Meter) verschobenen Lage genehmige. Damit wird keine Frage dargelegt, die einer Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Maßstab der Prüfung ist der Verwaltungsakt, vorliegend also die Baugenehmigung. Lässt diese den Gegenstand ihrer Regelung ausreichend erkennen, scheidet insoweit ein offenkundiger Mangel aus. Dass der Beigeladene einen Bauantrag gestellt hat, steht auch außer Frage. Im Übrigen richten sich die rechtlichen Anforderungen an die einzureichenden Bauvorlagen, wie die Beschwerde auch nicht verkennt, nach Landesrecht, insbesondere der Bauvorlagenverordnung. Die weitere Frage, inwieweit die Baugenehmigungsbehörde eine hinsichtlich bestimmter Einzelheiten vom Bauantrag abweichende Baugenehmigung erteilen darf, bestimmt sich nach der Bayerischen Bauordnung, die wiederum nicht revisibel ist.
Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob ein Bauantrag, der in bestimmter von ihr näher dargestellter Hinsicht unvollständig sei, die Erteilung einer Baugenehmigung erlaube. Auch insoweit ist das Landesbauordnungsrecht einschlägig. Davon abgesehen legt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil näher dar, dass die Baugenehmigung und die ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen keine Ungenauigkeiten aufwiesen, die eine Beurteilung der Betroffenheit der Kläger ausschlössen. Er führt dabei aus, dass seine im Beschluss über die Zulassung der Berufung geäußerten Bedenken nicht mehr bestehen. An diese Würdigung wäre das Revisionsgericht gebunden. Im Übrigen macht die Beschwerde mit den von ihr erwähnten Details selbst deutlich, dass die von ihr aufgeworfene Frage sich nicht ohne Berücksichtigung der Einzelheiten des jeweiligen Falls beantworten lässt.
Auch die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Wirkungen eines zwischen dem Beigeladenen und der Behörde zuvor abgeschlossenen Vertrags rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass den Klägern kein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben zusteht; dies begründet er eingehend. Auf den Inhalt des abgeschlossenen Vertrags kam es für seine Entscheidung somit nicht an. Er hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Auch die Beschwerde trägt nichts dafür vor, dass es auf die von ihr angesprochenen Fragen in einem Revisionsverfahren überhaupt ankäme. Davon abgesehen bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, dass das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht gleichsam automatisch zur Nichtigkeit einer Baugenehmigung führt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.