Beschluss vom 26.02.2008 -
BVerwG 1 WB 1.07ECLI:DE:BVerwG:2008:260208B1WB1.07.0

Leitsätze:

-

Zur Habilitation als Auswahlkriterium bei der Besetzung des Dienstpostens eines Leiters eines wissenschaftlichen Instituts der Bundeswehr

  • Rechtsquellen

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 WB 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:260208B1WB1.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 1.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstarzt Dr. Glaser und
den ehrenamtlichen Richter Oberst Rau
am 26. Februar 2008 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass es rechtswidrig war, ihn nicht auf den Dienstposten des Stellvertretenden Institutsleiters (Besoldungsgruppe A 16) beim Institut ... der Bundeswehr zu versetzen.

2 Der 1954 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. November 2016. Zum Oberfeldarzt wurde er am 19. Juli 1995 ernannt. Der Antragsteller wurde bis zum 31. Januar 2007 als Sanitätsstabsoffizier Arzt und Arzt Radiobiologie beim ...amt der Bundeswehr verwendet; zum 1. Februar 2007 wurde er innerhalb des ...amts auf den Dienstposten eines Dezernatsleiters Umweltmedizin und Toxikologie versetzt.

3 Mit Schreiben vom 3. März 2006, eröffnet am 21. März 2006, teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass der Personal-Beraterausschuss beim Inspekteur des Sanitätsdienstes über die Nachbesetzung des Dienstpostens TE/ZE ... Sanitätsstabsoffizier Arzt, Facharzt Pharmakologie/Toxikologie und Leiter der Teileinheit ... (Stellvertretender Institutsleiter) beim Institut ... der Bundeswehr beraten habe. Der Antragsteller sei als Kandidat in die Beratung einbezogen worden, das Votum jedoch nicht auf ihn gefallen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 2006 „Widerspruch“ ein, mit dem er insbesondere beanstandete, dass ihm keine Gründe für die Ablehnung genannt worden seien. Mit Schreiben vom 4. April 2006 hob das Personalamt der Bundeswehr den Bescheid vom 3. März 2006 auf und lud den Antragsteller für die Erläuterung der Nachbesetzungsentscheidung zu einem Personalgespräch ein.

4 In dem am 18. April 2006 geführten Personalgespräch wurde dem Antragsteller dargelegt, dass alle bekannten relevanten Personaldaten seiner Person, insbesondere seine beiden Facharzt-Anerkennungen (Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie sowie Facharzt für klinische Pharmakologie) und sein Verwendungsaufbau, in die Vorbereitung der Entscheidung eingegangen seien. Der Antragsteller erscheine für die Nachbesetzung grundsätzlich befähigt und sei im Verhältnis zu dem ausgewählten Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt. Besondere Bedeutung sei jedoch dem Umstand zugekommen, dass der ausgewählte Sanitätsstabsoffizier habilitiert sei; daneben seien zugunsten des ausgewählten Bewerbers dessen eindeutigere und weiterreichende Verwendungsvorschläge in den Beurteilungen berücksichtigt worden. Der Aktenvermerk vom 5. Mai 2006 über dieses Personalgespräch wurde dem Antragsteller am 9. Mai 2006 per E-Mail übersandt und am 17. Mai 2006 ausgehändigt.

5 Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 nahm der Antragsteller ausführlich zu dem Vermerk vom 5. Mai 2006 Stellung. Danach habe sich sein Eindruck, von einer Fehlentscheidung betroffen zu sein, insgesamt eher noch verstärkt. Es seien nicht alle relevanten Personaldaten in die Vorbereitung der Entscheidung eingeflossen. So sei er knapp vier Jahre lang Leiter einer Luftwaffensanitätsstaffel und Disziplinarvorgesetzter gewesen, hätte jahrelang regelmäßig den früheren Institutsleiter vertreten und sei seit Oktober 2002 in der Abteilung ... (...) des ...amts der Bundeswehr eingesetzt. Ferner verfüge er als Lehrbeauftragter der Fachhochschule U. über eine akademische Lehrbefähigung und als Gründer und nebendienstlicher Mitarbeiter eines Auftragsforschungsinstituts über eine langjährige Erfahrung in der Arzneimittelforschung und -entwicklung. Der ausgewählte Kandidat habe diesen militärischen und fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen lediglich den Nachweis abgeschlossener Weiterbildungen in den Fächern Pharmakologie und Toxikologie sowie Klinische Pharmakologie entgegenzusetzen. Im Vergleich zu dem ausgewählten Kandidaten verfüge er daher über eine klar überlegene Verwendungsbreite. Das Kriterium der Habilitation sei in der Dienstpostenbeschreibung nicht vorgesehen; es stelle auch kein international anerkanntes Qualitätsmerkmal für gute wissenschaftliche Arbeit dar. Schließlich könne er, der Antragsteller, nicht nachvollziehen, warum er im Jahre 2002 im Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpostens des Stellvertretenden Leiters des Instituts ... nicht einmal in Betracht gezogen worden sei. Er bitte, auch diesen Aspekt in das laufende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.

6 Auf seine Nachfrage hin teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit E-Mail vom 24. Mai 2006 mit, dass der Aktenvermerk vom 5. Mai 2006 den aufgehobenen Bescheid vom 3. März 2006 ersetze. In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Referenten beim Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wurde dem Antragsteller am 7. Juni 2006 außerdem erläutert, dass sein Schreiben vom 17. Mai 2006 als neuer Rechtsbehelf gewertet werde. In einem weiteren Telefongespräch wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, dass er im Personal-Beraterausschuss nochmals betrachtet werde.

7 Mit Bescheid vom 1. August 2006, ausgehändigt am 2. August 2006, teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass er im Umspruchverfahren des Personal-Beraterausschusses beim Inspekteur des Sanitätsdienstes für die Besetzung des Dienstpostens TE/ZE ... beim Institut ... mitbetrachtet worden sei, das Votum für die Besetzung des Dienstpostens jedoch zugunsten eines anderen Bewerbers ausgefallen sei. Der Bescheid werde von der anhängigen Wehrbeschwerde mit erfasst, ohne dass es hierfür einer gesonderten Erklärung des Antragstellers bedürfe.

8 Mit Bescheid vom 15. November 2006, dem Antragsteller ausgehändigt am 5. Dezember 2006, verband der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerden vom 27. März 2006 und vom 17. Mai 2006 zur gemeinsamen Entscheidung und wies die Beschwerden zurück.

9 Die Beschwerde vom 27. März 2006 sei unzulässig geworden, da das Personalamt der Bundeswehr den Bescheid vom 3. März 2006 durch den nachfolgenden Bescheid vom 4. April 2006 aufgehoben habe.

10 Die in dem Schreiben vom 17. Mai 2006 enthaltene Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung bei der Nachbesetzung des Dienstpostens TE/ZE ... im Jahre 2002 sei wegen Verfristung unzulässig. Der Antragsteller habe es damals versäumt, Beschwerde einzulegen.

11 Soweit sich die Beschwerde vom 17. Mai 2006 gegen die im Personalgespräch vom 18. April 2006 erläuterte und mit dem Vermerk vom 5. Mai 2006 schriftlich bekanntgegebene Nichtversetzung auf den Dienstposten TE/ZE ... richte, sei sie zulässig, jedoch unbegründet. Die Auswahlerwägungen bei der Dienstpostenbesetzung ließen keine Ermessensfehler erkennen. Der Vergleich zwischen dem Antragsteller und dem ausgewählten Soldaten, Oberfeldarzt Privatdozent Dr. W., stelle sich wie folgt dar: In den letzten beiden vergleichbaren Beurteilungen zu den Terminen 30. September 2001 und 30. September 2003 (2005 sei Dr. W. nicht beurteilt worden, da er sich von Oktober 2003 bis Januar 2006 in ziviler Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie befunden habe) sei hinsichtlich des Durchschnittswerts der gebundenen Beschreibungen (Feld F) 2001 Dr. W. mit einer Differenz von 0,19 besser beurteilt worden, 2003 der Antragsteller ebenfalls mit einer Differenz von 0,19. Bei den Wertungsstufen der „Eignung und Befähigung“ (Feld G) habe Dr. W. 2001 die besseren Wertungen vorzuweisen; 2003 hätten beide Bewerber dreimal die Wertung „E“ und einmal die Wertung „D“ erhalten. Die Förderungswürdigkeit sei bei beiden Bewerbern 2001 mit „D“ und 2003 mit „E“ bewertet worden. Bei - wie hier - nur geringfügigen Leistungsunterschieden dürften sich Auswahlentscheidungen auch auf sonstige sachliche Gesichtspunkte stützen. Gemessen an der Dienstpostenbeschreibung verfüge Dr. W. aufgrund seines Werdegangs über den weiterreichenden und aktuelleren wehrmedizinischen Erfahrungshintergrund in der praktischen Arbeit eines mit dem Medizinischen ABC-Schutz befassten sanitätsdienstlichen Instituts. Ferner habe er in seinen Beurteilungen die weiterreichenden und eindeutigeren Verwendungsvorschläge erhalten. In der Beurteilung von Dr. W. von 2001 sei als Verwendungsvorschlag auf weitere Sicht „führende Position im Institut ... (Institutsleiter)“ und in der Beurteilung von 2003 als Verwendungsvorschlag für die Folgeverwendung unter anderem „Stellvertretender Institutsleiter (A 16 DP)“ und auf weitere Sicht „führende Position im Institut ... (Institutsleiter)“ genannt. Darüber hinaus weise die Aufgabenbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens verschiedene Aspekte auf, bei deren Ausfüllung der wissenschaftlichen Qualifikation des Dienstposteninhabers Bedeutung zukomme. Dr. W. verfüge über einen hervorragenden Ruf als Experte und Wissenschaftler; er habe sich im November 2004 im Fachgebiet Pharmakologie und Toxikologie habilitiert. Auch der Antragsteller sei unbestritten in Angelegenheiten der Klinischen Pharmakologie und in Fragen der Zulassung von Arzneimitteln eine Instanz in der Bundeswehr und darüber hinaus. Allerdings strebe er eine Habilitation derzeit nicht an.

12 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2006, beim Bundesminister der Verteidigung eingegangen am selben Tage, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2007 dem Senat vorgelegt.

13 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der strittige Dienstposten TE/ZE 010/001 sei von Oberfeldarzt Dr. W. bereits besetzt; ein weiterer Dienstposten stehe beim Institut ... nicht zur Verfügung. Da eine Entfernung des Dienstposteninhabers nicht möglich sei, komme eine Verpflichtungsklage nicht in Betracht. Er, der Antragsteller, habe jedoch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Er sei im Auswahlverfahren als nicht ausreichend qualifiziert bewertet worden, was bei einer zukünftigen Neubesetzung des Dienstpostens eine gewichtige negative Rolle spielen werde. In der Beseitigung dieser Negativwertung liege sein rechtliches Interesse.

14 Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und ermessensfehlerhaft. Er verfüge als Lehrbeauftragter für Good Clinical Practice über eine vergleichbare akademische Lehrbefähigung wie der ausgewählte Bewerber. Ferner sei das Fachkonzept Medizinischer ABC-Schutz bei dem ausgewählten Bewerber nicht angewandt worden. Nach diesem Konzept seien militärische Erfahrungen im Rahmen einer Verwendung als Truppenarzt, von Lehrgängen sowie einer Stabsverwendung zu erwerben. Er selbst sei ca. vier Jahre lang Leiter einer Luftwaffensanitätsstaffel und Disziplinarvorgesetzter gewesen; der ausgewählte Konkurrent erfülle diese Kriterien dagegen nicht. Seine letzten Beurteilungen (vom 11. Juli 2003 und vom 27. Juli 2005) enthielten ausdrücklich den vom Chef des Stabes des ...amts der Bundeswehr gestützten Verwendungsvorschlag „Stellvertretender Institutsleiter Institut ... der Bundeswehr“. Von einem weiterreichenden und aktuelleren wehrmedizinischen Erfahrungshintergrund des Oberfeldarztes Dr. W. könne nicht die Rede sein, da dieser seine Weiterbildung im Fach Klinische Pharmakologie erst kurz vor dem Auswahlverfahren abgeschlossen habe und weder praktische Erfahrungen in der Arzneimittelentwicklung und -zulassung noch entsprechende Publikationen nachweisen könne.

15 Der Antragsteller beantragte zunächst, festzustellen, dass die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 3. März 2006, den Dienstposten TE/ZE ... nicht mit ihm, dem Antragsteller, nachzubesetzen, und die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. November 2006 rechtswidrig waren. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007 „präzisierte“ der Antragsteller den Antrag und beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die aufgrund der Beschwerde des Antragstellers vom 17. Mai 2006 diesem im Personalgespräch vom 18. April 2006 erläuterte und mit Personalgesprächsvermerk vom 5. Mai 2006 schriftlich bekanntgegebene Nichtversetzung auf dem Dienstposten TE/ZE ... rechtswidrig war.

16 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

17 Er hält den Antrag in seiner ursprünglichen ebenso wie in seiner „präzisierten“ Fassung für unzulässig. Für den ursprünglichen Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Mitteilung vom 3. März 2006 durch den Bescheid vom 4. April 2006 aufgehoben sei. Der „Präzisierung“ des Antrags stehe zwar das Verbot der Antragsänderung wohl nicht entgegen. Der Feststellungsantrag sei jedoch unzulässig, weil er im Verhältnis zu einem noch möglichen Verpflichtungs- oder Anfechtungsantrag subsidiär sei. Der ausgewählte Bewerber hätte es hinzunehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, falls der Antragsteller rechtswidrig übergangen worden sei. Den Ausführungen zu einem Rehabilitierungsinteresse werde ausdrücklich widersprochen. Es bestehe kein Zweifel, dass der Antragsteller für die Wahrnehmung der Aufgaben des von ihm angestrebten Dienstpostens grundsätzlich geeignet und qualifiziert sei.

18 Im Übrigen sei die Besetzungsentscheidung aus den im Beschwerdebescheid dargestellten Gründen rechtmäßig. Ergänzend sei anzumerken, dass es einen Unterschied mache, ob ein Akademiker habilitiert sei oder nicht. Die in dem Fachkonzept Medizinischer ABC-Schutz enthaltenen Ausführungen über die fachliche Ausbildung für Medizinische ABC-Schutz-Experten richteten sich nur an die Verantwortlichen für Personalgrundsatzangelegenheiten. Sie seien deshalb für die Verantwortlichen im Bereich der Personaleinzelmaßnahmen - wie den für die Entscheidung über eine Versetzung befugten Personalführer - nicht verbindlich. Ein Soldat könne daraus keine subjektiven Rechte für sich ableiten.

19 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 954/06 und 955/06 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

21 1. Dem Antragsteller geht es um die Feststellung, dass es rechtswidrig war, ihn nicht auf den Dienstposten TE/ZE ... Sanitätsstabsoffizier Arzt, Facharzt Pharmakologie/Toxikologie und Leiter der Teileinheit ... (Stellvertretender Institutsleiter) beim Institut ... der Bundeswehr zu versetzen.

22 Die „Präzisierung“ seines Sachantrags mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007 ist zulässig. Das „im Personalgespräch vom 18. April 2006 erläuterte und mit Personalgesprächsvermerk vom 5. Mai 2006 schriftlich bekanntgegebene“ Votum des Personal-Beraterausschusses war Gegenstand der Beschwerde des Antragstellers und des hierzu ergangenen Beschwerdebescheids vom 15. November 2006. Der Rahmen, der der gerichtlichen Prüfung im Antragsverfahren nach den §§ 17, 21 WBO gezogen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 53.06 - m.w.N.), wird durch den zuletzt gestellten Antrag daher nicht überschritten.

23 Unschädlich ist ferner, dass der Antragsteller nicht - wie es naheliegend gewesen wäre - auch den Bescheid vom 1. August 2006 über die erneute Beschlussfassung des Personal-Beraterausschusses in seinen Antrag einbezogen hat. Der Bescheid vom 1. August 2006 ist damit zwar bestandskräftig geworden. Das Begehren des Antragstellers zielt jedoch von vorneherein nicht auf die Aufhebung von Entscheidungen, sondern auf die (bloße) Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner „Nichtversetzung“ (siehe dazu noch unten 2. a).

24 Schließlich steht dem Antrag nicht entgegen, dass Zwischenentscheidungen, die der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der nachfolgenden Verwendungsentscheidung angegriffen werden können (vgl. zuletzt Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 65.06 - m.w.N.). Das Votum des Personal-Beraterausschusses beim Inspekteur des Sanitätsdienstes stellt zwar grundsätzlich eine Zwischenentscheidung in diesem Sinne dar, weil es die eigentliche Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung nur vorbereitet (siehe Nr. 1.3 der Bestimmungen über die Personal-Beraterausschüsse vom 7. August 2003 - SZ I 1 (40) - Az.: 16-30-00/8 i.V.m. der Verfahrensregelung für den Personal-Beraterausschuss beim Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 7. Januar 2004 - Fü San II 3 - Az.: 16-30-00). Mit der Mitteilung, dass das Votum nicht auf ihn gefallen sei, stand jedoch - mangels Empfehlung bzw. Aufnahme in die Nachbesetzungsvorschläge (Nr. 1.4 der Bestimmungen über die Personal-Beraterausschüsse) - die vom Antragsteller beanstandete „Nichtversetzung“ auf den Dienstposten des Stellvertretenden Institutsleiters endgültig fest, ohne dass es noch einer gesonderten ablehnenden Entscheidung bedurft hätte.

25 2. Der Antrag, festzustellen, dass es rechtswidrig war, den Antragsteller nicht auf den angestrebten Dienstposten zu versetzen, ist unzulässig.

26 a) Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht begehrt werden kann, soweit der Antragsteller seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage - hier insbesondere durch einen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag - verfolgen kann oder hätte verfolgen können (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 35.95 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 6, vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - BVerwGE 113, 158 <160> = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 27 = NZWehrr 1998, 26, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 26 = NZWehrr 1998, 167, vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31, vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 22.05 - sowie zuletzt vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 38.06 -).

27 Der Antragsteller hätte die zum Gegenstand seines Feststellungsantrags gemachte Versetzung auf den Dienstposten TE/ZE ... beim Institut ... ohne weiteres mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag verfolgen können. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Dienstposten vor Abschluss des Wehrbeschwerdeverfahrens mit dem ausgewählten Bewerber besetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Konkurrentenanträge, die sich auf bereits getroffene und umgesetzte militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, statthaft. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83 , 113.84 - BVerwGE 76, 336 <338> = NZWehrr 1985, 203, vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 40 = NZWehrr 2001, 29, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 <insoweit nicht veröffentlicht> sowie zuletzt vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <330 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41). Insofern gilt für (truppendienstliche) Verwendungsentscheidungen etwas anderes als für (statusrechtliche) Beförderungsentscheidungen, auch wenn beide nicht selten - wie auch im Falle des ausgewählten Bewerbers, der nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung inzwischen zum Oberstarzt ernannt worden ist - in engem Zusammenhang getroffen werden (vgl. zur rechtlichen Unterscheidung von Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen bei Konkurrentenstreitigkeiten ausführlich Beschluss vom 20. Februar 1985 a.a.O. S. 337 ff.).

28 Der Feststellungsantrag kann auch nicht in einen Verpflichtungsantrag umgedeutet werden. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat nicht nur den ursprünglichen, mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 gestellten Sachantrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit beschränkt. Er hat vielmehr auch den diesbezüglichen Zulässigkeitsbedenken, die der Bundesminister der Verteidigung in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2007 (unter V.) geäußert hatte, ausdrücklich widersprochen (Schriftsatz vom 16. Februar 2007, Seite 3 unten) und das „präzisierte“ Rechtsschutzbegehren wiederum und bewusst in Form eines (bloßen) Feststellungsantrags zur Entscheidung gestellt. Bei einem solchermaßen eindeutig erklärten Willen des Antragstellers kommt eine Umdeutung nicht in Betracht.

29 b) Der Antrag ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

30 Das für einen Feststellungsantrag geforderte berechtigte Interesse kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern (vgl. Beschluss vom 18. November 1997 a.a.O. m.w.N.).

31 Soweit es die hier gegenständliche Besetzung des Dienstpostens TE/ZE ... beim Institut ... betrifft, hätte der Antragsteller die von ihm geltend gemachten Rechte mit einem Verpflichtungsantrag verfolgen können (siehe oben 2. a); dies schließt zugleich ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung aus.

32 Soweit es dem Antragsteller um seine Chancen bei einer möglichen künftigen (Wieder-) Besetzung dieses Dienstpostens geht, kann er seine Rechtsposition mit dem vorliegenden Feststellungsantrag nicht verbessern. Für eine künftige Besetzungsentscheidung, deren Zeitpunkt nach dem Vortrag der Beteiligten nicht absehbar ist, sind nicht die Verhältnisse des Jahres 2006, sondern die zu dem künftigen Zeitpunkt aktuellen Personaldaten und die dann vorliegende Eignung des Antragstellers (und seiner Mitbewerber) maßgeblich; nicht vorhersehbar ist auch, ob das gegenwärtige Anforderungsprofil des Dienstpostens unverändert bleibt. Die Beurteilung der zurückliegenden „Nichtversetzung“ des Antragstellers ist jedenfalls für eine künftige Auswahlentscheidung irrelevant.

33 Schließlich begründet auch der vom Antragsteller betonte Gesichtspunkt der Beseitigung einer „Negativwirkung“ im vorliegenden Fall kein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Zwar kann sich ein ideelles Feststellungsinteresse grundsätzlich auch aus dem Bedürfnis einer persönlichen Rehabilitierung ergeben (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -). Dies setzt jedoch voraus, dass Inhalt oder Begleitumstände der Entscheidung dem Ruf und Ansehen des Betroffenen tatsächlich abträglich sind. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist der Antragsteller nicht, wie er es darstellt, im Auswahlverfahren als „nicht hinreichend qualifiziert bewertet“ worden. Dem Antragsteller wurde vielmehr in dem Aktenvermerk vom 5. Mai 2006 (Seite 2) ausdrücklich bescheinigt, dass er für die Nachbesetzung des Dienstpostens „grundsätzlich befähigt erscheine und im Vergleich zu dem ausgewählten Bewerber auch in den letzten beiden vergleichbaren Beurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilt sei“. Der Beschwerdebescheid (Seite 11) stellt außerdem fest, dass der Antragsteller „unbestritten in Angelegenheiten der klinischen Pharmakologie und in Fragen der Zulassung von Arzneimitteln eine Instanz in der Bundeswehr und darüber hinaus“ sei. Nach beiden Entscheidungen wurde der Konkurrent des Antragstellers lediglich aufgrund sonstiger sachlicher Gesichtspunkte als der geeignetere von zwei grundsätzlich geeigneten Bewerbern für die Besetzung des Dienstpostens vorgeschlagen. Ein abwertendes, rufschädigendes, ehrenrühriges oder sonst negativ nachwirkendes Urteil über den Antragsteller wird an keiner Stelle gefällt.

34 3. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Vorbringen des Antragstellers keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung gibt.

35 Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten als den am besten Geeigneten ansieht, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar, das gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

36 Der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ergebende Grundsatz der Bestenauslese verlangt, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den fachlich geeignetsten auswählt. Dabei hat sie ihre Auswahlentscheidung am Leistungsprinzip auszurichten und im Übrigen nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten sie entscheidendes Gewicht beimessen will, sofern dadurch das Leistungsprinzip als solches nicht in Frage gestellt wird. Soweit die Verwendung auf dem in Rede stehenden Dienstposten ein bestimmtes Anforderungsprofil verlangt, ist ferner zu beachten, dass es eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit ist, die inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, ob und inwieweit die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Dienstaufgaben eine besondere Erfahrung, eine bestimmte Vorverwendung oder einen bestimmten Verwendungsaufbau erfordern (vgl. zum Ganzen Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 - und vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <332 f., 337 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils m.w.N.).

37 Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Auswahl für den Dienstposten des Stellvertretenden Institutsleiters beim Institut ... zulasten des Antragstellers gegen diese Grundsätze verstoßen wurde.

38 Das Personalamt und der Bundesminister der Verteidigung haben im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antragsteller und der Mitbewerber Oberfeldarzt Dr. W. im Wesentlichen über die gleiche Eignung verfügen. Im Bereich der Leistungsbewertung bzw. der gebundenen Beschreibung sind nach der Rechtsprechung des Senats Unterschiede im Beurteilungsbild als geringfügig anzusehen, wenn sie unterhalb eines halben Wertungspunkts liegen (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2003 a.a.O. m.w.N.). Das ist hier der Fall. Wegen des Vergleichs der Beurteilungen zu den Terminen 30. September 2001 und 30. September 2003 wird auf die sachlich richtigen Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 15. November 2006 (Seite 9) verwiesen. Fraglich erscheint allerdings, ob die Beurteilung des Antragstellers vom 27. Juli 2005 außer Betracht bleiben durfte. Zwar war für den Mitbewerber Oberfeldarzt Dr. W. wegen dessen ziviler Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie (von Oktober 2003 bis Januar 2006) eine planmäßige Beurteilung zum Termin 30. September 2005 nicht zu erstellen (Nr. 205 a Abs. 6 ZDv 20/6), so dass es insoweit an einer Vergleichsgrundlage fehlt; dieses Defizit, das auch nicht durch eine Sonderbeurteilung ausgeglichen werden kann, darf sich nicht einseitig zu Lasten von Oberfeldarzt Dr. W. auswirken. Ebenso wenig darf jedoch das Problem eines sachgerechten aktuellen Eignungsvergleichs einseitig zulasten des Bewerbers gelöst werden, der - wie hier der Antragsteller - über eine aktuelle planmäßige Beurteilung verfügt; ein Vergleich (nur) anhand der korrespondierenden vorangegangenen Beurteilungen der Bewerber könnte beispielweise zu dem unangemessenen Ergebnis führen, dass ein „Leistungssprung“, den ein Soldat mit der aktuellen Beurteilung gegenüber den vorangegangenen Beurteilungen vollzogen hat, allein aufgrund eines von ihm nicht zu beeinflussenden, in der Person des Mitbewerbers liegenden Umstands unberücksichtigt bliebe. Auf welche Art und Weise in einer solchen Konstellation im Einzelfall ein sachgerechter Vergleich herzustellen ist, kann hier offen bleiben. Denn vorliegend ist die Beurteilung des Antragstellers vom 27. Juli 2005 gegenüber derjenigen zum Termin 30. September 2003 bei der Bewertung der Eignung und Befähigung (Feld G) und der Förderungswürdigkeit (Feld L 03) unverändert geblieben; in der Beurteilung der Leistungen (Feld F) hat sich der Antragsteller um einen Wert von 0,06 auf einen Durchschnittswert von 6,50 verbessert. Damit sind die Unterschiede im Beurteilungsbild auch unter Berücksichtigung der Beurteilung des Antragstellers vom 27. Juli 2005 als geringfügig anzusehen. Denn es ist nach Lage der Dinge auszuschließen, dass die Leistungen des Mitbewerbers Oberfeldarzt Dr. W. zum Termin 30. September 2005 mit einem Durchschnittswert von weniger als 6,00 - also mit einem Minus von 0,25 gegenüber der Beurteilung zum Termin 30. September 2003 (dortiger Durchschnittswert: 6,25) - zu beurteilen wären.

39 Auch die sonstigen Erwägungen, die bei der Auswahlentscheidung den Ausschlag zugunsten von Oberfeldarzt Dr. W. gegeben haben, lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Sie sind an der Aufgaben- und Funktionsbeschreibung (bzw. dem Anforderungsprofil) des zu besetzenden Dienstpostens und damit an sachlichen Gesichtspunkten orientiert und in ihrer Gewichtung nicht zu beanstanden.

40 Der Antragsteller verweist zwar zu Recht darauf, dass er im Verhältnis zu seinem Konkurrenten über die weiterreichenden militärischen Erfahrungen verfügt, was als solches von dem Bundesminister der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt wird. Allerdings sind die in dem Fachkonzept Medizinischer ABC-Schutz vom 31. Januar 1997 - InSan I 3 - Az.: 42-18-00/FK unter Nr. III.3 Abs. 4 beschriebenen Ausbildungsgrundsätze, die unter anderem den Erwerb von militärischen Erfahrungen im Rahmen der Verwendung als Truppenarzt, von Lehrgängen sowie einer Stabsverwendung vorsehen, auf Verwendungsentscheidungen im Einzelfall nicht unmittelbar anwendbar (siehe zum Erfordernis einer Umsetzung in Weisungen und Vorschriften auch Nr. I Abs. 1 Satz 5 des Fachkonzepts). Das Minus an einer entsprechenden militärischen Erfahrung bei Oberfeldarzt Dr. W. steht deshalb - unabhängig von der (plausiblen) Erklärung dieses Umstands im Beschwerdebescheid vom 15. November 2006 (Seite 11) - seiner Auswahl nicht entgegen.

41 Zugunsten des ausgewählten Bewerbers Oberfeldarzt Dr. W. wurden zum einen seine weiterreichenden und im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten konkreteren Verwendungsvorschläge berücksichtigt; für die Einzelheiten wird auf die Darstellung im Beschwerdebescheid vom 15. November 2006 (Seite 10 unten) verwiesen. Auch insoweit würde eine Berücksichtigung der Beurteilung des Antragstellers vom 27. Juli 2005 die Gewichte nicht verschieben; während der Antragsteller dort - wie schon in der Beurteilung zum Termin 30. September 2003 - (nur) „auf weitere Sicht“ für eine Verwendung als „Stellvertretender Institutsleiter im Inst...“ vorgeschlagen wird, findet sich ein dahingehender Vorschlag in der Beurteilung von Oberfeldarzt Dr. W. zum Termin 30. September 2003 bereits für die „Folgeverwendung“ (mit einer Verwendung als Institutsleiter als Vorschlag „auf weitere Sicht“). Zum anderen und vor allem spielte für die Auswahl von Oberfeldarzt Dr. W. dessen höhere wissenschaftliche Qualifikation und in Verbindung damit auch dessen Habilitation in für die Institutstätigkeit einschlägigen medizinischen Fachgebieten eine maßgebliche Rolle. Soweit der Antragsteller die wissenschaftliche und akademische Wertigkeit einer Habilitation in Frage stellt, ist dem nicht zu folgen. Die Habilitation stellt die höchste akademische Prüfung dar, mit der aufgrund herausragender Leistungen in wissenschaftlicher Forschung und universitärer Lehre die Lehrbefähigung in einem wissenschaftlichen Fach festgestellt wird; mit ihr wird in der Regel zugleich der akademische Titel eines Privatdozenten verliehen. Die wissenschaftlich-akademische Stellung eines Habilitierten/Privatdozenten hebt sich deutlich von der eines Lehrbeauftragten ab, der - in der Regel auf Honorarbasis - Lehrveranstaltungen an einer Hochschule hält.

42 Es bewegt sich im Rahmen sachgerechter Erwägungen und ist nicht ermessensfehlerhaft, dass im Hinblick auf die wissenschaftliche Ausrichtung des Instituts ... der Bundeswehr und die dementsprechende Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens des Stellvertretenden Institutsleiters (Beschwerdebescheid vom 15. November 2006, Seite 10 oben) der höheren wissenschaftlichen Qualifikation von Oberfeldarzt Dr. W. die ausschlaggebende Bedeutung bei der Besetzungsentscheidung eingeräumt wurde.

43 4. Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.