Beschluss vom 26.02.2007 -
BVerwG 8 B 67.06ECLI:DE:BVerwG:2007:260207B8B67.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2007 - 8 B 67.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260207B8B67.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 67.06

  • VG Greifswald - 13.04.2006 - AZ: VG 6 A 2056/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. April 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg.

2 1. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos die Aufhebung des Tenorpunktes 5 beantragt hat, ist die Beschwerde wegen des hierzu geltend gemachten und auch vorliegenden Verfahrensfehlers begründet. Es liegt der von der Beschwerde als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor. Die Klägerin hat zwar in erster Linie die Auffassung vertreten, das angefochtene Urteil sei „hinsichtlich eines ganz erheblichen Teils des Klagebegehrens“ nicht mit Gründen im Sinne des § 117 Abs. 2 VwGO versehen, was aber im Ergebnis schon deshalb zweifelhaft ist, weil sich ein Urteil nicht mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt auseinandersetzen muss und damit auch eine nicht immer ausreichende, schlüssige und überzeugende Begründung zu keinem Fehlen einer Begründung im Sinne des § 117 Abs. 2 VwGO führen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel lässt sich aber problemlos einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes zuordnen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich entscheidungserhebliche Teile des Vorbringens der Klägerin und damit des Akteninhalts übergangen. In den Entscheidungsgründen ist das Verwaltungsgericht mit keinem Satz auf die Einwendungen der Klägerin eingegangen, die gegen einen Ausschluss der Rückübertragung der im Grundbuch von P. Band I Bl. 21 verzeichneten Flurstücke 16 und 17 erhoben wurden. Die Beklagte ging von einem Ausschluss der Rückübertragung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG in dem angefochtenen Bescheid aus. Auf acht Seiten in der Klagebegründung (vgl. Bl. 46 bis 54 der Gerichtsakte) hat die Klägerin diese Auffassung bekämpft. Gleichwohl hat sich das Verwaltungsgericht in vermögensrechtlicher Hinsicht ausschließlich mit der Frage der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG befasst und offenbar aus den Augen verloren, dass für die genannten streitbefangenen Grundstücke bereits von der Beklagten die Annahme einer Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage verneint wurde.

3 Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, als es auf Verwaltungsvorgänge abgestellt hat, die die streitgegenständlichen Grundstücke in B. und P. nicht betreffen (vgl. S. 20 unten/S. 21 oben des Urteils). Ob es sich hierbei lediglich um ergänzende Überlegungen handelt, auf denen das Urteil nicht beruht, wird nicht deutlich.

4 2. Was die Klage der Klägerin bezüglich aller noch im Streit befindlichen Tenorpunkte in dem Bescheid der Beklagten vom 13. September 2005 betrifft (mit Ausnahme des Tenorpunktes 4, der von vornherein nicht angegriffen wurde), so hat auch die erhobene Divergenzrüge Erfolg.

5 Den von der Klägerin angeführten Textstellen in dem angefochtenen Urteil ist ein Rechtssatzwiderspruch im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu entnehmen. Das angefochtene Urteil weicht von dem in der Beschwerdeschrift genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 27.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 20) ab und beruht auf dieser Abweichung. Das Verwaltungsgericht stimmt zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangspunkt zu und sieht unter Zugrundelegung des faktischen Enteignungsbegriffs als Voraussetzung einer Enteignung den Umstand an, dass der bisherige Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt sein muss. Im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt es dann aber unberücksichtigt, dass die Enteignung in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck gekommen sein und sich der frühere Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten musste (Urteil vom 25. Oktober 2001 a.a.O. S. 72). Das Verwaltungsgericht lässt es vielmehr genügen, dass die Annahme, den jeweiligen Grundbuchumschreibungen sei eine Enteignung der betreffenden Vermögenswerte vorausgegangen, durch die vorliegenden Verwaltungsvorgänge begründet werde (vgl. UA S. 16). Es vertritt damit den divergierenden Rechtssatz, dass eine besatzungshoheitliche Enteignung auch dann anzunehmen ist, wenn diese sich in der Zeit der Besatzung allein aus internen Verwaltungsvorgängen ergibt und die Grundbuchumschreibung, die die Enteignung sichtbar macht, erst nach dem 7. Oktober 1949 erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 15 seines Urteils festgestellt, dass die Eintragung des Eigentums des Volkes im Grundbuch erst nach dem 7. Oktober 1949, nämlich am 15. Dezember 1949, vorgenommen wurde. Es hat damit die Annahme des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in dem Bescheid vom 13. September 2005 nicht übernommen, dass die Grundbuchumschreibung in Eigentum des Volkes bereits am 18. Juni 1949 erfolgt sei.

6 Auf die weiteren Divergenz- und Verfahrensrügen braucht der Senat angesichts dieser durchgreifenden Rügen nicht mehr einzugehen, weist aber darauf hin, dass die Divergenzrüge, die sich auf eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 VwVfG beruft, es an einer hinreichenden Darlegung eines Rechtssatzwiderspruchs fehlen lässt. Die Nichtberücksichtigung eines in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatzes stellt noch keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

7 3. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. Dass hier eine Verknüpfung einer erfolgreichen Verfahrensrüge mit einer erfolgreichen Divergenzrüge vorliegt, hindert eine Zurückverweisung nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht eine begründete Divergenzrüge der Aufhebung eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Beschluss gemäß § 133 Abs. 6 VwGO nicht entgegen, wenn das Urteil zugleich auf einem Verfahrensmangel beruht, der auch im Falle der Revisionszulassung zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht führen würde (Beschluss vom 26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15). Das Verwaltungsgericht wird zu klären haben, ob im vorliegenden Fall die Enteignung vor dem 7. Oktober 1949 in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck gekommen ist und sich der frühere Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten musste. Verneint es diese Voraussetzungen und stellt es auch keinen Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht fest, so greift der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht ein. Unabhängig davon muss das Verwaltungsgericht der Frage nachgehen, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Rückübertragung der Flurstücke 16 und 17 gemäß §§ 4 und 5 VermG wirklich vorliegen.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.