Beschluss vom 26.02.2007 -
BVerwG 1 B 12.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260207B1B12.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2007 - 1 B 12.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260207B1B12.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 12.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 13.11.2006 - AZ: OVG 1 LB 92/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

2 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Flüchtlingsanerkennung widerrufen werden kann, wenn zwar ein Machtwechsel stattgefunden hat, aber noch völlig offen ist, ob die neuen Machthaber sich gefestigt an der Macht halten können. Das Berufungsgericht ist aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch das frühere Regime im Irak sowie einer gleichartigen Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm auch keine Verfolgung aus anderen Gründen droht. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung in Übereinstimmung und in ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt (vgl. insbesondere Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15; vgl. inzwischen ferner Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - InfAuslR 2007, 33; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass es anlässlich des Falles des Klägers einen weitergehenden höchstrichterlichen Klärungsbedarf zu einer konkreten Rechtsfrage geben könnte. Vor allem verkennt die Beschwerde, dass nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen ist, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist. Auf derart allgemeine Gefahren bezieht die Beschwerde sich allerdings, wenn sie davon spricht, die Situation im Irak sei „nicht mehr kontrollierbar“ bzw. die Lage im Irak sei nicht „sicher“.

3 Unschlüssig ist auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe „sich nicht umfassend mit der Situation im Irak auseinandergesetzt“. Hätte das Berufungsgericht eine umfassende Aufklärung betrieben, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass im Irak eine unkontrollierbare Situation herrsche und niemand vorhersehen könne, inwieweit hier individuelle Verfolgungsgefahren bestünden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Aufklärungsmangel nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiell-rechtlicher Auffassung - eine weitere Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweis- und Erkenntnismittel ggf. in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon im Hinblick darauf nicht, dass sie sich im Wesentlichen auf allgemeine Gefahren im Irak bezieht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch nach der Entscheidung des Berufungsgerichts beim Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung unbeachtlich sind.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.