Beschluss vom 26.02.2004 -
BVerwG 9 B 12.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260204B9B12.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004 - 9 B 12.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260204B9B12.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 12.04

  • Sächsisches OVG - 05.11.2003 - AZ: OVG 5 B 316/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,13 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Frage,
"ob die Auslegung und Anwendung des SiGrG durch das Sächsische OVG mit dem Bundesrecht vereinbar ist, insbesondere ob eine Gesetzesauslegung, die sich nicht bzw. nur in unzureichendem Maße mit dem Willen des Gesetzgebers, insbesondere der Gesetzesbegründung und den dem Gesetzesbeschluss vorausgegangenen intensiven parlamentarischen Beratungen unter Einbeziehung von Sachverständigen sowie mit der Gesetzessystematik auseinander setzt, den bundesrechtlichen Anforderungen genügt",
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft die Grundsätze und Grenzen zulässiger Auslegung einer dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnenden Norm. Die Auslegung und Anwendung einer solchen Norm ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO) und kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deshalb nicht rechtfertigen. Das gilt auch, soweit die Beschwerde die Frage nach den Grundsätzen und Grenzen einer zulässigen Auslegung geklärt wissen will. Denn die Auslegungsregeln und allgemeinen Grundsätze über die Auslegung sind revisionsrechtlich dem Bundesrecht nur dann zuzuordnen, wenn und soweit sie der Anwendung von Bundesrecht dienen. Sie sind dagegen Teil des Landesrechts, wenn und soweit es sich wie hier um die Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des Landesrechts handelt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27 S. 10 m.w.N.). Aus den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Für die mit der Beschwerde außerdem formulierten Fragen,
"ob die Auslegung des SächsOVG, wonach es an jeglichem Anzeichen dafür, dass er (der Gesetzgeber) darüber hinaus die Rechtslage in Bezug auf die frühere Tätigkeit des unwirksam gegründeten Verbandes grundlegend ändern ... will, fehle, noch mit den bundesrechtlichen Vorgaben eine Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien und damit mit dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen einer Gesetzesauslegung genügt" und
"ob es den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Gesetzesauslegung genügt, wenn sich das betreffende Gericht im Rahmen der Auslegung nicht mit der dem Gesetz zugrunde liegenden parlamentarischen Beratung auseinandersetzt, insbesondere mit der sachverständigenseits erfolgten gutachterlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absicht bestehen, durch § 6 II SiGrG Verwaltungsakte eines nicht wirksam gegründeten Zweckverbandes auf einen sicherheitsneugegründeten Zweckverband überzuleiten, bestehen",
gilt Entsprechendes, denn sie haben lediglich Teilaspekte der eingangs wiedergegebenen Fragestellung zum Gegenstand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.