Beschluss vom 26.01.2005 -
BVerwG 4 BN 4.05ECLI:DE:BVerwG:2005:260105B4BN4.05.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 4.05

  • Bayerischer VGH München - 06.10.2004 - AZ: VGH 26 N 03.425

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist. Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der Rechtssache die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst, nicht zukommt.
Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob es zulässig ist, in einem Bebauungsplan die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude dergestalt festzusetzen, dass "das Baugrundstück, ohne dass auf das Wohngebäude abgestellt wird, als Maßstab für die Beschränkung der Zahl der Wohnungen heranzuziehen (ist)". Diese Fragestellung zeigt keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht nur gebäudebezogen durch eine absolute Zahl, sondern auch grundstücksbezogen nach der Grundstücksfläche durch eine Verhältniszahl (z.B.: je angefangene 100 m² Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung) festgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 1.97 - BVerwGE 107, 256 <260 ff.>). Im letzteren Fall ist die Grundstücksfläche lediglich die Bezugs- und Rechengröße zur Bestimmung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Von dieser Rechtsprechung geht auch das Normenkontrollgericht in seiner Entscheidung aus. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Streitfall in einem Revisionsverfahren Gelegenheit gäbe, diese Rechtsprechung in grundsätzlicher Hinsicht zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.