Beschluss vom 25.11.2003 -
BVerwG 7 B 106.03ECLI:DE:BVerwG:2003:251103B7B106.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 - 7 B 106.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:251103B7B106.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 106.03

  • Bayerischer VGH München - 23.08.1995 - AZ: VGH 22 B 92.2546

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1995 - VGH 22 B 92.25 46 - ist wirkungslos.
  2. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).