Beschluss vom 25.11.2003 -
BVerwG 5 B 109.03ECLI:DE:BVerwG:2003:251103B5B109.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 - 5 B 109.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:251103B5B109.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 109.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
Die von den Klägern zur Klärung gestellte Frage, "ob ein einmalig behördlich durchgeführter Sprachtest zur Feststellung der Fähigkeit: 'Ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können', ausreichend ist", ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Sie lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG verlangt die Feststellung, dass "jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann", ohne die Art und Weise dieser Feststellung zu bestimmen. Auch ergibt sich weder aus §§ 20 ff. SGB X für die Behörden noch aus §§ 86 ff. VwGO für die Gerichte, dass einmalig behördlich durchgeführte Sprachtests generell als nicht ausreichend anzusehen seien. Zwar kann es im Einzelfall Gründe für die Wiederholung eines Sprachtests geben, aber das beurteilt sich auf der Grundlage der allgemein für die Sachverhaltsermittlung maßgeblichen Bestimmungen nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Diese Beurteilung obliegt den Tatsachengerichten.
Soweit die Kläger die Aussagekraft des konkreten Sprachtests rügen, behaupten sie eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall. Das genügt aber für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Zudem war der von der Beschwerde hier als letztlich nicht maßgeblich anerkannte konkrete Sprachtest für das Berufungsgericht nicht die einzige Erkenntnisquelle, um sich ein Bild von den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin zu machen. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer zusätzlichen Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zu der Erkenntnis gelangt, dass die Behauptung der Klägerin, im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch gesprochen zu haben, sich nicht bestätigt hat. Soweit die Kläger dem Berufungsgericht vorhalten, es habe aus den Zeugenaussagen zum früheren Sprachgebrauch in der Familie keine Rückschlüsse auf die innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache gezogen, verkennen sie, dass eine solche Vermittlung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG "nur" festgestellt ist, "wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann". Dazu aber war die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im konkreten Einzelfall nicht in der Lage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.