Beschluss vom 25.10.2011 -
BVerwG 4 C 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:251011B4C2.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 4 C 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:251011B4C2.11.0]
Beschluss
BVerwG 4 C 2.11
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.12.2010 - AZ: OVG 2 A 1419/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. April 2009 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2010 sind wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die ihr in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht entstanden sind. Im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem der Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und sind die vorinstanzlichen Urteile gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidungen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Davon unberührt bleibt die außergerichtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten, soweit sie etwas anderes vorsieht. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.