Beschluss vom 25.10.2007 -
BVerwG 9 B 58.07ECLI:DE:BVerwG:2007:251007B9B58.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2007 - 9 B 58.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:251007B9B58.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 58.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 03.08.2007 - AZ: OVG 2 LB 4/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. August 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 934,66 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO stellt (vgl. hierzu im Einzelnen, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

2 Die Beschwerde formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, wie dies im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erforderlich gewesen wäre, und legt auch nicht dar, worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Sie beschränkt sich vielmehr in der Art einer Revisionsbegründung auf eine allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, was die Zulassung der Revision nicht begründen kann.

3 Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass das Oberverwaltungsgericht gegen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (- BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188) festgesetzt haben soll, verstoße, wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Dies setzt nämlich voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Die Darlegungen des Klägers beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügt, weil der Berechnung der Zweitwohnungssteuer die gesamten Leerstandszeiten außerhalb der vermieteten Zeit zugrunde gelegt worden seien. Weder ist damit eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt noch ein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht angesprochen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.