Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2007, mit dem der Senatsbeschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung vom 19. September 2005 aufgehoben wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Dem Kläger ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2005 Prozesskostenhilfe unter Aufgabe von Ratenzahlung in Höhe von 300 € bewilligt worden.
2
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 hat der Senat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.
3
Das Schreiben des Klägers vom 12. November 2007, in dem der Kläger mitteilt, „den Beschluss, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung vom 19.09.2007 aufgehoben wird, erkenne ich nicht an!“, wertet der Senat als Gegenvorstellung gegen den mit einem ordentlichen Rechtsbehelf nicht mehr angreifbaren Beschluss des Senats. Das Vorbringen des Klägers gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung.
4
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.
5
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 aufgefordert, Raten von monatlich 300 €, beginnend ab dem 10. November 2005 zu zahlen.
6
Der Kläger entrichtete diese bis zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in unregelmäßigen Zeitabständen, letztmalig am 11. April 2007.
7
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wurde der Kläger erstmals auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die damit verbundenen Folgen hingewiesen; zu diesem Zeitpunkt war er mit der Zahlung von zwei Monatsraten im Rückstand. In weiteren Schreiben vom 10. Mai 2006, 20. Oktober 2006, 14. November 2006, 23. Juli 2007 und vom 27. September 2007 wurde der Kläger zur Zahlung der fälligen Raten unter Hinweis auf § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgefordert.
8
Mit Schreiben vom 28. November 2006 und vom 11. August 2007 teilte der Kläger mit, dass er bemüht sein werde, seine Schulden zu begleichen, wenn er die - ihm nach seiner Ansicht zustehende - Kapitalentschädigung erhalten habe. Dabei verkennt er, dass das Verfahren, in dem über den Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des zu seinen Ungunsten im Jahr 1995 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung einer Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu entscheiden war, mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2006 abgeschlossen worden ist. Die zur Begründung der Gegenvorstellung vorgebrachten Einwände wiederholen im Wesentlichen - wie bereits die Schreiben vom 2. und 10. Oktober 2007 - das Vorbringen im Klageverfahren, über das der Senat mit dem genannten Urteil abschließend entschieden hat.
9
Die letzte Einzahlung des Klägers in Höhe von 200 € erfolgte am 11. April 2007. Mithin ist er mit der Ratenzahlung zum Zeitpunkt der letzten Aufforderung am 27. September 2007 mehr als drei Monate im Rückstand gewesen und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 25. Oktober 2007 rechtmäßig.