Beschluss vom 25.09.2012 -
BVerwG 6 B 38.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250912B6B38.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 - 6 B 38.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250912B6B38.12.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 38.12
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.08.2012 - AZ: OVG 14 E 787/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2012 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden vom 31. August 2012 hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.