Beschluss vom 25.09.2012 -
BVerwG 6 B 38.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250912B6B38.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 - 6 B 38.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250912B6B38.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 38.12

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.08.2012 - AZ: OVG 14 E 787/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden vom 31. August 2012 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 30.10.2012 -
BVerwG 6 KSt 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:301012B6KSt5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2012 - 6 KSt 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:301012B6KSt5.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 5.12

  • VG Köln - - AZ: VG 6 K 1449/12 Köln
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.08.2012 - AZ: OVG 14 E 787/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Hecker
als Berichterstatter gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen vom 16. Oktober 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 5559) und vom 17. Oktober 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 5518) werden zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Gründe

1 Die als Erinnerungen im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen die erteilten Kostenrechnungen vom 16. Oktober 2012 und vom 17. Oktober 2012 zu wertenden Einwände, die der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 erhoben hat, sind unbegründet.

2 Für das Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2012 (BVerwG 6 B 38.12 ) bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5502 eine Gebühr i.H.v. 50 €. Diese Gebühr wurde mit der Kostenrechnung vom 17. Oktober 2012 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG. Prozesskostenhilfe war dem Kläger nicht gewährt worden. Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 25. September 2012, in dem dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

3 Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerwG 6 B 44.12 ) bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5400 eine Gebühr i.H.v. 50 €. Diese Gebühr wurde mit der Kostenrechnung vom 16. Oktober 2012 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG. Prozesskostenhilfe war dem Kläger nicht gewährt worden. Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 (BVerwG 6 B 44.12 ), in dem dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.