Beschluss vom 25.09.2002 -
BVerwG 9 B 34.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B9B34.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 9 B 34.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B9B34.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 34.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 21.02.2002 - AZ: OVG 12 A 11153/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 357,83 € festgesetzt.

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Verfahrensmangel) und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Beschwerde sieht einen Aufklärungsmangel darin, dass das Oberverwaltungsgericht den klägerischen Vortrag, eine weitere Hausbebauung mit einem ordentlichen Einfamilienhaus sei aufgrund der Abstandsvorschriften der Landesbauordnung nicht möglich, nicht gewürdigt und aufgeklärt habe. Das trifft jedoch nicht zu. Maßgebend für die Frage, welche Tatsachen das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufzuklären hat, ist seine eigene materiellrechtliche Auffassung, die es seiner Entscheidung zugrunde legt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Im Zusammenhang mit der Bestimmung eines "Vorteils" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG hat das Oberverwaltungsgericht das Kriterium der "grundsätzlich baulich nutzbaren Flächen" als maßgeblich angesehen. Die grundsätzliche Bebaubarkeit wird durch den Einwand des Klägers, der sich nur auf eine Ergänzung der bestehenden Bebauung mit einer bestimmten Bebauungsform bezieht, jedoch nicht infrage gestellt. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Einwand des Klägers nicht nachgegangen ist, sondern festgestellt hat, dass der Kläger im Berufungsverfahren die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks "nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen" hat.
2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,
"ob es mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vereinbar ist, dass (auch) im leitungsgebundenen Abwasserbeitragsrecht bei so genannten Eck- oder Zwischenliegergrundstücken grundsätzlich immer von jeder Straßenseite eine satzungsmäßig angeordnete Tiefenbegrenzung zu ermitteln ist".
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft zunächst Normen des irrevisiblen Landesrechts sowie diesem Rechtskreis zuzuordnende Normen des kommunalen Satzungsrechts, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.
Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der Auslegung dieser irrevisiblen Normen durch das Oberverwaltungsgericht mit Vorgaben des Bundesrechts geklärt wissen will. Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nämlich nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Die aufgeworfene Frage und die dazu in der Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen lassen aber bereits einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise erkennen (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Zwar rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit, das dem Bundesrecht zuzurechnen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 31 <36>). Inhaltlich misst die Beschwerde die Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht jedoch am Vorteilsbegriff, der durch das Landesrecht geprägt wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 184.98 - NVwZ-RR 1999, 336 m.w.N.). Dass die sein Begehren stützende Weitergeltung des § 11 KAG a.F., die der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit seiner Klage letztlich einfordert, von (Bundes-)Verfassungs wegen geboten wäre, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar. Erst recht ist die Klärungsbedürftigkeit gerade von bundesrechtlichen Maßstäben nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.