Beschluss vom 25.09.2002 -
BVerwG 3 B 68.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B3B68.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 3 B 68.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B3B68.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 68.02

  • VG Berlin - 01.02.2002 - AZ: VG 3 A 1712.96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. Februar 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, ob ein bebautes Grundstück als "ausschließlich bahnnotwendig" (§ 21 Eisenbahnneugliederungsgesetz vom 27. Dezember 1993, BGBl I 2378) gelten kann, obwohl es zur maßgeblichen Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang (ca. 20 - 30 %) gar nicht genutzt wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 30.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.