Beschluss vom 25.08.2015 -
BVerwG 5 B 58.15ECLI:DE:BVerwG:2015:250815B5B58.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 5 B 58.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:250815B5B58.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 58.15

  • VG Köln - 10.12.2012 - AZ: VG 25 K 5628/10
  • OVG Münster - 08.06.2015 - AZ: OVG 12 A 103/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2015
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.

3 Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 1 f.) hält folgende drei Fragen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam:
"Ist die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilerlassverordnung erforderlich, wenn die Beibehaltung des Grundprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Teilerlassverordnung, wonach alle Prüfungsabsolventen eines Studiengangs eine einheitliche Vergleichsgruppe bilden, dazu führt, dass die Abschlussprüfungen in den einzelnen Untergruppen nicht mehr vergleichbar ist?
... ob die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen in diesem Sinne ‘erforderlich ist‘, wenn auf die Prüfungsergebnisse des aktuellen Jahrgangs abzustellen ist oder die Ergebnisse der Folgejahre in den Blick zu nehmen sind?
... ob die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen allein dann erforderlich ist, wenn die Prüfungsanforderungen bei beiden Schwerpunktgruppen in erheblichem Maße voneinander abweichen oder ob·es ausreichend ist, dass die Prüfungsergebnisse verschiedener Schwerpunktbereiche innerhalb eines Studienganges deutlich voneinander abweichen?"

4 Mit dem Aufwerfen dieser Fragen und ihrem weiteren Vorbringen wird die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht gerecht.

5 a) Im Hinblick auf die erste Frage zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht auf. Sie macht weder geltend noch legt sie dar, dass die von ihr aufgeworfene Frage anders zu beantworten ist, als dies das Oberverwaltungsgericht getan hat. Dieses hat im Sinne der Beschwerde ausgeführt (UA S. 13 f.): "Die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen ist i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV ‘erforderlich‘, wenn die Beibehaltung des Grundprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV - in jedem Ausbildungs- oder Studiengang bilden alle Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres eine einheitliche Vergleichsgruppe - dazu führt, dass die Abschlussprüfungen in einzelnen Untergruppen nicht (mehr) vergleichbar sind." Diesen Rechtssatz hat die Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie vorbringt, die aufgeworfene Frage sei "im Sinne der Klägerin zu entscheiden", wendet sie sich nicht gegen den vom Oberverwaltungsgericht rechtsgrundsätzlich aufgestellten Maßstab, sondern der Sache nach gegen dessen Tatsachenwürdigung und Subsumtion. Mit Angriffen gegen Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall lässt sich jedoch die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage nicht begründen.

6 b) Hinsichtlich der zweiten Frage spricht die auf eine eng begrenzte Fallgestaltung zugeschnittene Fragestellung dafür, dass die Klägerin nicht - wie es erforderlich wäre - eine fallübergreifende Rechtsfrage beantwortet haben möchte, sondern die Klärung einer auf den streitigen Einzelfall bezogenen Frage erstrebt.

7 Jedenfalls fehlt es an der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren, weil sie sich bereits dem Oberverwaltungsgericht mit dem von der Beschwerde formulierten Inhalt in dieser Form nicht gestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht danach gefragt, ob auf die Prüfungsergebnisse des aktuellen Jahrgangs abzustellen ist oder die Ergebnisse der Folgejahre in den Blick zu nehmen sind. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht für seine Bewertung, dass "gewichtige Unterschiede, die es erforderlich erscheinen ließen, getrennte Vergleichsgruppen zu bilden, für die Vertiefungsrichtungen 'Applied Chemistry' und 'Chemical Processing' nicht auszumachen" sind (UA S. 14), sowohl auf die Ergebnisse des in Rede stehenden (Prüfungs-) Jahrgangs (nämlich 2005) abgestellt als auch auf die der Folgejahre. Dies erschließt sich aus seinen Ausführungen (UA S. 16): "Auch der Umstand, dass die Absolventen der Vertiefungsrichtung 'Chemical Processing' in der Spitzengruppe des Abschlussjahrgangs 2005 deutlich unterrepräsentiert waren, gab der Prüfungsstelle keine Veranlassung, separate Vergleichsgruppen zu bilden. Denn insbesondere bei einer - wie hier - geringen Zahl von Absolventen (in 2005: 34) kann ein 'ungleiches' Leistungsbild auf Umstände zurückzuführen sein, die in keinem Zusammenhang mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsinhalte der Vertiefungsrichtungen stehen, wie es bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat." Soweit das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus auf die Ergebnisse der Folgejahre Bezug nimmt, sind dies keine allein tragenden, sondern zusätzliche Erwägungen. Dies hat es mit der Verwendung des Wortes "auch" zum Ausdruck gebracht und seine diesbezüglichen Ausführungen wie folgt eingeleitet: "Letztlich zeigen auch die dem Gericht vorliegenden Rangfolgenlisten für die Abschlussjahre 2006 bis 2010 keine klare Prävalenz der 'Applied Chemistry' in den jeweiligen Spitzengruppen."

8 c) Die dritte Frage verhilft der Beschwerde jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg, weil sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 m.w.N.). So aber liegt es hier. Denn das Oberverwaltungsgericht hat weder festgestellt, dass die Prüfungsanforderungen bei beiden Schwerpunktgruppen in erheblichem Maße voneinander abweichen noch dass die Prüfungsergebnisse verschiedener Schwerpunktbereiche innerhalb eines Studienganges deutlich voneinander abweichen. Vielmehr ist es von der gegenteiligen Annahme ausgegangen. Auch die dritte Frage würde sich deshalb so in einem Revisionsverfahren nicht stellen und könnte vom Revisionsgericht, das an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht geklärt werden.

9 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.