Beschluss vom 25.08.2011 -
BVerwG 6 AV 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:250811B6AV1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 AV 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:250811B6AV1.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 AV 1.11

  • VG Berlin - 22.08.2011 - AZ: VG 3 L 448.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Berlin bestimmt.

Gründe

1 Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 2 VwGO zulässig, weil eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO nicht gegeben ist.

2 § 53 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren. Danach war hier mangels anderer sachgerechter Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf den Sitz der Antragstellerin abzustellen.