Beschluss vom 25.07.2013 -
BVerwG 4 B 20.13ECLI:DE:BVerwG:2013:250713B4B20.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 - 4 B 20.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:250713B4B20.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 20.13

  • Hessischer VGH - 22.01.2013 - AZ: VGH 9 C 515/12.T

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 1 trägt 3/4, der Kläger zu 2 1/4 der Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das vorinstanzliche Urteil mit einem Verfahrensmangel behaftet ist.

2 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig“ festgestellt, betrifft dabei den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss „zweifelsfrei“ sein (z.B. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338; Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - BVerwG 4 BN 18.12 - juris Rn. 8 und vom 28. März 2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan.

3 Die Kläger rügen, die Beklagte habe weder außergerichtlich noch im Prozess Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Begründung für die Notwendigkeit der Beschränkung des Luftraums entnehmen lasse. Es sei daher aktenwidrig, wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass der Beklagten für eine Abwägungsentscheidung andere Unterlagen vorgelegen hätten, als sie im Prozess aktenkundig geworden seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Mit diesem Vorbringen ist die Feststellung eines aktenwidrigen Sachverhalts nicht schlüssig dargetan. Die Kläger halten dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor, einen Sachverhalt ermittelt zu haben, der im Widerspruch zum Inhalt der Verwaltungs- und Prozessakten steht, sondern bemängeln, dass der Verwaltungsgerichtshof einen Sachverhalt unterstellt habe, der sich anhand der Akten nicht belegen lasse. Das ist entgegen ihrer Auffassung nicht dasselbe.

4 Die Beschwerde scheitert außerdem daran, dass sie die mögliche Kausalität des vermeintlichen Verfahrensfehlers für die vorinstanzliche Entscheidung nicht aufzeigt. Sie macht zwar geltend, ohne den unzulässigen Rückgriff auf den Inhalt vermuteter Unterlagen hätte der Verwaltungsgerichtshof der Beklagten einen Abwägungsausfall attestieren müssen. Sie geht aber darüber hinweg, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Umstand der unzureichenden Dokumentation des Entscheidungsprozesses keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, sondern der Beklagten inhaltlich bescheinigt hat, die bei der Änderung der Luftraumuntergrenzen des Luftraums C-Frankfurt zu beachtenden Belange in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung eingestellt zu haben (UA S. 12).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenquote ergibt sich aus der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verteilung des Streitwerts. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.