Beschluss vom 25.06.2013 -
BVerwG 5 B 45.13ECLI:DE:BVerwG:2013:250613B5B45.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 B 45.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:250613B5B45.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 45.13

  • VG Köln - 09.07.2012 - AZ: VG 10 K 6323/11
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - - AZ: OVG 19 A 2008/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, über seine - des Klägers - Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2012 zu entscheiden, und die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben der stellvertretenden Vorsitzenden des Senats vom 30. Mai 2013 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.

Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig, weil es dem Bundesverwaltungsgericht nicht gestattet ist, die begehrte Verpflichtung auszusprechen. Darauf ist der Kläger mit dem Schreiben der stellvertretenden Vorsitzenden des Senats vom 30. Mai 2013 hingewiesen worden. Soweit aus Sicht des Klägers Anlass zur Besorgnis besteht, das Berufungsverfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden, hat er die Möglichkeit bei dem Oberverwaltungsgericht eine Verzögerungsrüge zu erheben (§ 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG).

2 Die Beschwerde erweist sich ebenfalls als unzulässig, weil das Schreiben der stellvertretenden Vorsitzenden vom 30. Mai 2013 nicht mit Beschwerde angefochten werden kann.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.