Beschluss vom 25.06.2010 -
BVerwG 8 B 130.09ECLI:DE:BVerwG:2010:250610B8B130.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2010 - 8 B 130.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:250610B8B130.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 130.09

  • VGH Baden-Württemberg - 01.10.2009 - AZ: VGH 6 S 99/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Streitsache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2 1. Die zunächst aufgeworfenen Fragen,
1. Ist es ausreichend, wenn einem jahrelang zugelassenen Großbetrieb wie dem der Klägerin erst drei Monate vor dem Volksfest überraschend mitgeteilt wird, dass eine Zulassung nicht erfolgen wird?
2. Ist das von der Beklagten angewandte Punktsystem für den Bereich Themengastronomie ausreichend und sachdienlich?
3. Ist das Zulassungsverfahren der Beklagten ausreichend transparent und für den Rechtsuchenden verständlich?,
erfüllen nicht die Anforderungen einer prozessordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die in Form einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerdebegründung legt insoweit ohne Angabe einer einzigen Rechtsnorm ausschließlich dar, warum die Beklagte die Klägerin hätte zulassen müssen oder zumindest eine Absage nicht erst drei Monate vor dem Volksfest hätte mitteilen dürfen.

3 2. Auch die mit der ergänzenden Beschwerdebegründung aufgeworfenen Grundsatzfragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage,
Ist es rechtlich zulässig, dass der Veranstalter im Sinne des § 70 GewO seinen Gestaltungswillen, dessen Erfüllung über die Standplatzvergabe mitentscheidet, erst ausübt, wenn die Bewerbungen vorliegen, oder ist er vielmehr verpflichtet, den Gestaltungswillen, nach dessen Maßgabe er die Auswahlentscheidung trifft, bereits vor der Ausschreibung festzulegen, die Festlegung zu dokumentieren und in der Ausschreibung kundzutun?,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden, hatte die anstelle der Klägerin zugelassene Mitbewerberin bei der über die Zulassung entscheidenden Attraktivitätsbewertung 76 Punkte erhalten, davon 20 für die Erfüllung des Gestaltungswillens, die Klägerin hingegen keine Punkte für die Erfüllung des Gestaltungswillens und insgesamt nur 50 Punkte. Selbst wenn die Beklagte, wie die Klägerin meint, den Gestaltungswillen fehlerhaft ausgeübt hätte, und deshalb die dafür vergebenen Punkte nicht zu berücksichtigen wären, hätte die Mitbewerberin 6 Punkte mehr erzielt als die Klägerin und deshalb weiterhin ausgewählt werden müssen.

4 Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie - weil beim Gestaltungswillen ein alpenländisches Thema gewählt wurde - nicht gewusst habe, dass sie sich in diesem Jahr bei den allgemeinen Attraktivitätskriterien wie der Farbgebung und Fassadengestaltung besonders hätte anstrengen müssen, bezieht sie sich nur auf ihren Einzelfall und formuliert keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage.

5 Auch die weitere Frage,
Ist es zulässig, in Vergaberichtlinien gemäß § 70 Abs. 3 GewO vorzusehen, dass dann, wenn nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Veranstalters festgestellt wird, geeignete Bewerber noch angeworben und auch noch nachträglich in die Bewerberliste aufgenommen werden?,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, wurde die anstelle der Klägerin zugelassene Mitbewerberin R. der Klägerin bereits aufgrund der Punktebewertung ihres eigenen Angebots, und nicht erst wegen der Ergänzung des von ihr angebotenen „Tiroler Dorfs“ durch den Betrieb der nachträglich zugelassenen Bewerberin vorgezogen. Es ist auch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden, dass der nachträglich angeworbene und zugelassene Betrieb der Frau W. den Betrieb der Klägerin verdrängt hätte oder der Platz für die von ihr ursprünglich angestrebte Zulassung des französischen Dorfes ausgereicht hätte. Da deshalb die nachträgliche Aufnahme in die Bewerberliste für die von der Klägerin erstrebte Feststellung ohne Bedeutung ist, kann auch die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer nachträglichen Aufnahme nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.