Beschluss vom 25.06.2008 -
BVerwG 1 WB 5.07ECLI:DE:BVerwG:2008:250608B1WB5.07.0

Leitsatz:

-

  • Rechtsquellen
    SBG § 20

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2008 - 1 WB 5.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:250608B1WB5.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 5.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Schäfer und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Kanert
am 25. Juni 2008 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf zwölf Jahre festgesetzten Dienstzeit, die am 30. April 2009 endet. Zuletzt wurde er am 27. Juni 2003 zum Oberfeldwebel ernannt. Der Antragsteller wird derzeit als Datenverarbeitungsfeldwebel/Systemnutzerbetreuer IT bei der ...schule in R. verwendet.

3 Unter dem 23. April 2003 bewarb sich der Antragsteller um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 26303 (Datenverarbeitung). Für den Fall, dass er dort aus Bedarfsgründen nicht zugelassen werden könne, sei er mit einer Umsetzung in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25013 (Fernmeldeverbindungsdienst, allgemein) oder 25813 (Stabsdienst S 1) einverstanden. Außerdem beantragte der Antragsteller die Anhörung der Vertrauensperson.

4 Mit Bescheid vom 26. April 2004 lehnte das Personalamt der Bundeswehr die Bewerbung ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde, mit der er geltend machte, dass die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass er den Kommandeur der ...schule gebeten habe, eine ordnungsgemäße Anhörung der Gruppe der Soldaten im Personalrat durchzuführen; anschließend werde er unter Berücksichtigung der Stellungnahme über die Beschwerde entscheiden.

5 Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 wandte sich der Örtliche Personalrat R. bei der ...schule mit einem Fragenkatalog an den Kommandeur der ...schule, mit dem er um folgende Informationen bat:
„1. Nach welchen Kriterien erfolgt die Übernahme zum OffzMilFD?
Wie werden die Einzelkriterien gewichtet?
2. Welche Mängel im Eignungs- und Leistungsbild von OFw ... sind ausschlaggebend für die Ablehnung der Übernahme zum OffzMilFD in der AVR 26303 DV?
3. Wie groß ist der Abstand zu den Ausgewählten für die Übernahme zum OffzMilFD in der AVR 26303 DV?
4. Konnten alle in Frage kommenden DP in der AVR 26303 besetzt werden? Nach Kenntnis des ÖPR besteht im Dienstbereich DV ein erheblicher Mangel an qualifizierten Soldaten. Daher ist es für den ÖPR nicht nachvollziehbar, warum ein fachlich geeigneter Bewerber für eine solche Mangel-AVR nicht zum Zuge kommen soll.
5. Welche Mängel im Eignungs- und Leistungsbild von OFw ... sind ausschlaggebend für die Ablehnung der Übernahme zum OffzMilFD in den AVR 25013 und 25813?
6. Wie groß ist der Abstand zu den Ausgewählten für die Übernahme zum OffzMilFD in den AVR 25013 und 25813?
7. Konnten alle in Frage kommenden DP in den AVR 25013 und 25813 besetzt werden? Wenn nein, wie viele nicht?
8. Gibt es AVR, bei denen die Übernahme des OFw ... zum OffzMilFD erfolgreich sein könnte? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?“

6 Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 teilte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - dem Kommandeur der ...schule mit, dass es keine Rechtsgrundlage für die gegenüber der personalbearbeitenden Stelle erhobenen Informationsansprüche gebe. Das Informationsrecht des Personalrats gelte nur gegenüber dem Dienststellenleiter und beziehe sich nur auf die diesem in der Dienststelle zur Verfügung stehenden Unterlagen und Kenntnisse.

7 Mit Bescheid vom 17. September 2004 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. In den Gründen wurde dargelegt, dass der Antragsteller ein im Vergleich zu den anderen Bewerbern unzureichendes persönliches Eignungsprofil aufweise. Ein Verfahrensfehler im Anhörungsverfahren liege nicht vor, weil das Personalamt die vom Personalrat gestellten Fragen nicht habe beantworten müssen.

8 Auf den vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2005 (BVerwG 1 WB 60.04 ) den Bescheid vom 26. April 2004 und den Beschwerdebescheid vom 17. September 2004 auf und verpflichtete den Bundesminister der Verteidigung, den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nach Auffassung des Senats hätten die vom Personalrat gestellten acht Fragen umfassend beantwortet werden müssen. Die sich aus § 20 Satz 1 SBG ergebende Verpflichtung, die Vertrauensperson bzw. den Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, erfordere die Mitteilung sämtlicher Informationen, die für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung seien. Die anhörende Stelle habe nicht nur diejenigen Informationen weiterzugeben, die ihr selbst vorlägen; fehlten ihr einzelne erforderliche Informationen, müsse sie sich diese beschaffen und dazu gegebenenfalls an die personalbearbeitende Stelle herantreten.

9 Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 teilte das Personalamt den zuständigen Stellen der ...schule mit, dass im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eine erneute Anhörung des Personalrats durchzuführen sei. In der Anlage dieses Schreibens beantwortete das Personalamt die acht Fragen des Personalrats wie folgt:
Antwort zu Frage 1:
„Die Frage bezieht sich offensichtlich auf die Kriterien für die Auswahlentscheidung zur Zulassung zur Laufbahn der OffizMilFD.
Grundlage der Auswahlentscheidung ist § 40 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in Verbindung mit den konkretisierenden Bestimmungen der ZDv 20/7 Kapitel 8 und die Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der OffizMilFD (BMVg - PSZ I 1 Az 16-05-12/16 vom 23.07 .02) sowie den weiteren konkretisierenden Bestimmungen der Stammdienststelle des Heeres (SDH-Mitteilungen Sachgebiet 9 - Nr. 905).
Die konkrete Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und Leistung unter Berücksichtigung des Bedarfs. Einzelheiten zu den Eignungs- und Leistungskriterien und der Gewichtung ergeben sich aus der Anlage 1 der Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (...).“
Antwort zu Frage 2:
„OFw ... konnte sich im Rahmen der Bestenauslese, insbesondere unter Berücksichtigung der quantifizierbaren Bewertungen gem. Anlage 1 der Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (...) nicht durchsetzen.“
Antwort zu Frage 3:
„Im Rahmen des gem. der Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (...) errechneten Summenrangplatzwertes (SRPW) erreichte OFw ... 42,951 Punkte und einen Summenrangplatz gesamt Heer (SRP) von 1469. Der letzte für eine Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD in der AVR 26303 ausgewählte Soldat des Geburtsjahrganges ... erreichte einen SRPW von 58,800 Punkten und einen SRP 530.“
Antwort zu Frage 4:
„Die Festlegung der Anzahl der zur strukturellen Bedarfsdeckung in einer AVR auszuwählenden Soldaten für die Laufbahn der OffzMilFD erfolgt nicht ausschließlich anhand von konkreten Dienstposten, sondern durch rechnerische Ermittlung der sogenannten Soll-Quote und unter Beachtung der haushalterischen Möglichkeiten.
Die entsprechend ermittelte Soll-Quote konnte im Auswahljahr 2004 für den Geburtsjahrgang ... in der AVR 26303 durch Auswahl entsprechend geeigneter Bewerber erfüllt werden. D.h. der rechnerische Bedarf in der AVR 26303 im Geburtsjahrgang ... ist derzeit gedeckt.“
Antwort zu Frage 5:
„OFw ... konnte sich im Rahmen der Bestenauslese, insbesondere unter Berücksichtigung der quantifizierbaren Bewertungen gem. Anlage 1 der Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (...) in beiden AVR nicht durchsetzen.“
Antwort zu Frage 6:
„In der AVR 25813 erreichte der zuletzt ausgewählte Soldat des Geburtsjahrganges ... einen SRPW 62,768 und einen SRP 172.
In der AVR 25013 erreichte der zuletzt ausgewählte Soldat des Geburtsjahrganges ... einen SRPW 62,800 und einen SRP 169.“
Antwort zu Frage 7:
„Die Festsetzung der Anzahl der zur strukturellen Bedarfsdeckung in einer AVR auszuwählenden Soldaten für die Laufbahn der OffzMilFD erfolgt nicht ausschließlich anhand von konkreten Dienstposten, sondern durch rechnerische Ermittlung der sogenannten Soll-Quote und unter Beachtung der haushalterischen Möglichkeiten.
Die entsprechend ermittelten Soll-Quoten konnten im Auswahljahr 2004 für den Geburtsjahrgang ... in den AVR 25013 und 25813 durch Auswahl entsprechend geeigneter Bewerber erfüllt werden. D.h. der rechnerische Bedarf in den AVR 25013 und 25813 im Geburtsjahrgang ... ist derzeit gedeckt.“
Antwort zu Frage 8:
„Derzeit nein!
Die Umsetzung eines Bewerbers in eine andere AVR, um so seine Zulassung zu ermöglichen, wenn er in seiner eigenen AVR nicht ausgewählt werden konnte, wird im Rahmen einer Bestenauslese vorgenommen. Dabei werden sowohl die vom Bewerber angegebenen Umsetzungswünsche, als auch weitere Umsetzungsmöglichkeiten geprüft, sofern der Bewerber die Voraussetzungen gem. SDH-Mitteilungen, Sachgebiet 9, Nr. 905 erfüllt und dies ausdrücklich wünscht.
Im Zuge der Bestenauslese im Auswahljahr 2004 erreichte der zuletzt ausgewählte Soldat des Geburtsjahrganges ... einen SRPW 62,768 und einen SRP 172.
Eine Bewerbung des OFw ... für das folgende Auswahljahr 2006 ist h.E. aussichtslos, da der Geburtsjahrgang ... in keiner AVR mehr zur Bedarfsdeckung aufgerufen wurde.“

10 Mit Schreiben vom 24. August 2005 erklärte der Personalrat, dass er zu seiner umfassenden Information eine Konkretisierung für erforderlich halte. Zu den Fragen 4 und 7 habe er nicht nach einer wie auch immer ermittelten sogenannten Soll-Quote, sondern nach dem tatsächlichen Bedarf in den angeführten Ausbildungs- und Verwendungsreihen gefragt. Er wolle konkret wissen, wie viele Dienstposten dort im Jahr des Zulassungsantrags des Antragstellers nicht hätten besetzt werden können. Außerdem bitte er um Auskunft über die Höhe der aus dem Personalstrukturmodell abzuleitenden Jahrgangsquoten für die angefragten Verwendungsbereiche und über deren Erfüllungsgrad.

11 Das Personalamt gab hierzu unter dem 5. September 2005 eine ergänzende Stellungnahme ab. Soweit der Personalrat nach dem tatsächlichen Bedarf frage, werde darauf hingewiesen, dass die Soll-Quote den Bedarf in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe und dem Geburtsjahrgang widerspiegele. Die Vorgabe der Soll-Quote erfolge durch die Bedarfsermittlung seitens des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 -. Die Frage, wie viele Dienstposten im Jahr des Zulassungsantrags nicht hätten besetzt werden können, sei für die Anhörung des Personalrats nicht relevant, da der Antragsteller im Jahr seines Zulassungsantrags auch bei positiver Entscheidung nicht für die Besetzung eines entsprechenden Dienstpostens angestanden hätte, sondern zunächst für die Zeit seiner 36-monatigen Ausbildung unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.-Schüler versetzt worden wäre. Auch sei die Bedarfsermittlung nicht ausschließlich von der Anzahl freier Dienstposten abhängig; im Sinne einer angestrebten gesunden Altersstruktur sei vielmehr die Soll-Quote im Geburtsjahrgang von entscheidender Bedeutung. In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 26303 habe die Soll-Quote im Geburtsjahrgang des Antragstellers sechs und in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25013 und 25813 jeweils vier betragen.

12 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005, 14. Dezember 2005 und 13. Februar 2006 wandte sich der Personalrat an den Kommandeur der ...schule und erklärte, nach wie vor nicht alle Informationen erhalten zu haben. Das Personalamt äußerte sich mit Schreiben vom 21. November 2005 und vom 16. Januar 2006 ergänzend zu den vom Personalrat angesprochenen Punkten.

13 Mit Bescheid vom 9. März 2006 wies das Personalamt der Bundeswehr den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Geburtsjahrgang ... letztmals im Auswahljahr 2004 in den für den Antragsteller in Betracht kommenden Ausbildungs- und Verwendungsreihen zur Bedarfsdeckung aufgerufen worden sei. Dabei seien für die Laufbahnzulassung sowohl in den vom Antragsteller gewünschten Ausbildungs- und Verwendungsreihen als auch in den Reihen, in die er umgesetzt werden könne, ausnahmslos Bewerber berücksichtigt worden, deren Eignungs- und Leistungsbild schon anhand der in der Auswahlrichtlinie vorgesehenen quantifizierbaren Kriterien (letzte planmäßige Beurteilung, Laufbahnbeurteilung, Ergebnis der Laufbahnprüfung zum Feldwebel und psychologische Eignungsfeststellung) besser gewesen sei als das des Antragstellers. Ein qualifizierter Anhörungsbeitrag des Personalrats habe bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden können, da der Personalrat sich trotz umfassender Information nicht in der Lage gesehen habe, einen solchen Beitrag abzugeben.

14 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. März 2006 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein. Die Feststellungen des Ablehnungsbescheids widersprächen den Anforderungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2005. Das Gericht habe festgestellt, dass jedenfalls die Fragen 1 (zweiter Teil), 4, 7 und 8 noch nicht beantwortet seien, obwohl der Personalrat diese Fragen für erforderlich habe halten dürfen. Auch die inzwischen vom Personalamt abgegebenen Erklärungen hätten die gestellten Fragen nicht ausreichend beantwortet. So sei bis heute zu Frage 4, ob alle in Betracht kommenden Dienstposten der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 26303 hätten besetzt werden können, keine Auskunft erteilt worden. Es sei evident, dass mit dem hier relevanten objektiven Bedarf nicht ein wie auch immer berechneter Soll-Bedarf bezogen auf irgendwelche Geburtsjahrgänge gemeint sein könne. Das vom Personalamt behauptete Interesse an der Reservierung von Dienstposten für spätere Jahrgänge ändere nichts an dem aktuellen Bedarf in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25013 und 25813.

15 Mit Bescheid vom 7. November 2006 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die Entscheidung des Personalamts stehe im Einklang mit § 40 SLV, der ZDv 20/7 (Kapitel 8), der Auswahlrichtlinie und den Bestimmungen der Stammdienststelle des Heeres. Aufgrund seines Eignungs- und Leistungsbilds habe der Antragsteller in der vergleichenden Betrachtung 42,951 Rangpunkte und den Summenrangplatz 1469 im ... erreicht. Der zuletzt übernommene Soldat aus der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers weise 58,675 Rangpunkte auf und belege den Summenrangplatz 548 im ... Zusätzlich seien aufgrund des erhöhten Bedarfs fünf weitere Bewerber im Rahmen der Umsetzungsmöglichkeiten für die Zulassung zur Laufbahn in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 26303 vorgeschlagen worden. Von diesen habe der zuletzt vorgeschlagene Bewerber 58,800 Rangpunkte und den Summenrangplatz 530 im ... erreicht. Damit habe sich der Antragsteller im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht durchsetzen können. Der Antragsteller sei außerdem in einer vergleichenden Betrachtung für eine Umsetzung in die Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25013 und 25813 gereiht worden; weitere Umsetzungsmöglichkeiten seien geprüft worden, soweit der Antragsteller hierfür die Voraussetzungen erfülle. Der Antragsteller habe jedoch auch insoweit im Rahmen der Bestenauslese nicht für eine Zulassung vorgeschlagen werden können. Es lägen auch keine Mängel bei der Beteiligung des Personalrats vor. So sei mit der Mitteilung der Soll-Quoten die notwendige Auskunft erteilt worden, weil Grundlage für die Übernahmeentscheidungen der strukturelle Bedarf und nicht die Anzahl von besetzbaren Dienstposten sei. Eine Mitteilung darüber, welche oder wie viele Dienstposten zurzeit nicht besetzt seien, sei für die Anhörung ohne Belang.

16 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2006 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2007 dem Senat vorgelegt.

17 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er stütze den Rechtsbehelf wesentlich darauf, dass seinem Antrag, den Personalrat zu beteiligen, nicht hinreichend nachgekommen worden sei. Insbesondere seien Fragen, die der Personalrat zur Erarbeitung einer Stellungnahme benötige, zunächst gar nicht und später teilweise nur unzureichend beantwortet worden. Darin liege eine unzulässige Verkürzung der Rechte des Personalrats und damit letztlich ein Ermessensfehler der angegriffenen Entscheidung. Eine Personalvertretung könne nur dann eine ordnungsgemäße Stellungnahme abgeben, wenn sie umfassend im Sinne der gesetzlichen Regelung informiert worden sei. Hierzu gehöre auch die Mitteilung, wie die einzelnen Auswahlkriterien im Rahmen der Eignungsprüfung gewichtet würden. Nur wenn die Bewertungen durch die personalbearbeitende Stelle bekannt seien, könne vom Personalrat nachvollzogen werden, ob die Entscheidung, zu der eine Stellungnahme erfolgen solle, sich im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG halte. Darüber hinaus sei die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf durch die bloße Mitteilung von mehr oder weniger willkürlich festgelegten Soll-Quoten eines bestimmten Jahrgangs nicht ausreichend beantwortet. Die Frage, wie viele Dienstposten derzeit nicht besetzt seien, sei entgegen der Ansicht des Personalamts gerade nicht ohne Belang. Die Bedarfsplanung, die als Argument für die Bildung einer Soll-Quote bemüht werde, stelle sich als fehlerhaft, nämlich als zu niedrig gegriffen dar, was sich daran zeige, dass nicht alle Dienstposten in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Datenverarbeitung hätten besetzt werden können.

18 Der Antragsteller beantragt,
1. den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 9. März 2006 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 7. November 2006 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 23. April 2003 auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
3. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch bereits im Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären und
4. die dem Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren und in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.

19 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

20 Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Gründe des Beschwerdebescheids Bezug genommen. Das Verfahren zur Ermittlung der Rangpunkte und des Summenrangplatzes ergebe sich in allen Einzelschritten aus der Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Die entsprechenden Punktwerte und der Summenrangplatz des Antragstellers seien dem Personalrat mitgeteilt worden. Eine andere Gewichtung als die im Erlass rechnerisch vorgegebene sei durch die personalbearbeitende Stelle nicht vorgenommen worden. Das Personalamt sei auch nicht verpflichtet, darzulegen, welche personell-organisatorischen Grundentscheidungen des Bundesministeriums der Verteidigung der Übernahmequote pro Jahrgang und damit der Bedarfsermittlung zugrunde lägen, aus denen sich die Soll-Quote ergebe. Diese Festlegungen entsprächen haushalterischen und personalplanerischen Vorgaben, die nicht justiziabel seien. Ein Prüfungsrecht, wie der sich an Zweckmäßigkeitserwägungen und personalpolitischen Prognosen orientierende Bedarf der Streitkräfte in den verschiedenen Laufbahnen festgelegt werde, stehe dem Beteiligungsgremium vor Ort nicht zu. Die Anzahl zu besetzender Dienstposten in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 26303 oder einer anderen Reihe sei für die Auswahlentscheidung nicht von Bedeutung, da im Auswahlverfahren 2004 zugelassene Bewerber für eine Besetzung konkreter Dienstposten erst ab Oktober 2007 vorgesehen seien.

21 Mit Schreiben vom 5. Juni und 23. August 2007 machte der Bundesminister der Verteidigung außerdem geltend, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig geworden sei. Eine rückwirkende Einsteuerung des Antragstellers in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei für den Auswahljahrgang 2004 nicht mehr möglich, da die Ausbildung einschließlich des Offizierlehrgangs für diesen Jahrgang am 30. September 2007 ende und mit der Beförderung zum Leutnant abschließe. Der Antragsteller könne selbst dann, wenn er aktuell in den Offizierlehrgang eingesteuert würde, die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Leutnant bis zum 1. Oktober 2007 nicht mehr erfüllen.

22 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 881/06 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG 1 WB 60.04 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

23 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

24 1. Der Antrag ist unzulässig.

25 a) Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung - unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide - zu verpflichten, den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vom 23. April 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat sich spätestens mit dem Abschluss der Ausbildung des Auswahljahrgangs 2004 am 30. September 2007 erledigt und ist damit unzulässig geworden.

26 Der Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bezieht sich jeweils (nur) auf den Zulassungstermin eines bestimmten Auswahljahres; für die Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes im Heer ist dies der 1. Oktober jedes Jahres (Nr. 932 ZDv 20/7). Abgelehnte Bewerber können - grundsätzlich beliebig oft - zu jedem neuen Auswahltermin vorgeschlagen werden oder sich bewerben (Nr. 807 ZDv 20/7); sie müssen von dieser Möglichkeit - gegebenenfalls vorsorglich - Gebrauch machen, wenn sie ihre Chancen für die folgenden Auswahljahre wahren wollen (vgl. hierzu zuletzt Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 13.07 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>). Die mit dem Schreiben vom 23. April 2003 eingeleitete Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes richtet sich auf das Auswahljahr 2004 (vgl. die Information des Antragstellers zum Auswahlverfahren vom 8. Oktober 2003 und den Personalbogen/Eingabebeleg vom 16. Oktober 2003). Nur diese Bewerbung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

27 Der Verpflichtungsantrag ist zwar nicht bereits deshalb unzulässig geworden, weil der für das Auswahljahr 2004 maßgebliche Zulassungstermin 1. Oktober 2004 im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens an den Senat am 1. Februar 2007 - wie im Übrigen auch schon im Zeitpunkt der Vorlage im Verfahren BVerwG 1 WB 60.04 - verstrichen war. Ein zunächst abgelehnter Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes kann nach erfolgreicher Beschwerde oder erfolgreichem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich nachträglich bzw. rückwirkend zur Laufbahn zugelassen werden (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 2.07 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen> m.w.N.). Auch eine nachträgliche bzw. rückwirkende Laufbahnzulassung und Einsteuerung in die Ausbildung wird jedoch unmöglich, wenn die dreijährige Ausbildung des betreffenden Auswahljahrgangs abgeschlossen ist (Nr. 810 ZDv 20/7). Das war für den Auswahljahrgang 2004 am 30. September 2007 der Fall. Spätestens mit diesem Tag hat sich der Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2004 erledigt, weil ihm aus tatsächlichen Gründen nicht mehr entsprochen werden kann.

28 b) Hat sich ein Anfechtungs- oder - wie hier - ein Verpflichtungsantrag erledigt, so kann der Antragsteller nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 <344> = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 - jeweils m.w.N.). Danach spricht das Gericht auf Antrag aus, dass die angefochtene Maßnahme oder - wie hier - die Ablehnung der begehrten Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der - anwaltlich vertretene - Antragsteller nicht gestellt.

29 Der Bundesminister der Verteidigung hat mit Schreiben vom 5. Juni 2007 ausdrücklich auf den (damals bevorstehenden) Abschluss der Ausbildung des Auswahljahrgangs 2004 hingewiesen und unter Berufung darauf geltend gemacht, dass das Verpflichtungsbegehren unzulässig geworden sei. Dem hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2007 widersprochen. Mit Schreiben vom 23. August 2007 hat der Bundesminister der Verteidigung nochmals vorgetragen, dass eine Zulassung des Antragstellers in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2004 rein tatsächlich nicht mehr möglich sei, und dem Antragsteller im Übrigen entgegengehalten, dass es ihm offen gestanden hätte, von den Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes Gebrauch zu machen. Mit Verfügung vom 12. März 2008 hat das Gericht den Antragsteller, der bis dahin noch keinen Sachantrag gestellt hatte, aufgefordert, „auch unter Berücksichtigung der zuletzt zwischen den Beteiligten erörterten Fragen der Zulässigkeit und der Erledigung in der Hauptsache (Schreiben des BMVg - PSZ I 7 - vom 5. Juni und 23. August 2007; Ihr Schriftsatz vom 11. Juli 2007), (...) einen bestimmten Sachantrag zu stellen, über den der Senat entscheiden soll.“ Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. April 2008 den eingangs genannten Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung des Zulassungsantrags, nicht jedoch - auch nicht hilfsweise - einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Auch in der Begründung des Antrags erwähnt der Antragsteller weder ein Feststellungsbegehren noch geht er überhaupt in irgendeiner Weise auf die angesprochenen Fragen der Zulässigkeit und der Erledigung in der Hauptsache ein.

30 Nachdem ihm bei der Antragstellung alle maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt waren, muss sich der Antragsteller an dem von ihm zur Entscheidung gestellten - unzulässigen (oben a) - Verpflichtungsbegehren festhalten lassen. Im Hinblick auf die Unparteilichkeit des Gerichts kommt ein erneuter richterlicher Hinweis zur Antragstellung (§ 86 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung) nicht in Betracht, weil er auf eine Rechtsberatung zugunsten eines Beteiligten hinausliefe.

31 2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Vorbringen des Antragstellers keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Personalamts der Bundeswehr vom 9. März 2006 und des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 7. November 2006 gibt. Insbesondere sind keine Mängel in der Beteiligung des Örtlichen Personalrats R. bei der ...schule ersichtlich, die die Entscheidung, die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes abzulehnen, ermessensfehlerhaft machen könnten.

32 a) Gemäß § 20 Satz 1 SBG ist die Vertrauensperson über beabsichtigte Maßnahmen, zu denen sie - wie hier zu dem vom Antragsteller begehrten Laufbahnwechsel (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SBG) - anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Den gleichen Anspruch hat nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, der Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter. Der Senat hat in dem in der gleichen Sache ergangenen Beschluss vom 20. Juni 2005 (BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 4 f. und 10; ebenso Beschluss vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 -) die Reichweite dieses Informationsrechts näher bestimmt. Danach sind sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Der genaue Gegenstand und Umfang der mitzuteilenden Informationen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich sind neben den Aufgaben und Befugnissen der anzuhörenden Stelle die rechtlichen Voraussetzungen sowie diejenigen Kriterien der beteiligungspflichtigen Maßnahme, die voraussichtlich für die spätere Entscheidung maßgeblich sind. Nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information erfasst sind damit Umstände, die sich nicht auf die konkret zu treffende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind oder lediglich die (vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn betreffen. Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab. Außerdem stehen der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat keine Informationsrechte über personenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für Dritte geschützt sind. Da die Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung nach § 20 Satz 1 SBG nur die anhörende Stelle trifft, ist das dazu spiegelbildliche Informationsrecht der Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten bzw. dem Dienststellenleiter (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 BPersVG; vgl. dazu Beschluss vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 16.06 - Buchholz 449.7 § 52 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2007, 162) geltend zu machen. Das bedeutet aber nicht, dass die anhörende Stelle nur diejenigen (entscheidungserheblichen) Informationen weiterzugeben hat, die ihr selbst vorliegen. Fehlen der anhörenden Stelle zu der nach § 20 SBG durchzuführenden Unterrichtung einzelne erforderliche Informationen, muss sie sich diese beschaffen. Dazu hat sie gegebenenfalls an die personalbearbeitende Stelle heranzutreten.

33 b) Nach diesen Maßstäben ist der Personalrat im vorliegenden Fall durch die Stellungnahmen des Personalamts der Bundeswehr vom 20. Juli 2005, 5. September 2005, 21. November 2005 und 16. Januar 2006, die dem Personalrat durch den Kommandeur der ...schule als Dienststellenleiter übermittelt wurden, umfassend (im Sinne von § 20 Satz 1 SBG) unterrichtet worden.

34 aa) Soweit der Antragsteller moniert, dass der Personalrat nach wie vor nicht über die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien im Rahmen der Eignungsprüfung informiert worden sei, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Dem Personalrat sind die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Erlasse, nämlich die „Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes“ (R 09/02) vom 23. Juli 2002 (PSZ I 1 - Az 16-05-12/16) und die „Weisung für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2004 mit Ausnahme der AVR 22703 Flugeins-/FlugSichPers und der AVR 22804 FSKontr“ (SDH-Mitteilungen Sachgebiet 9 - Nr. 905), zur Verfügung gestellt worden. Die Auswahlkriterien und deren Gewichtung bei der Ermittlung der Rangpunkte und des sich daraus für den Bewerber ergebenden Summenrangplatzes sind, worauf der Personalrat hingewiesen wurde, detailliert und in den Berechnungsschritten nachvollziehbar in der genannten Richtlinie (insb. Nr. 18) und deren Anlage 1 niedergelegt. Dem Personalrat wurden (mit der Stellungnahme des Personalamts vom 20. Juli 2005) außerdem die Rangpunkte und der Summenrangplatz des Antragstellers sowie zum Konkurrentenvergleich die entsprechenden Werte des jeweils letzten für eine Zulassung ausgewählten Bewerbers in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen 26303 (Datenverarbeitung), 25013 (Fernmeldeverbindungsdienst, allgemein) und 25813 (Stabsdienst S 1) übermittelt. Schließlich wurde dem Personalrat (ebenfalls bereits mit der Stellungnahme vom 20. Juli 2005) mitgeteilt, dass sich der Antragsteller im Rahmen der Bestenauslese, insbesondere unter Berücksichtigung der quantifizierbaren Bewertungen gemäß Anlage 1 der Richtlinie, in den jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihen nicht habe durchsetzen können. Der Bundesminister der Verteidigung hat ergänzend klargestellt, dass keine anderen als die in der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zur Anwendung gekommen seien und auch keine „individuelle Gewichtung“ stattgefunden habe. Der Personalrat hat damit sämtliche für die Beurteilung der Auswahlentscheidung bedeutsamen Informationen - sowohl hinsichtlich der normativ-abstrakten Maßstäbe als auch hinsichtlich deren konkreter Anwendung auf die Bewerbung des Antragstellers - erhalten. Es ist weder vom Antragsteller plausibel dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich, welche weitergehende Auskunft dem Personalrat noch hätte erteilt werden sollen.

35 bb) Auch die Frage, ob alle Dienstposten in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen 26303, 25013 und 25813 mit den ausgewählten Bewerbern besetzt werden konnten, ist in der nach § 20 Satz 1 SBG gebotenen Weise beantwortet worden.

36 Der Senat hat in dem Beschluss vom 20. Juni 2005 (BVerwG 1 WB 60.04 a.a.O.) ausgeführt, dass (unter anderem) die Fragen nach eventuell noch freien und besetzbaren Dienstposten in den für den Antragsteller in Betracht kommenden Ausbildungs- und Verwendungsreihen von dem Dienststellenleiter zu beantworten sind. Maßgeblich dafür war, dass die vom Personalrat erbetenen Angaben - abstrakt gesehen, d.h. ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren der Bedarfsermittlung - für die sachgerechte Beurteilung einer einen bestimmten Personalbedarf deckenden Auswahlentscheidung von Bedeutung sein können. Allerdings hatten sich zum damaligen Zeitpunkt das Personalamt und der Bundesminister der Verteidigung noch nicht inhaltlich zu den vom Personalrat gestellten Fragen geäußert, weil sie eine über die in der jeweiligen Dienststelle vorhandenen Unterlagen und Kenntnisse hinausgehende Informationspflicht (zu Unrecht) generell verneinten. Damit blieb offen, ob die vom Personalrat erbetene Auskunft auch konkret für die Beurteilung der den Antragsteller betreffenden Auswahlentscheidung, einschließlich der ihr vorausliegenden Bedarfsermittlung, relevant war.

37 In Ergänzung und Präzisierung der Rechtsprechung des Senats zur Reichweite des Informationsrechts nach § 20 Satz 1 SBG (Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 und vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 -) gilt bei einer solchen Sachlage Folgendes: Ist offen oder unklar, ob eine bestimmte Information für die sachgerechte Beurteilung einer beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung ist, so ist die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung im Sinne von § 20 Satz 1 SBG auch dann erfüllt, wenn der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat substanziiert und nachvollziehbar dargelegt wird, dass und warum diese Information für die Beurteilung der konkret zu treffenden Maßnahme nicht relevant ist.

38 In diesem Sinne hat der Personalrat durch die Stellungnahmen des Personalamts vom 20. Juli 2005, 5. September 2005, 21. November 2005 und 16. Januar 2006 die Informationen erhalten, aus denen er ersehen konnte, dass die Frage, ob alle Dienstposten in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen 26303, 25013 und 25813 mit den ausgewählten Bewerbern besetzt werden konnten, für die sachgerechte Beurteilung der den Antragsteller betreffenden Auswahlentscheidung nicht relevant ist. Das Personalamt hat in diesen Stellungnahmen, zum Teil in mehrfacher Wiederholung, das Grundprinzip bei der Ermittlung des Personalbedarfs erläutert, der im Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zu decken ist. Danach orientiert sich die Bedarfsermittlung nicht vorrangig an der Anzahl aktuell freier Dienstposten in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe, zumal die aktuell zugelassenen Offizieranwärter ohnehin nicht sofort, sondern erst nach Abschluss ihrer dreijährigen Ausbildung für die Besetzung der dann freien Dienstposten zur Verfügung stehen. Die Bedarfsfestlegung beruht vielmehr - im Sinne der Herstellung einer gesunden Altersstruktur - auf sog. Soll-Quoten für den jeweiligen Geburtsjahrgang. Dementsprechend werden in das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes auch nur diejenigen Bewerber einbezogen, die einem Geburtsjahrgang angehören, der in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe zur Bedarfsdeckung aufgerufen ist (vgl. Abschnitt C Nr. 1 Unterpunkt 3 mit Anlage 2 zu SDH-Mitteilungen Sachgebiet 9 - Nr. 905). Das Personalamt hat dem Personalrat schließlich auch die Soll-Quoten im Geburtsjahrgang des Antragstellers (...) für die konkret benannten Ausbildungs- und Verwendungsreihen mitgeteilt (Soll-Quote in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 26303: sechs, in den Reihen 25013 und 25813: jeweils vier). Damit ist der Pflicht zur umfassenden Unterrichtung nach § 20 Satz 1 SBG in der Weise genügt, dass der Personalrat alle Informationen hatte, um zu erkennen, dass es auf das vom ihm wiederholt angeführte Argument, bei der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 26303 (Datenverarbeitung) handele es sich um eine „Mangel-AVR“, in der noch Dienstposten zu besetzen seien, nicht ankommt.

39 Eine Beantwortung der Frage, ob alle Dienstposten in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen 26303, 25013 und 25813 mit den ausgewählten Bewerbern besetzt werden konnten, wäre im Übrigen auch dann nicht erforderlich, wenn der Personalrat mit dem ebenfalls mehrfach wiederholten Vorbringen, es gehe ihm nicht um eine „wie auch immer ermittelte sogenannte Soll-Quote“, sondern um den „tatsächlichen Bedarf“, geltend machen wollte, dass er das praktizierte System der Bedarfsfestlegung für rechtswidrig halte. Zwar wäre die Rechtswidrigkeit der Bedarfsermittlung mittelbar für das Auswahlverfahren und damit grundsätzlich auch für einzelne Auswahlentscheidungen von Bedeutung. Für den sachgemäßen Vortrag eines solchen Einwands sind jedoch die erfragten Einzelinformationen nicht erforderlich. Denn die Tatsache, dass als Nebenfolge des praktizierten Systems, das sich vorrangig am (altersstrukturellen) Bedarf in den Geburtsjahrgängen orientiert, einzelne Dienstposten über mehr oder weniger lange Zeit unbesetzt bleiben können, bedarf ebenso wenig eines Nachweises wie - umgekehrt - die Tatsache, dass sich als Nebenfolge einer Bedarfsermittlung, die sich vorrangig an der Zahl jeweils aktuell freier Dienstposten orientiert, im Laufe der Zeit Verwerfungen in der Altersstruktur der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ergeben können. Davon abgesehen beruht die Festlegung des Personalbedarfs in den verschiedenen Bereichen, einschließlich der dafür herangezogenen Methodik der Bedarfsermittlung, auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, die bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei - hier nicht erkennbaren - Rechtsverstößen, als gegeben hinzunehmen sind (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 6, vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 5.02 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 7 und vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8, jeweils m.w.N.).

40 c) Insgesamt war der Personalrat damit über die beabsichtigte Maßnahme des Personalamts der Bundeswehr rechtzeitig und umfassend unterrichtet (§ 20 Satz 1 SBG). Er hat von der Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben (§ 20 Satz 2 SBG, Nr. 228 Abs. 1 ZDv 10/2), keinen Gebrauch gemacht. Eine Erörterung (§ 20 Satz 3 SBG) war somit nicht erforderlich. Auch sonst sind keine Fehler im Beteiligungsverfahren ersichtlich.

41 3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen, weil dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stattgegeben wurde (§ 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Der Antrag, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären (Schriftsatz vom 2. April 2008, Antrag Nr. 3), wäre im Übrigen auch im Falle des Obsiegens des Antragstellers abzulehnen gewesen, weil im Verfahren nach der geltenden Wehrbeschwerdeordnung (anders künftig gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO i.d.F. von Art. 5 Nr. 16 Buchst. b des am 13. Juni 2008 zustande gekommenen, aber noch nicht verkündeten Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften <BTDrucks 16/7955 S. 13>) die Kosten des Vorverfahrens (Beschwerde und weitere Beschwerde) mangels einer den Bestimmungen des § 80 VwVfG und des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vergleichbaren Vorschrift generell nicht erstattungsfähig sind (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - m.w.N.).

42 Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.