Beschluss vom 25.06.2008 -
BVerwG 10 C 18.08ECLI:DE:BVerwG:2008:250608B10C18.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2008 - 10 C 18.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:250608B10C18.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 18.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.08.2006 - AZ: OVG 9 A 234/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Dezember 2005, soweit sie den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betreffen, sind unwirksam.
  3. Der Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2008 wird aufgehoben.
  4. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden insoweit gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den - nach Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Geschäftszeichen BVerwG 10 C 18.08 fortgesetzten - Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, soweit es noch anhängig war, in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist insoweit die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2008 ist nach Erledigung der Hauptsache aufzuheben.

2 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der noch anhängigen Klage von der Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit dem erwähnten Vorlagebeschluss gestellten Fragen abhingen und die Einbürgerung des Klägers, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, seiner Sphäre zuzurechnen ist.

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.