Beschluss vom 25.06.2007 -
BVerwG 8 B 6.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250607B8B6.07.0

Beschluss

BVerwG 8 B 6.07

  • VG Chemnitz - 04.09.2006 - AZ: VG 5 K 876/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 207 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist unbegründet.

2 Die Kläger wenden sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllen sie die Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. In der Beschwerde wird von ihnen keine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts angeführt, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Ihr Vortrag, es sei falsch, ihren Anspruch nach § 1 Abs. 3 VermG „nach den Maßstäben und Anschauungen des DDR-Rechts“ zu beurteilen, wirft keine solche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wie die Kläger dem angefochtenen Urteil mit seinen umfangreichen Zitaten entnehmen können, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen der Ansicht der Kläger - geklärt.

3 Mit ihrer Beschwerde benennen die Kläger auch keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

4 Auch ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird nicht dargetan. Die Rüge, es liege eine falsche tatsächliche Einschätzung des Sachverhalts vor, haben die Kläger nicht konkretisiert. Mit Angriffen gegen die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch kein Verfahrensfehler belegen. Gleiches gilt für die Beweisführung; auch sie ist dem materiellen Recht zugeordnet.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.