Beschluss vom 25.06.2003 -
BVerwG 8 B 92.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B8B92.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2003 - 8 B 92.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B8B92.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 92.03

  • VG Meiningen - 17.03.2003 - AZ: VG 5 K 661/99.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 070 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdefrist versäumt wurde oder ob hier wegen einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung (sie enthält keinen Hinweis auf den Vertretungszwang auch bei Einlegung des Rechtsmittels <§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO>) die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO lief und ob den Klägerinnen gegebenenfalls auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, denn jedenfalls entspricht die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.
1. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr rügt sie nach Art einer Berufungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewandt. Mit einer derartigen Begründung - selbst wenn sie zuträfe - könnte die Zulassung der Beschwerde aber nicht erreicht werden (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O. m.w.N.).
2. Die weiter erhobene Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht. Abgesehen davon, dass die Beschwerde keine konkreten Beweismittel bezeichnet - der Hinweis, es biete sich an, "die seinerzeit beim Rat des Kreises mit der Angelegenheit befassten Bediensteten zu ermitteln und sie zu dem Grund des umfassenden Eigentumszugriffs zu hören", reicht dafür nicht aus -, haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht dennoch die vermisste Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.