Beschluss vom 25.06.2003 -
BVerwG 8 B 37.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B8B37.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2003 - 8 B 37.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B8B37.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 37.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.11.2002 - AZ: OVG 15 A 662/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
  2. Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. November 2002 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie dem Senat voraussichtlich Gelegenheit gibt, die Anforderung, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der spiegelbildlichen Abbildung der Mehrheitsverhältnisse des Rates in den Ausschüssen für das Wahlverfahren ergeben, weiter zu konkretisieren.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 18.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.