Beschluss vom 25.05.2012 -
BVerwG 9 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250512B9KSt1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 - 9 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250512B9KSt1.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 1.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. Februar 2012 - BVerwG 9 A 14.09 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

1 Die Erinnerung des Klägers ist gemäß §§ 151, 165 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die von dem Planungsbüro N. erstellte Ausarbeitung von Planungsalternativen abgelehnt. Zwar können auch in dem gemäß § 86 VwGO durch die Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aufwendungen für nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 12. März 2012 - BVerwG 9 KSt 6.11 (9 A 13.09 ) - juris Rn. 7 m.w.N.). An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier. Die Ausarbeitungen des Planungsbüros über denkbare Planungsalternativen sind nicht für das gerichtliche Verfahren, sondern bereits zwei Jahre vor Klageerhebung während des Verwaltungsverfahrens in Auftrag gegeben und erstellt worden. Damit zeichneten sich im Zeitpunkt der Auftragsvergabe weder der Erlass noch der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend sicher ab.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist.