Beschluss vom 25.05.2011 -
BVerwG 2 KSt 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:250511B2KSt1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2011 - 2 KSt 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:250511B2KSt1.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 1.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.09.2007 - AZ: OVG 1 A 4955/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten für die Übersendung von Akten im Verfahren BVerwG 2 C 51.08 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

I

1 Dem Kläger sind für die Versendung von Akten an seinen Prozessbevollmächtigten Kosten in Höhe von 12 € in Rechnung gestellt worden. Hiergegen wendet er sich mit der Begründung, er habe die übersandten Akten nicht haben wollen, sondern seinen Antrag auf Akteneinsicht ausdrücklich auf den Fall der Übersendung des vollständigen Senatshefts beschränkt. Dieses sei ihm aber nur unvollständig, nämlich unter Ausschluss von Voten und ähnlichen vorbereitenden Schriftstücken zur Verfügung gestellt worden; auf die Akten in dem ihm übersandten Umfang habe sich sein Antrag gerade nicht bezogen.

2 Der Kläger beantragt sinngemäß,
die festgesetzten Kosten in Höhe von 12 € nicht zu erheben, hilfsweise nach § 21 GKG zu verfahren.

II

3 Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu wertende Antrag, über den gemäß § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05  - NVwZ 2006, 479 und vom 23. November 2009 - BVerwG 2 KSt 2.09 - juris), bleibt ohne Erfolg.

4 Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet derjenige, der die Versendung oder elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat, die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses. Dies ist im vorliegenden Fall der Kläger. Er hat seinen Antrag zwar auf die Übersendung des „vollständigen“ Senatshefts beschränkt. Dies ist allerdings dahin zu verstehen, dass nur Vollständigkeit im gesetzmäßigen Umfang gemeint sein konnte, d.h. die Übersendung der Akte mit allen Bestandteilen, die nicht gemäß § 100 Abs. 3 VwGO von einer Einsicht ausgeschlossen und deshalb von einer „vollständigen“ Akteneinsicht nicht erfasst sind. Der Umstand, dass die Akte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits zuvor übersandt worden war, ändert daran nichts, da eine mehrfache Akteneinsicht möglich ist und der Prozessbevollmächtigte die von ihm gewünschte mehrfache Akteneinsicht u.a. damit begründet hatte, er müsse im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung überprüfen, was seit dem Zeitpunkt der letzten Akteneinsicht zusätzlich zur Akte genommen worden sei. Dass der Prozessbevollmächtigte die Rechtsansicht vertritt, ihm stehe auch die Einsicht in Entwürfe und Arbeiten zur Vorbereitung von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie in Dokumente, die Abstimmungen betreffen (vgl. § 100 Abs. 3 VwGO) zu, ist dem Senat zwar bekannt. Dies konnte jedoch nicht zur Begründung für eine Verweigerung der beantragten „vollständigen“ Akteneinsicht herangezogen werden.

5 Auch der Satz „Im Falle der Ablehnung der vollständigen Akteneinsicht in das Senatsheft auch durch den Senat bedarf es dessen Übersendung nicht“ führt nicht zu einem anderen Verständnis des Antrags auf Akteneinsicht. Denn die „vollständige“, d.h. gesetzmäßige und über § 100 Abs. 3 VwGO hinaus nicht beschränkte Akteneinsicht ist dem Kläger gewährt worden.

6 Eine Niederschlagung der Kosten auf der Grundlage von § 21 GKG kommt nicht in Betracht, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt.

7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.

Beschluss vom 22.09.2011 -
BVerwG 2 KSt 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220911B2KSt1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2011 - 2 KSt 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220911B2KSt1.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 1.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.09.2007 - AZ: OVG 1 A 4955/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2 Der Kläger rügt, er sei durch den angegriffenen Beschluss in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sein Begehren, mit der Akteneinsicht jedenfalls auch das Original des Zulassungsbeschlusses vom 15. Mai 2008 erhalten zu wollen, sei durch den angegriffenen Beschluss nicht hinreichend beschieden, vom Senat also nicht zur Kenntnis genommen worden.

3 Mit diesem Vortrag ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Senat hat sich mit dem Begehren des Klägers umfassend auseinandergesetzt und seine Entscheidung hinreichend ausführlich begründet. Aus dem Umstand, dass nicht jeder Aspekt, der in den Schriftsätzen des Klägers erwähnt worden ist, ausdrücklich im Tatbestand einer gerichtlichen Entscheidung erwähnt und in den Entscheidungsgründen abgehandelt wird, kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht diesen Aspekt übergangen hat.

4 Im Übrigen ist - erneut - hervorzuheben, dass das Recht auf Akteneinsicht an § 100 Abs. 3 VwGO seine Grenze findet, um das Beratungsgeheimnis und die freie, ergebnisoffene Kommunikation der Mitglieder eines Spruchkörpers zu sichern. Dies gilt auch für das Original einer Entscheidung, aus dem sich das Abstimmungsverhalten der Senatsmitglieder - etwa anhand von Änderungsvorschlägen - ablesen lässt.

Beschluss vom 29.08.2012 -
BVerwG 2 KSt 1.11ECLI:DE:BVerwG:2012:290812B2KSt1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2012 - 2 KSt 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:290812B2KSt1.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 1.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.09.2007 - AZ: OVG 1 A 4955/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des Senats vom 22. September 2011 aufgehoben.

Gründe

1 Über die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 22. September 2011 ist durch den Spruchkörper zu befinden, von dem die angegriffene Entscheidung stammt. Eine Identität der Richter ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 3 StR 389/00 - NStZ-RR 2002, 100 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63; zur Anhörungsrüge auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580). Nachdem der angegriffene Beschluss vom 22. September 2011 in einer Spruchkörperbesetzung von drei Richtern erging, ist daher auch über die hiergegen erhobene Gegenvorstellung in der geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung für einen Senatsbeschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung (§ 10 Abs. 3 VwGO) zu entscheiden.

2 Die Gegenvorstellung ist zulässig. Zwar ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2011 nicht gegeben, auch der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht eröffnet. Mit der Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zustande gekommen, kann aber eine Gegenvorstellung erhoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - I S 2/06 -; BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a SGG Nr. 5 m.w.N.).

3 Diese Gegenvorstellung ist auch begründet. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG war über die vom Kläger erhobene Kostenansatzerinnerung durch den Einzelrichter zu befinden, wie im Beschluss vom 25. Mai 2011 auch geschehen. Dasselbe hat - nach dem bereits Ausgeführten - auch für die hiergegen erhobene Gegenvorstellung zu gelten.

4 Dies ist im Beschluss vom 22. September 2011 nicht beachtet worden. Dabei kann offen bleiben, ob eine konkludente Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG grundsätzlich denkbar ist (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. November 2011 - 6 A 10282/11 - NJW 2012, 1530). Jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine derartige Verfahrensweise hier nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 - BVerfGK 15, 537).

5 Der Senatsbeschluss vom 22. September 2011 ist daher aufzuheben und über die Eingabe vom 5. Juli 2011 gegen den Beschluss vom 25. Mai 2011 durch den Einzelrichter zu befinden.

Beschluss vom 30.08.2012 -
BVerwG 2 KSt 1.11ECLI:DE:BVerwG:2012:300812B2KSt1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2012 - 2 KSt 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300812B2KSt1.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 1.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.09.2007 - AZ: OVG 1 A 4955/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die als „Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe des Klägers vom 5. Juli 2011 rügt ausschließlich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ist daher als Anhörungsrüge zu werten (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Sie ist damit zulässig.

2 Die Anhörungsrüge ist aber nicht begründet, weil die gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Entgegen der Darstellung der Rüge geht der Beschluss vom 25. Mai 2011 nicht über den Vortrag hinweg, zur vollständigen Akteneinsicht gehöre auch das Original des Beschlusses. Vielmehr ist in Rn. 4 des Beschlusses vom 25. Mai 2011 ausdrücklich klargestellt, dass dem Senat die Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten bekannt ist, die Akteneinsicht betreffe u.a. auch Dokumente, die Abstimmungen betreffen. Auch wenn diese Variante im Tatbestand nicht gesondert aufgeführt worden ist, ergibt sich daher bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses, dass die aufgeworfene Frage einer Erstreckung der Akteneinsicht auf die Originalbeschlüsse, die Abstimmungen betreffen, berücksichtigt worden ist. Im Übrigen wäre ein Übergehen hinsichtlich des geltend gemachten Vortrags nicht entscheidungserheblich, wenn das Gericht die als vermisst gerügte Frage gleichwohl entschieden hat.

3 Soweit der Kläger die insoweit im Beschluss vom 25. Mai 2011 vertretene Rechtsansicht für unzutreffend hält, ist dies nicht Prüfungsgegenstand der Anhörungsrüge. Der außerordentliche Rechtsbehelf ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann; gleiches gilt für etwaige Gegenvorstellungen. Vielmehr ist allein die Berufung auf den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör eröffnet. Auch dieser vermittelt indes keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.

4 Auch soweit der Kläger eine ausdrückliche Erörterung der Kostenfolge einer unvollständigen Aktenübersendung vermisst, ist hiermit keine Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs aufgezeigt. Vielmehr ist im Beschluss vom 25. Mai 2011 klargestellt, dass eine unvollständige Akte nicht vorlag, so dass entsprechende Erwägungen nicht angezeigt waren. Dies mag der Kläger für unzutreffend halten, eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt hierin jedenfalls nicht.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss vom 14.11.2012 -
BVerwG 2 KSt 1.11ECLI:DE:BVerwG:2012:141112B2KSt1.11.0

Leitsätze:

1. Über ein Befangenheitsgesuch, das sich gegen ein als Einzelrichter zur Entscheidung berufenes Mitglied des Spruchkörpers richtet, entscheidet der Spruchkörper.

2. Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise der Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (stRspr).

  • Rechtsquellen
    VwGO § 10 Abs. 3, § 54, § 86 Abs. 3, § 152a
    ZPO § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1
    GKG § 66 Abs. 6 Satz 1, § 69a

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.09.2007 - AZ: OVG 1 A 4955/05

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:141112B2KSt1.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 1.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.09.2007 - AZ: OVG 1 A 4955/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:

  1. Das Gesuch des Klägers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. für befangen zu erklären, wird als rechtsmissbräuchlich abgelehnt.
  2. Das Gesuch des Klägers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. für befangen zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe

1 1. Über das mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO). Der Senat als Spruchkörper ist auch dann zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen eines seiner Mitglieder berufen, wenn diesem - wie hier bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG - die Entscheidung in der Sache als Einzelrichter obliegt (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 23. Erg.Lfg. Januar 2012, § 54 Rn. 55; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 113; v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11; Kugele, VwGO, 2013, § 54 Rn. 20; teilweise m.w.N.).

2 2. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. (als Vertreter des abgelehnten Richters Dr. B.). Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. ist zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen, weil das weitere unter dem 7. November 2012 angebrachte gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 S. 12; Beschluss vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 S. 9 ff.; Meissner, a.a.O. § 54 Rn. 62 f. m.w.N.). Der hier in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachte Umstand, dass der genannte Richter ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 im Verfahren BVerwG 2 C 51.08 sich zu seiner Befugnis, die Sitzung als stellvertretender Vorsitzender des Senats zu leiten, auf den Beschluss des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 (und nicht auf den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres) berufen habe, ist im vorstehenden Sinne offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Der angesprochene zu Protokoll gegebene Hinweis erklärt sich ohne Weiteres und für jedermann einsichtig daraus, dass damit derjenige Präsidiumsbeschluss mit Datum und Inhalt bezeichnet werden sollte, durch den der genannte Richter erstmalig zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden berufen wurde. Diese Beschlusslage ist im weiteren Präsidiumsbeschluss vom 8. Dezember 2010 über den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das Jahr 2011, der allen Richtern des Gerichts in Abschrift übermittelt und auch dem genannten Richter bekannt war, fortgeschrieben worden. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, warum der im Ablehnungsgesuch angeführte Umstand „zwangsläufig zur Vertagung des Termins (hätte) führen müssen“. Dass im Internetauftritt des Gerichts die Darstellung der personellen Zusammensetzung des Senats seinerzeit der Hinweis auf die Stellvertreterfunktion des genannten Richters versehentlich nicht ausgewiesen war, ist unerheblich, da diesem Internetauftritt keine rechtliche Bedeutung zukommt. Dem Kläger ist von der Präsidialverwaltung des Gerichts in mehreren (dem Senat zur Kenntnis gegebenen) Schreiben mitgeteilt worden, dass seine Einwände bzw. Mutmaßungen, denen zufolge die Bestellung des abgelehnten Richters zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden fehlerhaft gewesen sei, jeder Grundlage entbehren und haltlos sind. Der Senat teilt diese Einschätzung.

3 3. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. ist unbegründet.

4 a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 13, jeweils m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61, jeweils m.w.N.).

5 b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich - auch in Ansehung seiner Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - kein Anhalt, der hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnte. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit der seiner Auffassung nach (verfahrens- und materiellrechtlich) fehlerhaften Behandlung seines von ihm mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelfs gegen den Beschluss des (früher zuständigen) Einzelrichters vom 25. Mai 2011 über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2011 (über 12 €). Der abgelehnte Richter habe in seinen rechtlichen Hinweisen vom 27. Juni 2012 und 18. Juli 2012 nicht zu erkennen gegeben, dass er beabsichtige, den mit dem vorbezeichneten Schriftsatz eingelegten Rechtsbehelf als Anhörungsrüge zu werten, was für ihn (den Kläger) überraschend gewesen sei.

6 Damit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Der abgelehnte Richter hat in seinem rechtlichen Hinweis vom 18. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis „nach vorläufiger Einschätzung“ des Sach- und Streitstandes ergehe. Ebenso wie kein Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein Spruchkörper sich vor der abschließenden Beratung zu der voraussichtlichen Entscheidung in der Sache äußert (stRspr; vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.), konnte der Kläger hier nicht verlangen, dass der abgelehnte Richter seine - hiernach noch gar nicht abschließend gebildete - Meinung dazu verlautbarte, wie über den mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelf des Klägers wohl zu entscheiden sei. Dass der Richter diesen Rechtsbehelf - trotz seiner Bezeichnung als „Gegenvorstellung“ - sodann im Beschluss vom 30. August 2012 als Anhörungsrüge gewertet hat, betrifft den Kern richterlicher Entscheidungsfindung, mit der eine Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich - mit der erwähnten Ausnahme hier ersichtlich nicht gegebener Willkür - nicht begründet werden kann.

7 Im Übrigen erschöpfte sich die Begründung des erwähnten Schriftsatzes - ungeachtet seiner Überschrift - ausschließlich in der Rüge, dass über früheren (durch wörtliches Zitat gekennzeichneten) Vortrag des Klägers „hinweggegangen“ und dieser Vortrag „nur verkürzt berücksichtigt“ worden sei. Genau dies ist typischer Gegenstand einer Anhörungsrüge i.S.v. § 152a VwGO bzw. § 69a GKG. Dass Erklärungen, Anträge oder (wie hier) die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, auch wenn sie von einem Rechtsanwalt stammen, gegebenenfalls auslegungsfähig und -bedürftig sind, entspricht ebenfalls gesicherter Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 - NVwZ 2012, 375 Rn. 7 f. m.w.N.).